62 Erster Teil. Die Organe des Staates.
oder den sonstigen Anordnungen entsprechend gewissen-
haft wahrzunehmen und durch sein Verhalten in und außer
dem Amte des Ansehens, des Vertrauens und der Achtung,
die sein Beruf erfordert, sich würdig zu zeigen. Verletzt
ein Beamter diese ihm obliegenden Pflichten, so begeht
er ein Dienstvergehen und hat die Disziplinarbestrafung
bewirkt.
Die Disziplinarstrafen bestehen in:
1. Ordnungsstrafen,
2. Entfernung aus dem Amte.
Ordnungsstrafen sind:
1. Warnung,
2. Verweis,
3. Geldstrafe,
bei besoldeten Beamten bis zum Betrage des ein-
monatigen Diensteinkommens,
bei unbesoldeten bis zu 90 Mark.
Geldstrafe kann mit Verweis verbunden werden.
Auch kann nach Maßgabe des Gesetzes vom 7. Mai 1900
(Ges.S. 1900, S. 193) eine gänzliche oder teilweise Ver-
sagung der Dienstalterszulage und zwar durch das Ge-
samtministerium, gegen dessen Entscheidung der Rechts-
weg ausgeschlossen ist, verfügt werden (s. das Nähere im
Gesetz selbst).
Die Entfernung aus dem Amte kann bestehen
entweder in Strafversetzung oder in Dienstent-
lassung. Die Strafversetzung erfolgt durch Ver-
setzung in ein anderes Amt von gleichem Range, jedoch
mit Verminderung des Diensteinkommens um höchstens
ein Fünftel. Statt der Verminderung des Diensteinkommens
kann eine Geldstrafe verhängt werden, die aber ein Dritt-
teil des Diensteinkommens nicht übersteigen darf.
Die Dienstentlassung hat den Verlust des Titels,
der Besoldung und der Pensionsansprüche, einschließlich
der Ansprüche an die Staatsdiener-Witwensozietät zur
Folge. Wenn vor Beendigung des Disziplinarverfahrens
das Amtsverhältnis bereits aufgehört hat, so wird nicht
mehr auf Dienstentlassung erkannt, sondern auf Verlust