Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

70 Erster Teil. Die Organe des Staates. 
Die Suspension hat zur Folge, daß dem Beamten die 
Hälfte des Diensteinkommens innebehalten wird: in 
Fällen der Not des Beamten ist das Gesamtministerium 
ermächtigt, die Innebehaltung des Diensteinkommens auf 
zwei Zehntel zu beschränken. Der innebehaltene Teil 
des Diensteinkommens wird zu den Stellvertretungs- 
kosten, der etwaige Rest zu den Untersuchungskosten 
verwendet. Einen weiteren Betrag zu den Stell- 
vertretungskosten zu leisten, ist der Beamte nicht 
verpflichtet. Bei Freispruch des Beamten wird der inne- 
behbaltene Teil des Diensteinkommens vollständig nach- 
gezahlte Wenn nur auf eine Ordnungsstrafe erkannt 
wird, so wird der innebehaltene Teil insoweit nach- 
gezahlt, als er nicht zur Deckung der ihn treffenden 
Untersuchungskosten und der Ordnungsstrafe erforderlich 
ist. Ein Abzug wegen der Stellvertretungskosten findet 
in diesem Falle nicht statt. 
Bei Gefahr im Verzug kann einem Beamten auch 
von solchen Vorgesetzten, die seine Suspension zu ver- 
fügen nicht ermächtigt sind, die Ausübung der Amts- 
verrichtungen vorläufig untersagt werden; 
darüber ist aber sofort an das Gesamtministerium als die 
für die Suspension zuständige Behörde zu berichten. Die 
Untersagung selbst hat eine Kürzung des Dienst- 
einkommens nicht zur Folge. 
Den unter Gewährung des gesetzlichen Wartegeldes 
zur Disposition gestellten Beamten wird ein Viertel des 
Wartegeldes innebehalten, wenn im Disziplinarwege eine 
noch nicht rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, 
welche auf Dienstentlassung lautet. 
II. Defekte der Beamten ($$ 113—126 Zivilst.Ges.). 
Besondere Bestimmungen enthält das Zivilstaatsdiener- 
gesetz über die Defekte der Beamten, Bestimmungen, 
welche, weil sie Normen des öffentlichen Rechts ent- 
halten, durch die Vorschriften des B.G.B. nicht berührt 
sind. Diese Bestimmungen sind im wesentlichen folgende: 
Werden bei Staatskassen oder anderen Staatsverwal- 
tungen Defekte an öffentlichem oder Privatvermögen ent- 
deckt, so erfolgt zunächst ihre Feststellung durch die
	        
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