Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

66 Erster Teil. Die Organe des Staates. 
Die mündliche Verhandlung selbst und die Entschei- 
dung in den einzelnen Disziplinarsachen erfolgt durch 
fünf Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden. Wenig- 
stens zwei von diesen fünf Mitgliedern müssen zu den 
richterlichen Mitgliedern gehören bzw. Mitglieder des 
Oberlandesgerichts sein. 
Die Mitglieder der Disziplinarkammer sowohl wie die 
des Disziplinarhofes werden alle fünf Jahre vom Landes- 
herrn ernannt: tritt ein Mitglied im Laufe der fünfjährigen 
Dienstperiode ein, so bleibt es nur bis zum Ende derselben 
in Wirksamkeit. 
Eine besondere Geschäftsordnung für die Disziplinar- 
behörden ist unterm 25. Januar 1887 erlassen worden 
(Ges.S. 1887 S. 1££.). 
Für die Voruntersuchung sind noch folgende ge- 
setzliche Bestimmungen getroffen. Der Angeschuldigte ist 
unter Mitteilung der Anschuldigungspunkte zu vernehmen. 
Hierzu ist der Beamte der Staatsanwaltschaft zuzuziehen. 
Dagegen darf der Vernehmung der Zeugen weder der 
Angeschuldigte noch der Beamte der Staatsanwaltschaft 
beiwohnen. Die Vernehmung der Zeugen kann nach Be- 
finden eidlich erfolgen. Über jede Untersuchungshandlung 
ist von dem vereideten Protokollführer ein Protokoll auf- 
zunehmen. Die Verhaftung, vorläufige Festnahme oder 
auch nur die Vorführung des Angeschuldigten ist unzulässig. 
Nach Schluß der Voruntersuchung werden die Akten dem 
Beamten der Staatsanwaltschaft vorgelegt: hält dieser eine 
Ergänzung der Voruntersuchung für erforderlich, so be- 
antragt er sie ;willsich der untersuchungsführende Beamte 
diesem Antrage nicht fügen, so hat er die Entscheidung 
des Gesamtministeriums einzuholen. Nach geschlossener 
Voruntersuchung wird dem Angeschuldigten der Inhalt 
der erhobenen Beweismittel mitgeteilt, ihm eine an- 
gemessene Frist zur Rechtfertigung eingeräumt und 
schließlich auch die Einsicht der Akten, auf Wunsch auch 
durch einen Verteidiger, gestattet. Nach Ablauf der Frist 
werden die Akten dem Gesamtministerium übermittelt. 
Dieses kann entweder mit Rücksicht auf den Ausfall der 
Voruntersuchung das Verfahren einstellen und geeigneten-
	        
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