Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

86 Erster Teil. Die Organe des Staates. 
Ehrenamt, das nur aus gewissen Gründen (s. $ 35 St.O.) 
abgelehnt werden kann. 
Weigert sich jemand, ohne Grund das Amt eines 
Stadtverordneten zu übernehmen, so kann er durch 
Beschluß des Stadtrats 
1. auf die Dauer der ihm angesonnenen Verpflichtung 
des Stimmrechts für verlustig erklärt und 
2. zu den Gemeindeabgaben um ein Viertel seines 
Steuerbetrags, jedoch um nicht mehr als 300 Mk. 
jährlich, stärker herangezogen werden. \ 
Gegen den Beschluß des Stadtrats findet innerhalb 
zwei Wochen Beschwerde an die Aufsichtsbehörde statt. 
Die Vorbereitung und Leitung der Wahl steht 
dem Stadtrat zu. Das Wahlverfahren selbst und die Vor- 
nahme von Ergänzungswahlen werden durch das Orts- 
statut geordnet. Dabei sind folgende Vorschriften ein- 
zuhalten. 
Gewählt wird nach Klassen, die nach dem Ergebnis 
der Steuereinschätzung (Zensus) festgesetzt werden. Die 
Wählerliste hat öffentlich auszuliegen. Einwendungen 
gegen die Richtigkeit dieser Listen sind innerhalb einer 
Woche seit der Auslegung, Einwendungen gegen das 
Wahlverfahren innerhalb zwei Wochen nach Bekannt- 
machung des Ergebnisses beim Stadtrat anzubringen. 
Gegen die Entscheidung des Stadtrats findet innerhalb 
zwei Wochen Beschwerde an die Aufsichtsbehörde statt. 
Bei größeren Unregelmäßigkeiten ist die Wahl für un- 
gültig zu erklären. 
Der Stadtverordnete, der die Stimmberechtigung oder 
Wählbarkeit verliert oder diese schon zur Zeit der Wahl 
nicht besessen hat, muß aus den Stadtverordneten aus- 
scheiden: durch die Mitwirkung eines solchen Stadt- 
verordneten wird die Gültigkeit vorher gefaßter Be- 
schlüsse nicht beeinträchtigt. Wer zur Ablehnung des 
Amtes eines Stadtverordneten berechtigt ist, ist auch — 
abgesehen von gewissen Ausnahmefällen — zur Nieder- 
legung dieses Amtes berechtigt (s. im einzelnen $$ 35, 
40 St.O.). 
Was nun den Wirkungskreis und die Geschäftsführung
	        
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