Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

64 Erster Teil. Die Organe des Staates. 
urteilung ergangen ist, welche den Verlust des Amtes 
nicht zur Folge gehabt hat, so bleibt dem Gesamt- 
ministerium die Entscheidung darüber vorbehalten, ob 
außerdem ein Disziplinarverfahren einzuleiten oder fort- 
zusetzen sei. 
Spricht das Gesetz bei Dienstvergehen, welche Gegen- 
stand eines Disziplinarverfahrens werden, die Verpflich- 
tung zur Wiedererstattung oder zum Schadenersatz oder 
eine sonstige zivilrechtliche Verpflichtung aus, so ge- 
hört die Klage hieraus vor das Zivilgericht. Doch kann 
die vorgesetzte Behörde den Beamten zur Erstattung 
eines widerrechtlich erhobenen oder vorenthaltenen Wert- 
betrags anhalten. Die Anweisung der vorgesetzten Be- 
hörde gibt zwar keinen völlstreckbaren Titel im Sinne 
der Z.P.O., ihre Nichtbefolgung kann aber unter Um- 
ständen ein neues Disziplinarvergehen bilden (Wegw. 
Anm. 32 zu $ 66 Zivilst.-Ges.). 
I. Die Bestrafung der Dienstvergehen selbst er- 
folgt entweder durch die eigentliche Disziplinarbehörde 
oder durch andere Behörden. In letzterer Beziehung gilt 
folgendes: 
Jeder Dienstvorgesetzte ist zu Warnungen und 
Verweisen gegen dieihm untergeordneten Staatsbeamten 
befugt. Geldstrafen können verhängt werden: 
l. vom Gesamtministerium gegen alle Staatsbeamten, 
von den Vorständen der einzelnen Ministerial- 
abteilungen gegen alle Staatsbeamten ihres Ressorts, 
und zwar bis zum höchsten zulässigen Betrage, 
2. von allen übrigen Behörden und Vorständen von 
Behörden bis zu 30 Mark. 
Im allgemeinen bestimmt noch $ 71 Ziffer 10 des A.G. 
zum B.G.B. (Ges.S. 1899, S. 94), daß in dem Recht der Dienst- 
aufsicht die Befugnis liegt, die ordnungswidrige Aus- 
führung eines Amtsgeschäfts zu rügen und die Erledigung 
eines Amtsgeschäfts durch Ordnungsstrafen nach Maßgabe 
der vorstehenden Vorschriften zu erzwingen. 
Die Verhängung der Ordnungsstrafen erfolgt, nach- 
dem zuvor der Beamte gehört worden ist, unter Angabe
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.