86 Erster Teil. Die Organe des Staates.
Ehrenamt, das nur aus gewissen Gründen (s. $ 35 St.O.)
abgelehnt werden kann.
Weigert sich jemand, ohne Grund das Amt eines
Stadtverordneten zu übernehmen, so kann er durch
Beschluß des Stadtrats
1. auf die Dauer der ihm angesonnenen Verpflichtung
des Stimmrechts für verlustig erklärt und
2. zu den Gemeindeabgaben um ein Viertel seines
Steuerbetrags, jedoch um nicht mehr als 300 Mk.
jährlich, stärker herangezogen werden. \
Gegen den Beschluß des Stadtrats findet innerhalb
zwei Wochen Beschwerde an die Aufsichtsbehörde statt.
Die Vorbereitung und Leitung der Wahl steht
dem Stadtrat zu. Das Wahlverfahren selbst und die Vor-
nahme von Ergänzungswahlen werden durch das Orts-
statut geordnet. Dabei sind folgende Vorschriften ein-
zuhalten.
Gewählt wird nach Klassen, die nach dem Ergebnis
der Steuereinschätzung (Zensus) festgesetzt werden. Die
Wählerliste hat öffentlich auszuliegen. Einwendungen
gegen die Richtigkeit dieser Listen sind innerhalb einer
Woche seit der Auslegung, Einwendungen gegen das
Wahlverfahren innerhalb zwei Wochen nach Bekannt-
machung des Ergebnisses beim Stadtrat anzubringen.
Gegen die Entscheidung des Stadtrats findet innerhalb
zwei Wochen Beschwerde an die Aufsichtsbehörde statt.
Bei größeren Unregelmäßigkeiten ist die Wahl für un-
gültig zu erklären.
Der Stadtverordnete, der die Stimmberechtigung oder
Wählbarkeit verliert oder diese schon zur Zeit der Wahl
nicht besessen hat, muß aus den Stadtverordneten aus-
scheiden: durch die Mitwirkung eines solchen Stadt-
verordneten wird die Gültigkeit vorher gefaßter Be-
schlüsse nicht beeinträchtigt. Wer zur Ablehnung des
Amtes eines Stadtverordneten berechtigt ist, ist auch —
abgesehen von gewissen Ausnahmefällen — zur Nieder-
legung dieses Amtes berechtigt (s. im einzelnen $$ 35,
40 St.O.).
Was nun den Wirkungskreis und die Geschäftsführung