Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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Kleider sauber zu verwahren und sich an einem 
ausreichend erwärmten Ort zu waschen und um- 
ukleiden. Sie haben sich vor dem Zurichten und 
eigmachen Hände und Arme mit reinem Wasser 
gründlich zu reinigen. Genügende Wascheinrich- 
tungen sind hiezu zur Verf. zu stellen. Sitzen und 
Liegen auf den zur Herstellung und Lagerung von 
Backwaren best. Tischen und dgl. ist untersagt. Die 
Betrüntern. haben für ausreichende Sitzgelegen- 
heit in den Arbeitsr. zu sorgen. Ausspucken auf 
den Boden, Rauchen, Schnupfen und Kauen von 
Tabak in den Arbeitsr. und während der Arb. ist 
verboten. Tägl. zu reinigende Spucknäpfe, und 
zwar in jedem Arbeitsr. mind. einer, sind auf- 
zustellen. Die im Betriebe tätigen Pers. müssen 
während der Arb. mind. mit einem Beinkleid und 
einem Hemde bekleidet sein. Pers. mit anstecken- 
den und ekelerregenden Krankheiten dürfen nicht 
beschäftigt werden. Die Mehlvorräte sind trocken 
und vor Verunreinigung geschützt aufzubewahren. 
Das Bearbeiten des Teigs mit den Füßen ist 
untersagt. In jedem Arbeitsr. ist ein Abdruck der 
Verf. und ein vom Ortsvorst. zur Bestätigung der 
Richtigkeit seines Inhalts zu unterzeichnender, die 
Größenverhältnisse des Arbeitsr., den Inhalt des 
Luftr. in Kubikmetern und die Zahl der Pers., 
deren Beschäftigung regelm. stattfinden darf, er- 
sichtlich machender Aushang anzubringen. Für be- 
steh. Anlagen, solange sie nicht eine wesentl. Er- 
weiterung oder einen Umbau erfahren, können die 
Oue. best. Ausn., § 16 der V., zulassen. Für Ge- 
stattung von Ausn. wird Sp. nach Tar. Nr. 11 
SpG. vbd. mit § 14 Z. 44 VV. SpG. 13. 9. 11, Robl. 
561, angesetzt. — III. Sonntagsruhe. Für 
die Beschäftigung von Arb. in B. und K. an Sonn- 
und Festtagen können die Ole. auf Grund des 
* Abs. 1 GewO. Ausn. von dem Gebot der 
onntagsruhe zulassen. Näheres s. in B. Z. III, lc, 
der Anlage (Anweisung) zum Min Erl. 7. 3. 95, 
Abl. 57 und bei Sonntagsruhe. — IV. Zur Er- 
möglichung der Gewerbeaufsicht über die 
unter die RchskBek. 4. 3. 96 fallenden Betr. haben 
die Schultheißenämter Verzeichnisse zu führen, 
welche jährl. auf 1. 5. dem Ol. vorzulegen sind, 
das dieselben seinerseits nach Prüfung an den 
Gewerbeinspektor spätestens bis 1. 6. weitergibt, 
Z. Iu. VI Min JErl. 27. 12. 02, Abl. 03 1. Auch die 
Gewerbeinspektion selbst führt über die fraglichen 
Betr. ein Verzeichnis, § 29 Abs. 1 Z. 8 Dienst- 
anweisung für die Gewerbeinspektion 14. 3. 05, 
Abl. 181, s. Gewerbeaufsicht. Brenner. 
Badverwaltung Wildbad s. Wildbad. 
Baggern. Unter B. versteht man das Lösen 
und Heben von Erdmassen mit löffel= oder eimer- 
förmigen Gefäßen, sei es mit unterbroch., sei es 
mit ununterbroch. Stoffbeförderung, von Hand 
oder mit Maschinen, an denen die Befäße in 
ununterbroch. Reihe hintereinander auf endlosen 
Bändern oder Ketten angebracht sind. Je nachdem 
die Erdmassen in off. Bergeinschnitten oder aus 
mit Grundwasser erfüllten Gruben bzw. aus Fluß- 
läufen gewonnen werden, unterscheidet man 
Trocken= und Naß B. Im Wasserbau werden durch 
B. Flüsse, Kanäle und Häfen vertieft, Ablage- 
Badverwaltung — Baggern. 
rungen im Flußbett und Fahrwasser der Schiffe 
beseitigt und Sand und Kies den Gewässern ent- 
nommen. Soweit die beiderseitigen Ufer eines zu 
einer Wasserbenützungsanlage gehör., weder zur 
Schiffahrt noch zur Langholzflößerei eingerichteten 
Kanals vollst. im Eigentum einer und derselben 
Pers. sich befinden, ist die Entnahme den Eigen- 
tümern der Ufer oder des Betts ohne polizeil. 
Erlaubnis gestattet, WG. Art. 17 Abs. 8 u. 18 
Abs.3. Sie bedarf, soweit sie nicht behufs der Reini- 
gung des Betts oder für die Zwecke eines an oder 
in dem b. Gewässer unter staatl. Leitung vorzu- 
nehmenden Fluß= oder Uferbauwesens geschieht, 
der ortspol. Erlaubnis, WG. Art. 18 Abs. 1 u. 2, 
für die eine Gebühr für die Gdekasse erhoben 
werden kann, Art. 21 Abs. 1. Durch ortstatutari- 
che Vorschriften kann aber auch festgesetzt wer- 
en, daß die Gewinnung von Sand oder Kies 
aus öff. Gewässern unter Ausschluß des Gemein- 
gebrauchs, soweit es von der Erlaubnis der Orts- 
beh. abhängt, für Rechnung der Gde zu verpach- 
ten sei, WG. Art. 21 Abs. 2. Ein derartiges 
Ortstatut hat keinen wasserpolizeilichen Charak-= 
ter, sondern ist eine Anordnung auf dem Gebiet 
der Gdevermögensverwaltung, Waahrb. 22 179. 
In Gewässern, die zur Schiffahrt oder Lang- 
holzflößerei eingerichtet sind, oder auf Fluß- 
strecken, bei deren Bau oder deren Unter- 
haltung der Staat beteiligt ist, ist vor der 
Erlaubniserteilung die Zust. der Strbau J. ein- 
zuholen, WG. Art. 18, VV. § 32. Die an den 
Betrieb der B. zu knüpfenden Bedingungen sind 
bei Hand B. von den Strbau J. zu entwerfen. Bei 
Maschinen B. find sie der Min Abt. f. St. u. W. 
vorzulegen. Sie umfass. nachst. Punkte: Die B. darf 
nur auf gewisse und insbes. auf seichte Fluß- 
strecken ausgedehnt werden, von Brücken und 
Wehren ist Abstand einzuhalten. Die Entnahme 
darf nur innerhalb der Uferlinien stattfinden. 
Um ein Nachrutschen der Ufer zu verhindern, darf 
nur auf eine gewisse Entfernung an sie heran 
gebaggert werden. Unregelmäßigkeiten in der Fluß- 
sohle sind zu vermeiden. Gröbere Gerölle und 
Steine sind an den Ufern anzulagern. An etwai- 
gen Altertümern wird Eigentumsrecht vorbehalten. 
as BGut darf nur an Stellen ans Land ge- 
bracht werden, über die der Unternehmer ver- 
fügen kann. Für Schadenersatzanspr. Dritter, bes. 
der Fischereiberechtigten, s. u., hat der Unternehmer 
aufzukommen. Während der Laichzeit der Forellen 
und Salmenarten und der Treischen hat das Sam- 
meln und Ausführen von Steinen und Sand zu 
unterbleiben, Art. 8 Fisch Ges., s. auch Fischerei= 
pflege. An floß= oder schiffbaren Flüssen muß 
jede feste Einrichtung, durch die der freie Verkehr 
auf dem Fluß gestört wird, vermieden werden. 
Der Fahrweg muß bei Annäherung von Flößen 
und Schiffen, die durch Wahrschauer zu ermitteln 
ist, durch den Bagger und dessen Zubehörden recht- 
zeitig freigegeben werden. B. und Kähne dürfen 
an Bäumen und Pflanzungen nicht befestigt, 
Anker nicht an Uferbauten eingesetzt und Pfosten 
nicht in solche eingeschlagen werden, bei Nicht- 
befolgung haftet der Unternehmer für Schaden.
	        
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