Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

III. Die Staatsämter u. die Rechtsverhältnisse usw. 6] 
wird dem Pfleger von dem Gesamtministerium oder in 
dessen Auftrag von der vorgesetzten Dienstbehörde unter 
Angabe der Gründe der Pensionierung und des zu ge- 
währenden Pensionsbetrags eröffnet, daß der Fall seiner 
Versetzung in den Ruhestand vorliege. Im zweiten Falle 
geht die Eröffnung dahin, daß das Gesamtministerium 
die Versetzung in den Ruhestand auf Grund jener gesetz- 
lichen Bestimmung für angemessen erachte. Gegen die 
Eröffnung kann der Beamte innerhalb drei Wochen Ein- 
wendungen erheben. Geschieht dies nicht, so wird in 
derselben Weise verfügt, als wenn er seine Versetzung in 
den Ruhestand selbst nachgesucht hätte ($ 53). Werden 
dagegen Einwendungen erhoben, so beschließt das Ge- 
samtministerium, ob dem Verfahren Fortgang zu geben 
sei. In diesem Falle hat ein von dem Gesamtministerium 
zu beauftragender Beamter die streitigen Tatsachen zu 
erörtern und die erforderlichen Zeugen und Sachverstän- 
digen eidlich zu vernehmen. Dem Beamten oder seinem 
Pfleger kann gestattet werden, den Vernehmungen bei- 
zuwohnen. Zu den Verhandlungen wird ein vereideter 
Protokollführer zugezogen. Am Schluß ist der Beamte 
oder sein Pfleger über das Ergebnis der Ermittelungen 
mit seiner Erklärung und seinem Antrag zu hören. Auf 
Grund der Akten entscheidet dann das Gesamtministerium, 
wenn es nicht zuvor eine Vervollständigung der Ermitte- 
lungen anordnet, über die Versetzung in den Ruhestand. 
Bei unwiderruflich (auf Lebenszeit) angestellten Beamten 
bedarf die Entscheidung des Gesamtministeriums der 
landesherrlichen Genehmigung. 
Für die unfreiwillige Versetzung in den einstweiligen 
oder dauernden Ruhestand gelten für Richter hinsicht- 
lich des Verfahrens besondere Bestimmungen, die weiter 
unten angeführt sind. 
d) Dienstvergehen und deren Bestrafung, Das 
Disziplinarverfahren ($8$ 59 ff. Zivilst.Ges.). 
s 11. 
I. Wie oben hervorgehoben, hat jeder Staatsbeamte 
die Verpflichtung, das ihm übertragene Amt den Gesetzen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.