Metadata: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

I. 
Nachdem Seine Durchlaucht der Fürst Reuß j. Lv., Seine Königliche 
Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach und Seine Hohei#t 
der Herzog von Sachsen-Coburg= Gotha beschlossen baben, wegen Volstreckung 
der von den Großherzoglich Sächsischen und Fürsilich Reußischen Gerichten erkannten 
Zuchthausstrafen in dem Coburg-Gothaischen Zuchtbause zu Gräfentonna einen Staats- 
vertrag abzuschließen, so haben Seine Durchlaucht der Fürst Reuß j. L. 
Höchslihren Landralh Hermann Seifarth aus Gerc, 
Seine Königl. Hohbeit der Grohßherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach 
Allerhöchstihren Regierungsrath Dr. jur. Adolph Volkmar Neinhard, 
ingleichen 
Allerhöchstihren Negierungsralh Dr. jur. Rudolph Flemming aus Weimar, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg= Gotha 
Höchstihren Staalsrath Rudolph Brückner, 
ingleichen 
Höchstihren Regierungsrath Heinrich Hornbostel aus Gotha 
zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, welche folgenden 
Vertrag 
Artikel 1. 
Die Herzogl. Sachsen-Coburg. Gothaische Regierung macht sich verbindlich, auf die 
Dauer von Fünf und Dreißig Jahren die von den Großherzogl. Sächsischen und Fürstl. 
Reußischen Gerichten erkannten Juchthausstrafen in dem Zuchthause zu Gräfentonna mit 
zum Vollzug bringen zu lassen, wogegen die Großherzogl. Sächsische und die Fürstl. 
Reußische Regierung die Verpflichtung eingehen, in der Regel alle diejenigen Personen, 
welche eine von den genannten Gerlchten erkaunte Zuchthausstrase zu verbüßen haben, 
zur Verbüßung dieser Strasen in das Zuchihaus zu Gräfentonna einliefern zu lassen. 
abgeschlossen haben:
	        
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