III. Die Staatsämter u. die Rechtsverhältnisse usw. 69
Für das Disziplinarverfahren werden nur bare Aus-
lagen berechnet.
Die vorstehenden Vorschriften über Disziplinar-
vergehen und ihre Bestrafung gelten auch in Ansehung
der zur Disposition gestellten Beamten.
e) Vorläufige Dienstenthebung ($$ 14—111 Zivilst.-
Ges... Defekte der Beamten und die Verfolgung
vermögensrechtlicher Ansprüche (SS 112—129 das.).
8 12.
I. In gewissen Fällen kann ein Beamter vorläufig
seines Dienstes enthoben werden. Diese vorläufige
Dienstenthebung — Suspension vom Amte — tritt ent-
weder kraft Gesetzes oder durch Verfügung des Gesamt-
ministeriums ein. Kraft Gesetzes tritt sie ein,
1. wennim gerichtlichen Verfahren die Verhaftung
des Staatsbeamten beschlossen oder gegen ihr ein
noch nicht rechtskräftiges Urteil erlassen ist, welches
den Verlust des Amtes kraft Gesetzes nach sich zieht,
2. wenn im Disziplinarverfahren eine noch
nicht rechtskräftige Entscheidung ergangen ist,
welche auf Dienstentlassung lautet.
Im ersteren Falle dauert die Suspension bis zum
Ablauf des zehnten Tages nach Wiederaufhebung des Ver-
haftungsbeschlusses, oder nach eingetretener Rechtskraft
desjenigen Urteils höherer Instanz, durch das der an-
geschuldigte Beamte zu einer anderen als der bezeichneten
Strafe verurteilt wird (das Nähere s. $ 105 Abs. 2 Zivilst.-
Ges... Im zweiten Falle dauert die Suspension bis zur
Recktskraft der in der Disziplinarsache ergehenden Ent-
scheidung. Verfügt werden kann die Suspension vom
Gesamtministerium,
1. sobald gegen einen Beamten ein gerichtliches
Strafverfahren eingeleitet, oder
2. die Einleitung eines förmlichen Disziplinar-
verfahrens verfügt wird, oder auch
3. demnächst im Laufe des einen oder anderen Ver-
fahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung.