IV. Die Körper der Selbstverwaltung. 87
der Stadtverordneten angeht, so steht ihnen einmal die
Vertretung der Stadtgemeinde ’gegenüber dem Stadtrate
und zum anderen eine gewisse Teilnahme an der Ge-
meindeverwaltung zu. In letzterer Beziehung genügt’es,
wenn über den Umfang dieser Teilnahme auf $ 43 St.O.
verwiesen wird. Im einzelnen ist noch hervorzuheben,
daß Aufträge und Anweisungen der Wähler oder Wahl-
bezirke an die Stadtverordneten („imperative 'Mandate“)
unzulässig sind. Die Geschäftsordnung der Stadt-
verordneten wird durch Ortsstatut geregelt. Stadt-
verordnete, deren Privatinteressen durch einen Beratungs-
gegenstand berührt werden, dürfen an der Beratung und
Abstimmung nicht teilnehmen. Das gleiche gilt, wenn
das Interesse einer Person berührt wird, welche mit einem
Stadtverordneten in gerader Linie verwandt oder ver-
schwägert oder durch Annahme an Kindesstatt verbunden
oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt
oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist. Hierüber
entscheidet das Stadtverordnetenkollegium und die Auf-
sichtsbehörde.
An den Sitzungen und Beratungen der Stadt-
verordneten darf der Stadtrat in seiner Gesamtheit oder
auch durch ein oder mehrere Mitglieder teilnehmen: wenn
die Stadtverordneten es wünschen, ist zu ihren Sitzungen
ein Ratsmitglied abzuordnen. Von den Gegenständen der
Beschlußfassung erhält der Stadtrat in der Regel am Tage
vor der Sitzung Mitteilung.
Die gefaßten Beschlüsse werden in das Protokollbuch
eingetragen. Soweit solche Beschlüsse eine weitere Be-
urkundung oder Ausfertigung erheischen, ist diese durch
Unterschrift des Stadtverordnetenvorstehers und durch
das Siegel der Stadtverordneten zu bewerkstelligen. Diese
Schriften haben dann die Eigenschaft öffentlicher Ur-
kunden.
Von allen Beschlüssen der Stadtverordneten erhält
der Stadtrat alsbald durch Vorlegung der Originale oder
durch beglaubigte Abschrift der Protokolle Kenntnis.
Die Stadtverordneten sind für ihre Beschlüsse nur
insoweit verantwortlich, als sie damit ihre gesetzlichen