Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Nachbarliches Einspruchrecht — Nahrungsmittel. 
« chMliches Einspruchrecht bei Bauten s. Bau- 
recht V. 
Nachbarschaftswege s. Wegrecht D II. 
Nacheichung s. Maß= und Gewichtsordnung V. 
und VI. 
Nachersatz s. Ersatzwesen XIII. 
Nachlaßgericht s. Freiwill. Gerichtsbarkeit III. 1. 
Nachlaßwesen s. Freiwillige Gerichtsbarkeit II. 
Nachrichtendienst bei Biehseuchen. Die VS.= 
Statistik und der N. b. V. find durch RchskBek. 
11. 5. 12, ZBl. 381, geregelt. Die Stat. bezieht 
fich auf alle der Anz PFl. und veterinärpol. Be- 
kämpfung unterliegenden Seuchen. Zur Ferti- 
gung dieser Stat. werden dem Kais. GesAmt 
von den Landesregierungen, in Württemberg 
vom Med Koll., oisEteljähr ich Uebersichten ge- 
liefert, die aus den von den b. Tie. 
vierteli. gem. Med Koll Erl. 17. 7. 12, Nr. 7274, 
A. Anordnungen zu erstattenden Nachweisungen 
zusammengestellt werden. Eine Zusammenstellun 
für das Reich wird vom Kais. Ges A. viertelj. in S 
im JahresB. des Kais. 
Ges A. über die Verbreitung der Tiers. im d. R. 
herausgegeben. Neben der VeSetat. ist ein halb- 
monatlicher R.= und Landesnachrost eingerich- 
tet, der sich auf das Auftreten der wichtigeren 
Tu. (Rotz, Maul= und Klauens., Schweines. und 
Schweinepest, u. U. Lungens. und Beschäls.) er- 
brect und mittels Kartenvordrucken, die von den b. 
e. am 15. und letzten jed. Mon. an das Kais. 
Ges A. und an das Med Koll. einzusenden find, durch- 
geführt wird. Auf den für das Med Koll. bestimmten 
Melde K. sind auch etwaige Ausbrüche von Rausch- 
brand, Wild- und Rinders., Tollwut, Schafräude 
und Influenza der Pf. zu berichten. Die Erg. des 
RNachr D. werden vom Kais. Ges A. halbmonatl. 
im Rünz. veröffentlicht. Ebenso gibt das Med Koll. 
halbmonatl. eine Veröffentl. über den Stand der 
wicht. TS. in W. im Staatsanz. bekannt. Die 
Verbreitung sämtlicher anzeigepflichtiger T. 
im Land wird alljährlich in dem Bericht über 
das Veterinärwesen in Mürtt. veröffentlicht. 
— Im übr. ist den Olle. bei Ausbrüchen bzw. 
Verdachtsfällen von Rotz, Maul= und Klauens., 
Pockens. der Schafe, Lungens. des Rind V., Be- 
schäls. der Pf., ein bes., unmittelbar zu erled. 
NachrD. zur Auflage gemacht, § 143, 180, 204, 
228 und 257 M. 11. 7. 12, Robl. 298. 
Leonhardt. 
Nachschau bereits untersuchten Fleisches. Nach 
45 Abs. 1 MV. 1. 2. 03, Rgbl. 27, kann in 
den mit öff. Schlachthäusern durch ortspol. 
Vorschr. angeordnet werden, daß das zum Zweck des 
Vertriebs von auswärts eingebrachte frische Fl., das 
einer amtl. Unters. nach Maßg. v. § 8—16 FB. 
bereits unterlegen hat, einer N. zu unterwerfen 
ist, 5 20 FBG., um festzustellen, ob das Fl. seit 
der erstmaligen Unters. verdorben ist oder sonst 
eine gesundheitschädlich= Veränderung erlitten 
hat. Ueber die Unters. ist ein Register zu führen. 
Leonhardt. 
Nachtangel s. Angelfischerei. 
Nachtschnur s. Angelfischerei. 
" Wei nud Flickkurse s. Wohlfahrtspflege, ländl. 
eröffentl. und jährl. 
Haller, Handworterönch. 
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Nahrungsmittel, Genußtzmittel und Gebrauchs- 
gegenstände. Zum Schutz der Gesundheit beim 
Verkehr mit NGG. bestehen zahlreiche reichs= und 
landesges. Vorschr. — 1. G. 14. 5. 79/29. 6. 87, 
REl. 145 u. 276 b. Verk. mit NGG. Der 
Verkehr mit N.= und Gitteln und mit 
Spielwaren, Tapeten, Farben, Eß-, Trink- 
und Kochgeschirr und Erdoöl unterliegt der 
Beaufsichtigung. a) Die PolBeamten 
dürfen in Räumen, wo NGG. feilgehalten 
werden, während der üblichen Geschäftsstunden 
oder während sie dem Verkehr geöffnet find, ein- 
treten und von NGG., die in den Räumen find, 
oder an öff. Orten (Märkten, Plätzen, Straßen) 
oder im Umherziehen feilgehalten werden, Proben 
zur Untersuchung gegen Empfangsbeschein, und 
Entschädigung in 24 des übl. Kaufpreises ent- 
nehmen. — b) Die PolB. dürfen bei Personen, 
die nach G. § 10, 12, 13 zu Freiheitstr. verurteilt 
find, in den Räumen, wo NGG. Meil halten, auf- 
bewahrt oder hergestellt werden, sc halten. 
Diese Befugnis beginnt mit Rechtskraft des Ur- 
teils und erlischt in 3 J. nach Verbüßung, Ver- 
jährung, Erlassung der Str. Nach Kais. VO. 
14. 7. 08, RE#Bl. 475, G. § 5, zu vgl. auch Min J.= 
Erl. 25. 8. 10, Abl. 473, darf rohe und gereinigte 
Essigsäure (Essigessenz), die in 100 Gewichtsteilen 
mehr als 15 GeweT. reine Säure enthält, in 
Mengen unter 2 Liter nur in Flaschen bestimmter 
Art und Bezeichnung gewerbsmäßig feilgehalten 
oder verkauft werden. Dies gilt nicht für Apo- 
theken, soweit Heil- oder wissenschaftl. Zwecke 
in Betracht kommen. Verboten ist gewerbsmä 
Herstellen, Verkaufen und Feilhalten von Masch 
nen zur Herstellung künstl. Kaffeebohnen, Lais. 
VO. 1. 2. 91, Rol. 11, G. §9 6; Min JErl. 5. 
89, Abl. 157. — Durch Min FErl. 9. 1. 95, Abl. 4, 
find die Gde BBeh. der Orte, in denen erheblicher 
Handel mit Schweineschmalz stattfindet, veranlaßt, 
diesen pol. zu beaufsichtigen Erl. 9. 10. 95 u. 
8. 8. 00, Abl. 399 u. 8303, ordnen verschärfte 
Ueberwachung des Handels mit Honig, s. d., an. 
Erl. 7. 3. 96, Abl. 92, betrifft die Medizinalweine. 
Erbsen, Gerste, Graupen, Bohnen, Linsen, Reis, 
Grieß und Hirse werden durch Verwendun 
Fchweriliger Säure, Polieren mit Talkummehl un 
ärben mit verschied. Stoffen verfälscht; hierin 
liegt ein Vergehen gegen G. § 10; Erl. 10. 11. 04, 
Abl. 511, weist die OrtspolB. zum Einschreiten 
hiegegen an. Gegen den Handel mit Metallpfeifen, 
die einen der menschl. Gesundheit schädlichen Blei- 
gchalt aufweisen, wendet sich Erl. 10. 8. 98, 
bl. 118; soweit diese Pfeifen Kinderspielzeug 
find, kann nach G. § 12—15 eingeschritten werden. 
Bek. Min J. 8. 7. 18 Abl. 595 verbietet den 
Gebrauch japanischer Hühner- und Enten- 
kücken als Kinderspielzeug. Vgl. auch Bek. 
betr. gesundheitsgefährliche Beschaffenheit von 
Stoffen, die mit sogen. Krystallstaub bedruckt 
find, 6. 6. 77, Abl. 224; Belehrung des Med Koll. 
über Kinderwagen mit Verdecken aus sog. amerik. 
Ledertuch 12. 7. 78, Abl. 222; Bek. b. Denkschrift 
„Der Kaffee“ 23. 4. 08, Abl. 287. Bezüglich der 
Anträge auf Anerkennung einer Anstalt als eine 
öff. Anst. zur techn. Untersuchung von NGGM. 
i. S. § 17 G.: B. Min Just. u. J. 9. 5. 10 u. 
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