III. Die Staatsämter u. die Rechtsverhältnisse usw. 6]
wird dem Pfleger von dem Gesamtministerium oder in
dessen Auftrag von der vorgesetzten Dienstbehörde unter
Angabe der Gründe der Pensionierung und des zu ge-
währenden Pensionsbetrags eröffnet, daß der Fall seiner
Versetzung in den Ruhestand vorliege. Im zweiten Falle
geht die Eröffnung dahin, daß das Gesamtministerium
die Versetzung in den Ruhestand auf Grund jener gesetz-
lichen Bestimmung für angemessen erachte. Gegen die
Eröffnung kann der Beamte innerhalb drei Wochen Ein-
wendungen erheben. Geschieht dies nicht, so wird in
derselben Weise verfügt, als wenn er seine Versetzung in
den Ruhestand selbst nachgesucht hätte ($ 53). Werden
dagegen Einwendungen erhoben, so beschließt das Ge-
samtministerium, ob dem Verfahren Fortgang zu geben
sei. In diesem Falle hat ein von dem Gesamtministerium
zu beauftragender Beamter die streitigen Tatsachen zu
erörtern und die erforderlichen Zeugen und Sachverstän-
digen eidlich zu vernehmen. Dem Beamten oder seinem
Pfleger kann gestattet werden, den Vernehmungen bei-
zuwohnen. Zu den Verhandlungen wird ein vereideter
Protokollführer zugezogen. Am Schluß ist der Beamte
oder sein Pfleger über das Ergebnis der Ermittelungen
mit seiner Erklärung und seinem Antrag zu hören. Auf
Grund der Akten entscheidet dann das Gesamtministerium,
wenn es nicht zuvor eine Vervollständigung der Ermitte-
lungen anordnet, über die Versetzung in den Ruhestand.
Bei unwiderruflich (auf Lebenszeit) angestellten Beamten
bedarf die Entscheidung des Gesamtministeriums der
landesherrlichen Genehmigung.
Für die unfreiwillige Versetzung in den einstweiligen
oder dauernden Ruhestand gelten für Richter hinsicht-
lich des Verfahrens besondere Bestimmungen, die weiter
unten angeführt sind.
d) Dienstvergehen und deren Bestrafung, Das
Disziplinarverfahren ($8$ 59 ff. Zivilst.Ges.).
s 11.
I. Wie oben hervorgehoben, hat jeder Staatsbeamte
die Verpflichtung, das ihm übertragene Amt den Gesetzen