72 Erster Teil. Die Organe des Staates.
schlusses zu beschreiten (s. $ 123. Entsprechend den
Vorschriften der Z.P.O. kann aber Einstellung der Zwangs-
vollstreckung oder auch die Aufhebung der erfolgten
Vollstreckungshandlungen beantragt werden.
Im Defektenverfahren ist ferner jeder unmittelbar
vorgesetzte Beamte und jede vorgesetzte Behörde (s. oben)
zu Anträgen auf Anordnung des Arrestes und auf Erlaß
einstweiliger Verfügungen (s. $ 916 ff. C.P.O.) befugt und
legitimiert.
Il. Verfolgung vermögensrechtlicher An-
sprüche ($$ 127—129 Zivilst.Ges.. Den Staatsbeamten
steht aus ihrem Beamtenverhältnis der Rechtsweg nur
offen für vermögensrechtliche Ansprüche aus ihrem
Dienstverhältnis, insbesondere für Ansprüche auf Be-
soldung, Wartegeld oder Pension. Ebenso ist der Rechts-
weg zulässig für die den Hinterbliebenen der Beamten
gesetzlich gewährten Rechtsansprüche auf Bewilligungen
(Gnadenquartal, Gnadenmonat, Witwen- und Waisen-
pension). Vor Erhebung der Klage, für die ohne Rück-
sicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich
das Landgericht zuständig ist ($ 26 A.G. zum G.V.G. vom
22. März 1879), muß indessen die Entscheidung des Gesamt-
ministeriums eingeholt, und die Klage selbst muß bei
Verlust innerhalb sechs Monaten, von Bekanntmachung
der Entscheidung an gerechnet, angebracht werden. Dabei
wird der Staatsfiskus, wie in allen sonstigen die ver-
mögensrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen des
Staates berührenden Prozessen, durch das Ministerium,
Abteilung der Finanzen, vertreten. Für das Gericht selbst
sind für die Beurteilung der vermögensrechtlichen An-
sprüche die Entscheidungen der Disziplinar- und Ver-
waltungsbehörden darüber, ob und von welchem Zeit-
punkt ab ein Beamter aus seinem Amte zu entfernen,
zur Disposition zu stellen, in den Ruhestand zu ver-
setzen oder vorläufig seines Amtes zu entheben sei, sowie
die Entscheidung über die Verhängungen von Ordnungs-
strafen maßgebend.