Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

III. Die Staatsämter u. die Rechtsverhältnisse usw. 69 
Für das Disziplinarverfahren werden nur bare Aus- 
lagen berechnet. 
Die vorstehenden Vorschriften über Disziplinar- 
vergehen und ihre Bestrafung gelten auch in Ansehung 
der zur Disposition gestellten Beamten. 
e) Vorläufige Dienstenthebung ($$ 14—111 Zivilst.- 
Ges... Defekte der Beamten und die Verfolgung 
vermögensrechtlicher Ansprüche (SS 112—129 das.). 
8 12. 
I. In gewissen Fällen kann ein Beamter vorläufig 
seines Dienstes enthoben werden. Diese vorläufige 
Dienstenthebung — Suspension vom Amte — tritt ent- 
weder kraft Gesetzes oder durch Verfügung des Gesamt- 
ministeriums ein. Kraft Gesetzes tritt sie ein, 
1. wennim gerichtlichen Verfahren die Verhaftung 
des Staatsbeamten beschlossen oder gegen ihr ein 
noch nicht rechtskräftiges Urteil erlassen ist, welches 
den Verlust des Amtes kraft Gesetzes nach sich zieht, 
2. wenn im Disziplinarverfahren eine noch 
nicht rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, 
welche auf Dienstentlassung lautet. 
Im ersteren Falle dauert die Suspension bis zum 
Ablauf des zehnten Tages nach Wiederaufhebung des Ver- 
haftungsbeschlusses, oder nach eingetretener Rechtskraft 
desjenigen Urteils höherer Instanz, durch das der an- 
geschuldigte Beamte zu einer anderen als der bezeichneten 
Strafe verurteilt wird (das Nähere s. $ 105 Abs. 2 Zivilst.- 
Ges... Im zweiten Falle dauert die Suspension bis zur 
Recktskraft der in der Disziplinarsache ergehenden Ent- 
scheidung. Verfügt werden kann die Suspension vom 
Gesamtministerium, 
1. sobald gegen einen Beamten ein gerichtliches 
Strafverfahren eingeleitet, oder 
2. die Einleitung eines förmlichen Disziplinar- 
verfahrens verfügt wird, oder auch 
3. demnächst im Laufe des einen oder anderen Ver- 
fahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung.
	        
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