III. Die Staatsämter u. die Rechtsverhältnisse usw. 65
der Gründe durch schriftliche Verfügung oder zu Proto-
koll. Ist eine Geldstrafe für den Fall der Nichterledigung
einer speziellen dienstlichen Verfügung binnen einer be-
stimmten Frist angedroht, so kann nach Ablauf der Frist
die Geldstrafe ohne weiteres, also ohne daß der Beamte
nochmals gehört wird, festgesetzt werden.
Gegen die Verfügung von Ordnungsstrafen steht dem
Beamten nur der Beschwerdeweg offen. Ordnungsstrafen
werden im Verwaltungswege nach Maßgabe des Gesetzes
vom 31. März 1879 (neue Fassung: Ges.S. 1899, S. 99) bei-
getrieben.
Was nun das förmliche Disziplinarverfahren
angeht, so kann die Einleitung eines solchen nur durch
das Gesamtministerium verfügt werden. Der Entfernung
aus dem Amte muß ein förmliches Disziplinarverfahren
vorhergehen.
Das Verfahren selbst besteht in einer schriftlichen
Voruntersuchung und in einer mündlichen Verhandlung.
Für die Voruntersuchung ernennt das Gesamtministerium
den untersuchungsführenden Beamten und denjenigen
Beamten, der im Laufe des Verfahrens die Verrichtungen
der Staatsanwaltschaft wahrzunehmen hat. Die ent-
scheidenden Disziplinarbehörden sind:
1. in erster Instanz die Disziplinarkammer,
2. in zweiter Instanz der Disziplinarhof.
Beide treten je nach Bedürfnis zusammen. Die Disziplinar-
kammer tritt am Sitze des Landgerichts, der Disziplinar-
hof nach Bestimmung seines Präsidenten am Sitze des
Oberlandesgerichts oder des Landgerichts zusammen.
Die Disziplinarkammer besteht aus dem Präsi-
denten des Landgerichts als Präsidenten und aus sechs
Mitgliedern, von denen wenigstens zwei in richterlicher
Stellung sich befinden müssen.
Der Disziplinarhof besteht aus dem Präsidenten
des Oberlandesgerichts und aus ebenfalls sechs Mitgliedern,
von denen wenigstens zwei Mitglieder des Oberlandes-
gerichts sein müssen.
Hässelbarth, Sachsen-Altenburg. 9