Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

68 Erster Teil. Die Organe des Staates. 
gelegte Tat ein und walten gegen die Glaubwürdigkeit 
seines Geständnisses keine Bedenken ob, so beschließt die 
Disziplinarkammer, daß die Beweisverhandlung nicht 
stattfinde. Andernfalls erstattet ein von dem Vorsitzenden 
ernannter Berichterstatter auf Grund der bisherigen Ver- 
handlungen eine Darstellung der Beweisaufnahme. Wenn 
nicht die Erhebung neuer Beweise beschlossen wird, ent- 
scheidet die Disziplinarkammer, die bei ihrer Entscheidung 
an positive Beweisregeln nicht gebunden ist. 
Die Entscheidung lautet entweder auf Freisprechung 
oder auf Verurteilung. Eine vorläufige Freisprechung 
(Entbindung von der Instanz) ist nicht statthaft. Bei 
Freispruch kann wegen der nämlichen, den Gegenstand 
der Anschuldigung bildenden Handlung ein Disziplinar- 
verfahren nicht wieder eingeleitet werden. Bei Ver- 
urteilung kann auch auf eine bloße Ordnungsstrafe er- 
kannt werden. 
Die Entscheidung ist entweder sofort in der Sitzung 
oder spätestens innerhalb der darauf folgenden 14 Tage 
zu verkünden und dem Angeschuldigten mitzuteilen. 
Gegen die Entscheidung der Disziplinarkammer steht 
sowohl dem Beamten der Staatsanwaltschaft als dem An- 
geschuldigten die Berufung an den Disziplinarhof offen, 
und zwar binnen einer Frist von vier Wochen, die für 
den Beamten der Staatsanwaltschaft mit dem Ablauf des 
Tages, an dem die Entscheidung verkündet, für den 
Angeschuldigten mit dem Ablauf des Tages, an dem ihm 
die Ausfertigung der Entscheidung zugestellt worden ist, 
beginnt. Nach Ablauf der zur Begründung der Berufung 
und zur Erwiderung vorgesehenen Fristen (je 14 Tagen) 
findet die mündliche Verhandlung vor dem Disziplinar- 
hof statt. Auch hier erstattet zunächst ein von dem 
Vorsitzenden ernanntes Mitglied Bericht; im übrigen ist 
das Verfahren dasselbe wie vor der Disziplinarkammer. 
Gegen die Entscheidung des Disziplinarhofs findet ein 
weiteres Rechtsmittel nicht statt. 
Selbstverständlich kann aber der Landesherr die von 
den Disziplinarbehörden verhängten Strafen im Gnaden- 
wege erlassen oder mildern.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.