Eisenbahnausgleichsfonds — Eisenbahnbeamte.
folge des Zusammenflusses zahlreicher Arbeiter
in solchen Gegenden fühlbar machten, die für
deren Unterbringung nicht eingerichtet waren.
Die Verordnung bezieht sich nur auf die beim
Bau der Eisenbahnen beschäftigten Hand-
arbeiter, also nicht auf Beamte, auf Hand-
werker usw. und nicht die Arbeiter, die bei
der Unterhaltung usw. der fertig gestellten
Eisenbahn tätig sind. Der bauenden Ver-
waltung ist eine besondere Beaufsichtigung der
Arbeiter und die Aufrechterhaltung der Ord-
nung zur Pflicht gemacht, sie ist zu diesem
Zwecke mit gewissen polizeilichen Befugnissen
ausgestattet. Der Bauunternehmer hat also
für die Anstellung der nötigen Aufsichts-
beamten, für den Erlaß allgemeiner Bestim-
mungen im Interesse der Sicherheit und Ord-
nung, für die Beachtung dieser Bestimmungen
und für gewisse Einrichtungen im Interesse
der Arbeiter zu sorgen. Die Bauaussichts-
beamten haben meist auch die der Bauver-
waltung nach der Verordnung obliegenden
Verpflichtungen überwachen (vgl. Erl. des
MdJ. und des MdöA. vom 28. Dez. 1881 —
EBl. 1882, 9; s. auch Arbeiter ! und Bau-
arbeiter).
Eisenbahnausgleichsfonds s. Ausgleichs-
onds.
Eisenbahnbau. Der Bau einer Eisenbahn
beginnt mit den ausführlichen technischen Vor-
arbeiten. Durch diese wird die Bahnlinie in
allen ihren Teilen festgestellt, die zugehörigen
auwerke, die erforderlichen Nebenanlagen
Wege, Dämme, Wasserläufe usw.) und die
Grundstüche, die erworben werden müssen, be-
zeichnet (Vorschriften vom 26. April 1897 —
E##I. 376). Der Bauplan wird an Ort und
Stelle unter Zuziehung der beteiligten Orts-
behörden und Privatinteressenten unter Leitung
des Regierungspräsidenten als Landespolizei-
behörde geprüft (landespolizeiliche Prü-
fung). Wenn die Bahnlinie bereits durch Ab-
stechung kenntlich gemacht ist, bedarf es einer
öffentlichen Anlegung der Baupläne nicht, die
oonst in der Kegel erfolgt (vgl. ME. vom 24. Okt.
870). Falls Bedenken nicht erhoben werden,
bder die entgegenstehenden Bedenken beseitigt
sind, wird der Bauplan von dem Wd A. geneh-
wut (G. vom 3. çAov. 1838 § 4) [Planfeststel-
iungl. Bei dem Prüfungsverfahren kommen
mnsbesondere die öffentlichen Wege in Be-
racht, die Herstellung neuer Wege, besonders von
- hrwegen, die Verlegung oder Einziehung
aihandener Wege, Sicherheitsvorkehrungen
leu egekreuzungen, bei Mebenbahnen die Be-
autzung von Chausseen und anderen öffentlichen
dergen zur Anlage des Bahnbörpers. Beson-
eine dorefältig ist zu prüfen, in welcher Weise
un 6. U#enbahn auf die vorhandenen natürlichen
w hünstlichen Wasserläufe einwirkt, und
lache Anlagen (Veränderungen an den Wasser-
ren: Uberbrüchungen, Durchlässe, Dämme,
Was en usw.) zur Sicherung der Bahn gegen
menkerschäden und das hierbei in Frage kom-
diede Interesse erforderlich sind. Ferner ist
durch ahn so anzulegen, daß der Feuersgefahr
abseh Funkenauswurf der Lokomotiven, Her-
tunlt ch glühender Kohlen aus den Aschekästen
st vorgebeugt wird. Vor der Genehmi-
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung.
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gung ist auch der Militärverwaltung und dem
eichseisenbahnamt Gelegenheit zur Außerung
zu geben. Dann erfolgt die Bauausführung,
und zwar zunächst der Grunderwerb nach den
festgestellten Plänen. Bach Beendigung des
Baues wird die Bahn von der Landespolizei-
und der Eslenbahmaussichsbehörde geprüft
(G. vom 3. Nov. 1838 8§ 22), und wenn sich
Anstände nicht ergeben, erfolgt die A#dnahme
und der Betrieb kann eröffnet werden.
Eisenbahn-Bau-und Betriebsordnung. Auf
Grund der Art. 42 u. 43 RV. hat der Bundes-
rat am 4. Nov. 1904 eine BO. erlassen (RGBl.
387). Sie ist am 1. Mai 1905 in Kraft ge-
treten und hat folgende Vorschriften aufgehoben:
die Normen für den Bau und die Ausrüstung
der Haupteisenbahnen Deutschlands, die Be-
triebsordnung für die Haupteisenbahnen und
die Bahnordnung für die Aebeneisenbahnen
Deutschlands, sämtlich vom 5. Juli 1892 (Rl.
747, 691 u. 764). Sie hat folgende Abschnitte:
I. Allgemeines; II. Bahnanlagen (s. d.); II. Fahr-
zeuge; IV. Bahnbetrieb; V. Bahnpolizei; VI.
Bestimmungen für das Publikum.
Eisenbahnbeamte. Die Beamten der Staats-
eisenbahnverwaltung zerfallen in höhere, mitt-
lere und Unterbeamte. Ihre Anstellungsbe-
dingungen sind geregelt durch die Verwaltungs-
ordnung für die Staatseisenbahnen vom 15.Dez.
1894 (GS. 1895, 11), neu redigiert unterm
17. Mai 1902 (GS. 130) und die diese ergän-
zenden ministeriellen Vorschriften. Gemein-
sam ist für alle Beamtenkategorien die Vor-
schrift, daß die bei der Staatseisenbahnverwal-
tung anzustellenden Beamten zur Zeit der Auf-
nahme in das Staatsbeamtenverhältnis das
40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
dürfen. Ausnahmen unterliegen bei den böbe-
ren Beamten der Genehmigung des Md A.,
bei den übrigen Beamten des Eisenbahndirek-
tionspräsidenten. Die Bestimmungen des Bun-
desrats über das Lebensalter der Eisenbahn-
betriebsbeamten werden hierdurch nicht be-
rührt ((Eisenbahnbetriebsbeamte
und Bahnpolizei). Zur Anstellung als
Mitglied einer Eisenbahndirektion sowie als
Vorstand einer Eisenbahn-, Betriebs-, Ma-
schinen= oder Werkstätteninspektion ist in der
Regel die Ablegung der höheren Staatsprü-
fungen erforderlich (§ 16 der Verwaltungsord-
nung). Uber die Vorbildung der einzelnen
Beamtenkategorien ist im übrigen folgendes
zu bemerken:
I. Höhere Beamte der Eisenbahnverwal-
tung sind teils Verwaltungs-, teils technische
Beamte. Die Verwaltungsbeamten werden
dem Kreise der Gerichts= oder Regierungsasses-
soren entnommen, die zu diesem Zweche eine
einfährige Probedienstzeit durchzumachen haben.
Vach deren Ablauf werden sie, unter Ernen-
nung der Gerichtsassessoren zu Regierungs-
assessoren, zunächst als Hilfsarbeiter bei den
Eisenbahndirektionen, zeitweise auch mit der
Verwaltung von Verkehrsinspektionen beschäf-
tigt. Ihre etatsmäßige Anstellung erfolgt als
Direktionsmitglieder. Für den höheren tech-
nischen Eisenbahndienst ist die Laufbahn
eine doppelte, die des Eisenbahnbaufachs
und des Maschinenbaufachs. Erforderlich
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