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Kleider sauber zu verwahren und sich an einem
ausreichend erwärmten Ort zu waschen und um-
ukleiden. Sie haben sich vor dem Zurichten und
eigmachen Hände und Arme mit reinem Wasser
gründlich zu reinigen. Genügende Wascheinrich-
tungen sind hiezu zur Verf. zu stellen. Sitzen und
Liegen auf den zur Herstellung und Lagerung von
Backwaren best. Tischen und dgl. ist untersagt. Die
Betrüntern. haben für ausreichende Sitzgelegen-
heit in den Arbeitsr. zu sorgen. Ausspucken auf
den Boden, Rauchen, Schnupfen und Kauen von
Tabak in den Arbeitsr. und während der Arb. ist
verboten. Tägl. zu reinigende Spucknäpfe, und
zwar in jedem Arbeitsr. mind. einer, sind auf-
zustellen. Die im Betriebe tätigen Pers. müssen
während der Arb. mind. mit einem Beinkleid und
einem Hemde bekleidet sein. Pers. mit anstecken-
den und ekelerregenden Krankheiten dürfen nicht
beschäftigt werden. Die Mehlvorräte sind trocken
und vor Verunreinigung geschützt aufzubewahren.
Das Bearbeiten des Teigs mit den Füßen ist
untersagt. In jedem Arbeitsr. ist ein Abdruck der
Verf. und ein vom Ortsvorst. zur Bestätigung der
Richtigkeit seines Inhalts zu unterzeichnender, die
Größenverhältnisse des Arbeitsr., den Inhalt des
Luftr. in Kubikmetern und die Zahl der Pers.,
deren Beschäftigung regelm. stattfinden darf, er-
sichtlich machender Aushang anzubringen. Für be-
steh. Anlagen, solange sie nicht eine wesentl. Er-
weiterung oder einen Umbau erfahren, können die
Oue. best. Ausn., § 16 der V., zulassen. Für Ge-
stattung von Ausn. wird Sp. nach Tar. Nr. 11
SpG. vbd. mit § 14 Z. 44 VV. SpG. 13. 9. 11, Robl.
561, angesetzt. — III. Sonntagsruhe. Für
die Beschäftigung von Arb. in B. und K. an Sonn-
und Festtagen können die Ole. auf Grund des
* Abs. 1 GewO. Ausn. von dem Gebot der
onntagsruhe zulassen. Näheres s. in B. Z. III, lc,
der Anlage (Anweisung) zum Min Erl. 7. 3. 95,
Abl. 57 und bei Sonntagsruhe. — IV. Zur Er-
möglichung der Gewerbeaufsicht über die
unter die RchskBek. 4. 3. 96 fallenden Betr. haben
die Schultheißenämter Verzeichnisse zu führen,
welche jährl. auf 1. 5. dem Ol. vorzulegen sind,
das dieselben seinerseits nach Prüfung an den
Gewerbeinspektor spätestens bis 1. 6. weitergibt,
Z. Iu. VI Min JErl. 27. 12. 02, Abl. 03 1. Auch die
Gewerbeinspektion selbst führt über die fraglichen
Betr. ein Verzeichnis, § 29 Abs. 1 Z. 8 Dienst-
anweisung für die Gewerbeinspektion 14. 3. 05,
Abl. 181, s. Gewerbeaufsicht. Brenner.
Badverwaltung Wildbad s. Wildbad.
Baggern. Unter B. versteht man das Lösen
und Heben von Erdmassen mit löffel= oder eimer-
förmigen Gefäßen, sei es mit unterbroch., sei es
mit ununterbroch. Stoffbeförderung, von Hand
oder mit Maschinen, an denen die Befäße in
ununterbroch. Reihe hintereinander auf endlosen
Bändern oder Ketten angebracht sind. Je nachdem
die Erdmassen in off. Bergeinschnitten oder aus
mit Grundwasser erfüllten Gruben bzw. aus Fluß-
läufen gewonnen werden, unterscheidet man
Trocken= und Naß B. Im Wasserbau werden durch
B. Flüsse, Kanäle und Häfen vertieft, Ablage-
Badverwaltung — Baggern.
rungen im Flußbett und Fahrwasser der Schiffe
beseitigt und Sand und Kies den Gewässern ent-
nommen. Soweit die beiderseitigen Ufer eines zu
einer Wasserbenützungsanlage gehör., weder zur
Schiffahrt noch zur Langholzflößerei eingerichteten
Kanals vollst. im Eigentum einer und derselben
Pers. sich befinden, ist die Entnahme den Eigen-
tümern der Ufer oder des Betts ohne polizeil.
Erlaubnis gestattet, WG. Art. 17 Abs. 8 u. 18
Abs.3. Sie bedarf, soweit sie nicht behufs der Reini-
gung des Betts oder für die Zwecke eines an oder
in dem b. Gewässer unter staatl. Leitung vorzu-
nehmenden Fluß= oder Uferbauwesens geschieht,
der ortspol. Erlaubnis, WG. Art. 18 Abs. 1 u. 2,
für die eine Gebühr für die Gdekasse erhoben
werden kann, Art. 21 Abs. 1. Durch ortstatutari-
che Vorschriften kann aber auch festgesetzt wer-
en, daß die Gewinnung von Sand oder Kies
aus öff. Gewässern unter Ausschluß des Gemein-
gebrauchs, soweit es von der Erlaubnis der Orts-
beh. abhängt, für Rechnung der Gde zu verpach-
ten sei, WG. Art. 21 Abs. 2. Ein derartiges
Ortstatut hat keinen wasserpolizeilichen Charak-=
ter, sondern ist eine Anordnung auf dem Gebiet
der Gdevermögensverwaltung, Waahrb. 22 179.
In Gewässern, die zur Schiffahrt oder Lang-
holzflößerei eingerichtet sind, oder auf Fluß-
strecken, bei deren Bau oder deren Unter-
haltung der Staat beteiligt ist, ist vor der
Erlaubniserteilung die Zust. der Strbau J. ein-
zuholen, WG. Art. 18, VV. § 32. Die an den
Betrieb der B. zu knüpfenden Bedingungen sind
bei Hand B. von den Strbau J. zu entwerfen. Bei
Maschinen B. find sie der Min Abt. f. St. u. W.
vorzulegen. Sie umfass. nachst. Punkte: Die B. darf
nur auf gewisse und insbes. auf seichte Fluß-
strecken ausgedehnt werden, von Brücken und
Wehren ist Abstand einzuhalten. Die Entnahme
darf nur innerhalb der Uferlinien stattfinden.
Um ein Nachrutschen der Ufer zu verhindern, darf
nur auf eine gewisse Entfernung an sie heran
gebaggert werden. Unregelmäßigkeiten in der Fluß-
sohle sind zu vermeiden. Gröbere Gerölle und
Steine sind an den Ufern anzulagern. An etwai-
gen Altertümern wird Eigentumsrecht vorbehalten.
as BGut darf nur an Stellen ans Land ge-
bracht werden, über die der Unternehmer ver-
fügen kann. Für Schadenersatzanspr. Dritter, bes.
der Fischereiberechtigten, s. u., hat der Unternehmer
aufzukommen. Während der Laichzeit der Forellen
und Salmenarten und der Treischen hat das Sam-
meln und Ausführen von Steinen und Sand zu
unterbleiben, Art. 8 Fisch Ges., s. auch Fischerei=
pflege. An floß= oder schiffbaren Flüssen muß
jede feste Einrichtung, durch die der freie Verkehr
auf dem Fluß gestört wird, vermieden werden.
Der Fahrweg muß bei Annäherung von Flößen
und Schiffen, die durch Wahrschauer zu ermitteln
ist, durch den Bagger und dessen Zubehörden recht-
zeitig freigegeben werden. B. und Kähne dürfen
an Bäumen und Pflanzungen nicht befestigt,
Anker nicht an Uferbauten eingesetzt und Pfosten
nicht in solche eingeschlagen werden, bei Nicht-
befolgung haftet der Unternehmer für Schaden.