Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

IV. Die Körper der Selbstverwaltung. 87 
der Stadtverordneten angeht, so steht ihnen einmal die 
Vertretung der Stadtgemeinde ’gegenüber dem Stadtrate 
und zum anderen eine gewisse Teilnahme an der Ge- 
meindeverwaltung zu. In letzterer Beziehung genügt’es, 
wenn über den Umfang dieser Teilnahme auf $ 43 St.O. 
verwiesen wird. Im einzelnen ist noch hervorzuheben, 
daß Aufträge und Anweisungen der Wähler oder Wahl- 
bezirke an die Stadtverordneten („imperative 'Mandate“) 
unzulässig sind. Die Geschäftsordnung der Stadt- 
verordneten wird durch Ortsstatut geregelt. Stadt- 
verordnete, deren Privatinteressen durch einen Beratungs- 
gegenstand berührt werden, dürfen an der Beratung und 
Abstimmung nicht teilnehmen. Das gleiche gilt, wenn 
das Interesse einer Person berührt wird, welche mit einem 
Stadtverordneten in gerader Linie verwandt oder ver- 
schwägert oder durch Annahme an Kindesstatt verbunden 
oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt 
oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist. Hierüber 
entscheidet das Stadtverordnetenkollegium und die Auf- 
sichtsbehörde. 
An den Sitzungen und Beratungen der Stadt- 
verordneten darf der Stadtrat in seiner Gesamtheit oder 
auch durch ein oder mehrere Mitglieder teilnehmen: wenn 
die Stadtverordneten es wünschen, ist zu ihren Sitzungen 
ein Ratsmitglied abzuordnen. Von den Gegenständen der 
Beschlußfassung erhält der Stadtrat in der Regel am Tage 
vor der Sitzung Mitteilung. 
Die gefaßten Beschlüsse werden in das Protokollbuch 
eingetragen. Soweit solche Beschlüsse eine weitere Be- 
urkundung oder Ausfertigung erheischen, ist diese durch 
Unterschrift des Stadtverordnetenvorstehers und durch 
das Siegel der Stadtverordneten zu bewerkstelligen. Diese 
Schriften haben dann die Eigenschaft öffentlicher Ur- 
kunden. 
Von allen Beschlüssen der Stadtverordneten erhält 
der Stadtrat alsbald durch Vorlegung der Originale oder 
durch beglaubigte Abschrift der Protokolle Kenntnis. 
Die Stadtverordneten sind für ihre Beschlüsse nur 
insoweit verantwortlich, als sie damit ihre gesetzlichen
	        
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