Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

III. Die Staatsämter u. die Rechtsverhältnisse usw. 67 
falls eine Ordnungsstrafe verhängen oder die Verweisung 
der Sache an die Disziplinarkammer beschließen. Im 
ersteren Fall ist dann, wenn mit der Einstellung des 
Verfahrens auch eine Ordnungsstrafe verhängt worden 
ist, eine Wiederaufnahme des Verfahrens wegen der 
nämlichen Anschuldigungspunkte nicht möglich; ist keine 
Ordnungsstrafe verhängt, so ist die Wiederaufnahme nur 
auf Grund neuer Beweise und nur innerhalb eines Zeit- 
raums von fünf Jahren, vom Tage des Einstellungs- 
beschlusses ab, zulässig. 
Eine Einstellung des Verfahrens muß außerdem er- 
folgen, wenn der Angeschuldigte seine Entlassung aus 
dem Staatsdienste mit Verzicht auf Titel, Gehalt und 
Pensionsansprüche, einschließlich der Ansprüche an die 
Staatsdiener-Witwensozietät nachsucht, vorausgesetzt, daß 
er seine amtlichen Geschäfte bereits erledigt und über 
eine ihm etwa anvertraute Vermögensverwaltung voll- 
ständige Rechnung gelegt hat. In diesem Falle ist nicht 
einmal mehr die Verhängung einer Ordnungsstrafe zulässig. 
Beschließt nun das Gesamtministerium die Verweisung 
der Sache vor die Disziplinarkammer, so findet, nachdem 
zuvor der Beamte der Staatsanwaltschaft eine An- 
schuldigungsschrift angefertigt hat, mündliche Ver- 
handlung statt. Zu dieser ist der Angeschuldigte unter 
Mitteilung dieser Schrift zu laden. Er kann sich des 
Beistandes eines Rechtsanwalts als Verteidigers bedienen. 
Die mündliche Verhandlung findet auch in Abwesenheit 
des Angeschuldigten statt. Eine Vertretung durch einen 
Rechtsanwalt ist zulässig. Die Disziplinarkammer kann 
aber das persönliche Erscheinen des Angeschuldigten an- 
ordnen unter der Warnung, daß bei seinem Ausbleiben 
ein Verteidiger zu einer Vertretung nicht werde zu- 
gelassen werden. Die mündliche Verhandlung ist öffent- 
lich. Aus besonderen Gründen kann sie ausgeschlossen 
oder auf gewisse Personen beschränkt werden. Nachdem 
in der mündlichen Verhandlung zunächst von dem Be- 
amten der Staatsanwaltschaft der wesentliche Inhalt der 
Anschuldigungsschrift vorgetragen worden ist, wird der 
Angeschuldigte vernommen. Räumt er die ihm zur Last 
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