Nachbarliches Einspruchrecht — Nahrungsmittel.
« chMliches Einspruchrecht bei Bauten s. Bau-
recht V.
Nachbarschaftswege s. Wegrecht D II.
Nacheichung s. Maß= und Gewichtsordnung V.
und VI.
Nachersatz s. Ersatzwesen XIII.
Nachlaßgericht s. Freiwill. Gerichtsbarkeit III. 1.
Nachlaßwesen s. Freiwillige Gerichtsbarkeit II.
Nachrichtendienst bei Biehseuchen. Die VS.=
Statistik und der N. b. V. find durch RchskBek.
11. 5. 12, ZBl. 381, geregelt. Die Stat. bezieht
fich auf alle der Anz PFl. und veterinärpol. Be-
kämpfung unterliegenden Seuchen. Zur Ferti-
gung dieser Stat. werden dem Kais. GesAmt
von den Landesregierungen, in Württemberg
vom Med Koll., oisEteljähr ich Uebersichten ge-
liefert, die aus den von den b. Tie.
vierteli. gem. Med Koll Erl. 17. 7. 12, Nr. 7274,
A. Anordnungen zu erstattenden Nachweisungen
zusammengestellt werden. Eine Zusammenstellun
für das Reich wird vom Kais. Ges A. viertelj. in S
im JahresB. des Kais.
Ges A. über die Verbreitung der Tiers. im d. R.
herausgegeben. Neben der VeSetat. ist ein halb-
monatlicher R.= und Landesnachrost eingerich-
tet, der sich auf das Auftreten der wichtigeren
Tu. (Rotz, Maul= und Klauens., Schweines. und
Schweinepest, u. U. Lungens. und Beschäls.) er-
brect und mittels Kartenvordrucken, die von den b.
e. am 15. und letzten jed. Mon. an das Kais.
Ges A. und an das Med Koll. einzusenden find, durch-
geführt wird. Auf den für das Med Koll. bestimmten
Melde K. sind auch etwaige Ausbrüche von Rausch-
brand, Wild- und Rinders., Tollwut, Schafräude
und Influenza der Pf. zu berichten. Die Erg. des
RNachr D. werden vom Kais. Ges A. halbmonatl.
im Rünz. veröffentlicht. Ebenso gibt das Med Koll.
halbmonatl. eine Veröffentl. über den Stand der
wicht. TS. in W. im Staatsanz. bekannt. Die
Verbreitung sämtlicher anzeigepflichtiger T.
im Land wird alljährlich in dem Bericht über
das Veterinärwesen in Mürtt. veröffentlicht.
— Im übr. ist den Olle. bei Ausbrüchen bzw.
Verdachtsfällen von Rotz, Maul= und Klauens.,
Pockens. der Schafe, Lungens. des Rind V., Be-
schäls. der Pf., ein bes., unmittelbar zu erled.
NachrD. zur Auflage gemacht, § 143, 180, 204,
228 und 257 M. 11. 7. 12, Robl. 298.
Leonhardt.
Nachschau bereits untersuchten Fleisches. Nach
45 Abs. 1 MV. 1. 2. 03, Rgbl. 27, kann in
den mit öff. Schlachthäusern durch ortspol.
Vorschr. angeordnet werden, daß das zum Zweck des
Vertriebs von auswärts eingebrachte frische Fl., das
einer amtl. Unters. nach Maßg. v. § 8—16 FB.
bereits unterlegen hat, einer N. zu unterwerfen
ist, 5 20 FBG., um festzustellen, ob das Fl. seit
der erstmaligen Unters. verdorben ist oder sonst
eine gesundheitschädlich= Veränderung erlitten
hat. Ueber die Unters. ist ein Register zu führen.
Leonhardt.
Nachtangel s. Angelfischerei.
Nachtschnur s. Angelfischerei.
" Wei nud Flickkurse s. Wohlfahrtspflege, ländl.
eröffentl. und jährl.
Haller, Handworterönch.
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Nahrungsmittel, Genußtzmittel und Gebrauchs-
gegenstände. Zum Schutz der Gesundheit beim
Verkehr mit NGG. bestehen zahlreiche reichs= und
landesges. Vorschr. — 1. G. 14. 5. 79/29. 6. 87,
REl. 145 u. 276 b. Verk. mit NGG. Der
Verkehr mit N.= und Gitteln und mit
Spielwaren, Tapeten, Farben, Eß-, Trink-
und Kochgeschirr und Erdoöl unterliegt der
Beaufsichtigung. a) Die PolBeamten
dürfen in Räumen, wo NGG. feilgehalten
werden, während der üblichen Geschäftsstunden
oder während sie dem Verkehr geöffnet find, ein-
treten und von NGG., die in den Räumen find,
oder an öff. Orten (Märkten, Plätzen, Straßen)
oder im Umherziehen feilgehalten werden, Proben
zur Untersuchung gegen Empfangsbeschein, und
Entschädigung in 24 des übl. Kaufpreises ent-
nehmen. — b) Die PolB. dürfen bei Personen,
die nach G. § 10, 12, 13 zu Freiheitstr. verurteilt
find, in den Räumen, wo NGG. Meil halten, auf-
bewahrt oder hergestellt werden, sc halten.
Diese Befugnis beginnt mit Rechtskraft des Ur-
teils und erlischt in 3 J. nach Verbüßung, Ver-
jährung, Erlassung der Str. Nach Kais. VO.
14. 7. 08, RE#Bl. 475, G. § 5, zu vgl. auch Min J.=
Erl. 25. 8. 10, Abl. 473, darf rohe und gereinigte
Essigsäure (Essigessenz), die in 100 Gewichtsteilen
mehr als 15 GeweT. reine Säure enthält, in
Mengen unter 2 Liter nur in Flaschen bestimmter
Art und Bezeichnung gewerbsmäßig feilgehalten
oder verkauft werden. Dies gilt nicht für Apo-
theken, soweit Heil- oder wissenschaftl. Zwecke
in Betracht kommen. Verboten ist gewerbsmä
Herstellen, Verkaufen und Feilhalten von Masch
nen zur Herstellung künstl. Kaffeebohnen, Lais.
VO. 1. 2. 91, Rol. 11, G. §9 6; Min JErl. 5.
89, Abl. 157. — Durch Min FErl. 9. 1. 95, Abl. 4,
find die Gde BBeh. der Orte, in denen erheblicher
Handel mit Schweineschmalz stattfindet, veranlaßt,
diesen pol. zu beaufsichtigen Erl. 9. 10. 95 u.
8. 8. 00, Abl. 399 u. 8303, ordnen verschärfte
Ueberwachung des Handels mit Honig, s. d., an.
Erl. 7. 3. 96, Abl. 92, betrifft die Medizinalweine.
Erbsen, Gerste, Graupen, Bohnen, Linsen, Reis,
Grieß und Hirse werden durch Verwendun
Fchweriliger Säure, Polieren mit Talkummehl un
ärben mit verschied. Stoffen verfälscht; hierin
liegt ein Vergehen gegen G. § 10; Erl. 10. 11. 04,
Abl. 511, weist die OrtspolB. zum Einschreiten
hiegegen an. Gegen den Handel mit Metallpfeifen,
die einen der menschl. Gesundheit schädlichen Blei-
gchalt aufweisen, wendet sich Erl. 10. 8. 98,
bl. 118; soweit diese Pfeifen Kinderspielzeug
find, kann nach G. § 12—15 eingeschritten werden.
Bek. Min J. 8. 7. 18 Abl. 595 verbietet den
Gebrauch japanischer Hühner- und Enten-
kücken als Kinderspielzeug. Vgl. auch Bek.
betr. gesundheitsgefährliche Beschaffenheit von
Stoffen, die mit sogen. Krystallstaub bedruckt
find, 6. 6. 77, Abl. 224; Belehrung des Med Koll.
über Kinderwagen mit Verdecken aus sog. amerik.
Ledertuch 12. 7. 78, Abl. 222; Bek. b. Denkschrift
„Der Kaffee“ 23. 4. 08, Abl. 287. Bezüglich der
Anträge auf Anerkennung einer Anstalt als eine
öff. Anst. zur techn. Untersuchung von NGGM.
i. S. § 17 G.: B. Min Just. u. J. 9. 5. 10 u.
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