Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

56 Erster Teil. Die Organe des Staates. 
Ein Beamter, der. mit Wartegeld zur Disposition 
gestellt ist, bleibt Staatsbeamter mit allen Rechten und 
Pflichten, soweit sie nicht Ausfluß eines speziellen Amtes 
sind. Er ist daher bei Verlust seines Wartegeldes 
namentlich auch zur Annahme eines anderen Staatsamtes, 
welches seiner Berufsbildung entspricht, unter denselben 
Voraussetzungen verpflichtet, unter denen, wie schon er- 
wähnt, ein Staatsbeamter die Versetzung in ein anderes 
Amt sich gefallen zu lassen hat. Er ist ferner ver- 
pflichtet, auch der Verrichtung einzelner seiner Stellung 
und Leistungsfähigkeit entsprechender Aufträge auf 
Beschluß des Gesamtministeriums sich zu unterziehen 
und darf ohne landesherrliche Erlaubnis bei Verlust des 
Wartegeldes seinen wesentlichen Aufenthalt nicht außer- 
halb des Herzogtums verlegen sowie auch, ohne vorher 
seine Dienstentlassung erhalten zu haben, nicht in andere 
Dienste treten. Im letzteren Falle kann dem Beamten 
ein Teil des Wartegeldes vom Landesherrn aus besonderen 
Rücksichten als Leibrente belassen werden. 
Ein mit Wartegeld zur Disposition gestellter Beamter 
wird bei zurückgelegtem 65. Lebensjahr oder bei ein- 
tretender Dienstunfähigkeit mit Aussetzung der seinen 
Dienstjahren entsprechenden Pension entlassen. Auch 
stimmberechtigte ordentliche Mitglieder des Gesamt- 
ministeriums stehen, wenn sie vom Landesherrn, sei es 
aus eigener Bewegung, sei es auf ihr durch die ver- 
fassungsgemäße Verantwortlichkeit motiviertes Ansuchen 
enthoben werden, zur Disposition. In diesem Fall haben 
sie — falls nicht die vor ihrer Berufung in das Gesamt- 
ministerium bezogene Besoldung sich höher belief, welchen- 
falls das Wartegeld dieser gleichzustellen ist, — und 
zwar der Staatsminister auf sechs Zehntel, die übrigen 
stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder des Gesamt- 
ministeriums auf acht Zehntel ihrer bisherigen Besoldung 
Anspruch. Die letzteren sind jedoch bei Verlust aller 
ihrer Ansprüche an den Staat verbunden, eine der dem 
bekleideten Posten zunächst stehende Staatsstelle außer- 
halb des Ministeriums anzunehmen,
	        
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