fullscreen: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Eisenbahnausgleichsfonds — Eisenbahnbeamte. 
folge des Zusammenflusses zahlreicher Arbeiter 
in solchen Gegenden fühlbar machten, die für 
deren Unterbringung nicht eingerichtet waren. 
Die Verordnung bezieht sich nur auf die beim 
Bau der Eisenbahnen beschäftigten Hand- 
arbeiter, also nicht auf Beamte, auf Hand- 
werker usw. und nicht die Arbeiter, die bei 
der Unterhaltung usw. der fertig gestellten 
Eisenbahn tätig sind. Der bauenden Ver- 
waltung ist eine besondere Beaufsichtigung der 
Arbeiter und die Aufrechterhaltung der Ord- 
nung zur Pflicht gemacht, sie ist zu diesem 
Zwecke mit gewissen polizeilichen Befugnissen 
ausgestattet. Der Bauunternehmer hat also 
für die Anstellung der nötigen Aufsichts- 
beamten, für den Erlaß allgemeiner Bestim- 
mungen im Interesse der Sicherheit und Ord- 
nung, für die Beachtung dieser Bestimmungen 
und für gewisse Einrichtungen im Interesse 
der Arbeiter zu sorgen. Die Bauaussichts- 
beamten haben meist auch die der Bauver- 
waltung nach der Verordnung obliegenden 
Verpflichtungen überwachen (vgl. Erl. des 
MdJ. und des MdöA. vom 28. Dez. 1881 — 
EBl. 1882, 9; s. auch Arbeiter ! und Bau- 
arbeiter). 
Eisenbahnausgleichsfonds s. Ausgleichs- 
onds. 
Eisenbahnbau. Der Bau einer Eisenbahn 
beginnt mit den ausführlichen technischen Vor- 
arbeiten. Durch diese wird die Bahnlinie in 
allen ihren Teilen festgestellt, die zugehörigen 
auwerke, die erforderlichen Nebenanlagen 
Wege, Dämme, Wasserläufe usw.) und die 
Grundstüche, die erworben werden müssen, be- 
zeichnet (Vorschriften vom 26. April 1897 — 
E##I. 376). Der Bauplan wird an Ort und 
Stelle unter Zuziehung der beteiligten Orts- 
behörden und Privatinteressenten unter Leitung 
des Regierungspräsidenten als Landespolizei- 
behörde geprüft (landespolizeiliche Prü- 
fung). Wenn die Bahnlinie bereits durch Ab- 
stechung kenntlich gemacht ist, bedarf es einer 
öffentlichen Anlegung der Baupläne nicht, die 
oonst in der Kegel erfolgt (vgl. ME. vom 24. Okt. 
870). Falls Bedenken nicht erhoben werden, 
bder die entgegenstehenden Bedenken beseitigt 
sind, wird der Bauplan von dem Wd A. geneh- 
wut (G. vom 3. çAov. 1838 § 4) [Planfeststel- 
iungl. Bei dem Prüfungsverfahren kommen 
mnsbesondere die öffentlichen Wege in Be- 
racht, die Herstellung neuer Wege, besonders von 
- hrwegen, die Verlegung oder Einziehung 
aihandener Wege, Sicherheitsvorkehrungen 
leu egekreuzungen, bei Mebenbahnen die Be- 
autzung von Chausseen und anderen öffentlichen 
dergen zur Anlage des Bahnbörpers. Beson- 
eine dorefältig ist zu prüfen, in welcher Weise 
un 6. U#enbahn auf die vorhandenen natürlichen 
w hünstlichen Wasserläufe einwirkt, und 
lache Anlagen (Veränderungen an den Wasser- 
ren: Uberbrüchungen, Durchlässe, Dämme, 
Was en usw.) zur Sicherung der Bahn gegen 
menkerschäden und das hierbei in Frage kom- 
diede Interesse erforderlich sind. Ferner ist 
durch ahn so anzulegen, daß der Feuersgefahr 
abseh Funkenauswurf der Lokomotiven, Her- 
tunlt ch glühender Kohlen aus den Aschekästen 
st vorgebeugt wird. Vor der Genehmi- 
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung. 
  
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gung ist auch der Militärverwaltung und dem 
eichseisenbahnamt Gelegenheit zur Außerung 
zu geben. Dann erfolgt die Bauausführung, 
und zwar zunächst der Grunderwerb nach den 
festgestellten Plänen. Bach Beendigung des 
Baues wird die Bahn von der Landespolizei- 
und der Eslenbahmaussichsbehörde geprüft 
(G. vom 3. Nov. 1838 8§ 22), und wenn sich 
Anstände nicht ergeben, erfolgt die A#dnahme 
und der Betrieb kann eröffnet werden. 
Eisenbahn-Bau-und Betriebsordnung. Auf 
Grund der Art. 42 u. 43 RV. hat der Bundes- 
rat am 4. Nov. 1904 eine BO. erlassen (RGBl. 
387). Sie ist am 1. Mai 1905 in Kraft ge- 
treten und hat folgende Vorschriften aufgehoben: 
die Normen für den Bau und die Ausrüstung 
der Haupteisenbahnen Deutschlands, die Be- 
triebsordnung für die Haupteisenbahnen und 
die Bahnordnung für die Aebeneisenbahnen 
Deutschlands, sämtlich vom 5. Juli 1892 (Rl. 
747, 691 u. 764). Sie hat folgende Abschnitte: 
I. Allgemeines; II. Bahnanlagen (s. d.); II. Fahr- 
zeuge; IV. Bahnbetrieb; V. Bahnpolizei; VI. 
Bestimmungen für das Publikum. 
Eisenbahnbeamte. Die Beamten der Staats- 
eisenbahnverwaltung zerfallen in höhere, mitt- 
lere und Unterbeamte. Ihre Anstellungsbe- 
dingungen sind geregelt durch die Verwaltungs- 
ordnung für die Staatseisenbahnen vom 15.Dez. 
1894 (GS. 1895, 11), neu redigiert unterm 
17. Mai 1902 (GS. 130) und die diese ergän- 
zenden ministeriellen Vorschriften. Gemein- 
sam ist für alle Beamtenkategorien die Vor- 
schrift, daß die bei der Staatseisenbahnverwal- 
tung anzustellenden Beamten zur Zeit der Auf- 
nahme in das Staatsbeamtenverhältnis das 
40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben 
dürfen. Ausnahmen unterliegen bei den böbe- 
ren Beamten der Genehmigung des Md A., 
bei den übrigen Beamten des Eisenbahndirek- 
tionspräsidenten. Die Bestimmungen des Bun- 
desrats über das Lebensalter der Eisenbahn- 
betriebsbeamten werden hierdurch nicht be- 
rührt ((Eisenbahnbetriebsbeamte 
und Bahnpolizei). Zur Anstellung als 
Mitglied einer Eisenbahndirektion sowie als 
Vorstand einer Eisenbahn-, Betriebs-, Ma- 
schinen= oder Werkstätteninspektion ist in der 
Regel die Ablegung der höheren Staatsprü- 
fungen erforderlich (§ 16 der Verwaltungsord- 
nung). Uber die Vorbildung der einzelnen 
Beamtenkategorien ist im übrigen folgendes 
zu bemerken: 
I. Höhere Beamte der Eisenbahnverwal- 
tung sind teils Verwaltungs-, teils technische 
Beamte. Die Verwaltungsbeamten werden 
dem Kreise der Gerichts= oder Regierungsasses- 
soren entnommen, die zu diesem Zweche eine 
einfährige Probedienstzeit durchzumachen haben. 
Vach deren Ablauf werden sie, unter Ernen- 
nung der Gerichtsassessoren zu Regierungs- 
assessoren, zunächst als Hilfsarbeiter bei den 
Eisenbahndirektionen, zeitweise auch mit der 
Verwaltung von Verkehrsinspektionen beschäf- 
tigt. Ihre etatsmäßige Anstellung erfolgt als 
Direktionsmitglieder. Für den höheren tech- 
nischen Eisenbahndienst ist die Laufbahn 
eine doppelte, die des Eisenbahnbaufachs 
und des Maschinenbaufachs. Erforderlich 
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