IV. Die Körper der Selbstverwaltung. 83
2. mindestens 15 Mk. an direkten Staatssteuern jährlich
zu entrichten haben.
Auch die staatlichen und städtischen Beamten trifft
unter diesen Voraussetzungen die Pflicht zur Erwerbung
des Bürgerrecht».
Bei unbegründeter Weigerung kann die Ver-
pflichtung durch wiederholte Geldstrafen bis zu
30 Mk. erzwungen werden.
Die oben erwähnten Gesellschaften und juristischen
Personen können das Bürgerrecht nicht erwerben.
Bei der Erteilung des Bürgerrechts ist mittelst Hand-
schlags Treue und Gehorsam zu geloben. Dem Bürger
wird ein Bürgerbrief ausgehändigt, für dessen Aus-
stellung eine Gebühr festgesetzt werden ‘kann. Die Er-
hebung eines Bürgerrechtsgeldes findet nicht statt. Zu-
gelassen ist die Verleihung des Ehrenbürgerrechts
als Beweis besonderer Achtung und Dankbarkeit. In ge-
wissen Fällen ruht das Bürgerrecht
a) bei denen, die, außer bei Krankheiten und Unfällen,
öffentliche Armenunterstützung erhalten oder im
Laufe der letzten zwei Jahre erhalten und das
Empfangene nicht erstattet haben,
b) bei Gemeinschuldnern für die Dauer des Konkurses,
c) bei Manifestanten und Personen, bei denen der
Antrag auf Eröffnung des Konkurses gemäß $ 99 K.O.
abgewiesen ist — solange bis sie die betreffenden
Forderungen befriedigt joder die Gläubiger sich
wegen dieser Forderungen befriedigt erklärt haben,
d) bei denen, welche von öffentlichen Ämtern, von der
BRechtsanwaltschaft oder von dem Notariat vor-
läufig enthoben (suspendiert) oder im Disziplinar-
verfahren aus diesen Ämtern entlassen worden sind —
im Falle der vorläufigen Enthebung für deren
Dauer, im Falle der Entlassung auf die Dauer von
fünf Jahren,
e) bei denen, denen durch richterliches Urteil die
bürgerlichen Ehrenrechte entzogen worden sind —-
auf die Dauer der Entziehung,
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