66 Erster Teil. Die Organe des Staates.
Die mündliche Verhandlung selbst und die Entschei-
dung in den einzelnen Disziplinarsachen erfolgt durch
fünf Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden. Wenig-
stens zwei von diesen fünf Mitgliedern müssen zu den
richterlichen Mitgliedern gehören bzw. Mitglieder des
Oberlandesgerichts sein.
Die Mitglieder der Disziplinarkammer sowohl wie die
des Disziplinarhofes werden alle fünf Jahre vom Landes-
herrn ernannt: tritt ein Mitglied im Laufe der fünfjährigen
Dienstperiode ein, so bleibt es nur bis zum Ende derselben
in Wirksamkeit.
Eine besondere Geschäftsordnung für die Disziplinar-
behörden ist unterm 25. Januar 1887 erlassen worden
(Ges.S. 1887 S. 1££.).
Für die Voruntersuchung sind noch folgende ge-
setzliche Bestimmungen getroffen. Der Angeschuldigte ist
unter Mitteilung der Anschuldigungspunkte zu vernehmen.
Hierzu ist der Beamte der Staatsanwaltschaft zuzuziehen.
Dagegen darf der Vernehmung der Zeugen weder der
Angeschuldigte noch der Beamte der Staatsanwaltschaft
beiwohnen. Die Vernehmung der Zeugen kann nach Be-
finden eidlich erfolgen. Über jede Untersuchungshandlung
ist von dem vereideten Protokollführer ein Protokoll auf-
zunehmen. Die Verhaftung, vorläufige Festnahme oder
auch nur die Vorführung des Angeschuldigten ist unzulässig.
Nach Schluß der Voruntersuchung werden die Akten dem
Beamten der Staatsanwaltschaft vorgelegt: hält dieser eine
Ergänzung der Voruntersuchung für erforderlich, so be-
antragt er sie ;willsich der untersuchungsführende Beamte
diesem Antrage nicht fügen, so hat er die Entscheidung
des Gesamtministeriums einzuholen. Nach geschlossener
Voruntersuchung wird dem Angeschuldigten der Inhalt
der erhobenen Beweismittel mitgeteilt, ihm eine an-
gemessene Frist zur Rechtfertigung eingeräumt und
schließlich auch die Einsicht der Akten, auf Wunsch auch
durch einen Verteidiger, gestattet. Nach Ablauf der Frist
werden die Akten dem Gesamtministerium übermittelt.
Dieses kann entweder mit Rücksicht auf den Ausfall der
Voruntersuchung das Verfahren einstellen und geeigneten-