Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

III. Die Staatsämter u. die Rechtsverhältnisse usw. 65 
der Gründe durch schriftliche Verfügung oder zu Proto- 
koll. Ist eine Geldstrafe für den Fall der Nichterledigung 
einer speziellen dienstlichen Verfügung binnen einer be- 
stimmten Frist angedroht, so kann nach Ablauf der Frist 
die Geldstrafe ohne weiteres, also ohne daß der Beamte 
nochmals gehört wird, festgesetzt werden. 
Gegen die Verfügung von Ordnungsstrafen steht dem 
Beamten nur der Beschwerdeweg offen. Ordnungsstrafen 
werden im Verwaltungswege nach Maßgabe des Gesetzes 
vom 31. März 1879 (neue Fassung: Ges.S. 1899, S. 99) bei- 
getrieben. 
Was nun das förmliche Disziplinarverfahren 
angeht, so kann die Einleitung eines solchen nur durch 
das Gesamtministerium verfügt werden. Der Entfernung 
aus dem Amte muß ein förmliches Disziplinarverfahren 
vorhergehen. 
Das Verfahren selbst besteht in einer schriftlichen 
Voruntersuchung und in einer mündlichen Verhandlung. 
Für die Voruntersuchung ernennt das Gesamtministerium 
den untersuchungsführenden Beamten und denjenigen 
Beamten, der im Laufe des Verfahrens die Verrichtungen 
der Staatsanwaltschaft wahrzunehmen hat. Die ent- 
scheidenden Disziplinarbehörden sind: 
1. in erster Instanz die Disziplinarkammer, 
2. in zweiter Instanz der Disziplinarhof. 
Beide treten je nach Bedürfnis zusammen. Die Disziplinar- 
kammer tritt am Sitze des Landgerichts, der Disziplinar- 
hof nach Bestimmung seines Präsidenten am Sitze des 
Oberlandesgerichts oder des Landgerichts zusammen. 
Die Disziplinarkammer besteht aus dem Präsi- 
denten des Landgerichts als Präsidenten und aus sechs 
Mitgliedern, von denen wenigstens zwei in richterlicher 
Stellung sich befinden müssen. 
Der Disziplinarhof besteht aus dem Präsidenten 
des Oberlandesgerichts und aus ebenfalls sechs Mitgliedern, 
von denen wenigstens zwei Mitglieder des Oberlandes- 
gerichts sein müssen. 
Hässelbarth, Sachsen-Altenburg. 9
	        
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