Volltext : Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

42  Meilengebühren  —  Mendestiftung

Meilengebühren  s.  Reisekosten,  Marschgebührnisse.

Meisterprũüfung,  Meistertitel  s.  Handwerksmeister.

Meldewesen.  I.  Polizeiliche  Anmeldung  Fremder.  Die
Bestimmungen  über  die  Anmeldung  Fremder  und  Meuanziehender  sind
durch  das  Res.  über  die  Freizügigkeit  und  das  Paßwesen  nicht  berührt
  worden,  jedoch  darf  die  Unterlassung  der  Anmeldung  nur  mit
Polizeistrafen,  nicht  mit  dem  Verluste  des  Aufenthalts  geahndet  und
dürfen  Aufenthaltskarten  nicht  mehr  erteilt  werden  (R.Ges.  vom  12.  Okt.
1867  S.  33  §  10,  Bes.  vom  1.  Nov.  1867  S.  55  8  12  2).  Das
M.  ist  durch  örtliche  Regulative  (s.  Polizeigewalt  II)  zu  ordnen.  Die
Abmeldung  hat  gebührenfrei  zu  erfolgen,  für  die  Anmeldung  können
Gebühren  bis  zu  25  Pf.  erhoben  werden.  Jeder  Angemeldete  ist  mit
einem  Anmeldeschein  zu  versehen;  von  der  Behörde  sind  Anmelderegister
zu  halten  (38B.  Jahrg.  1869  S.  74,  Jahrg.  1868  S.  72).  Zur  Vervollständigung
  des  Führungsnachweises  können  Postkarten  verwendet
werden  (MG.  vom  16.  Juli  1895,  Fischer  XVI  341).  Auch  die  Konfessionszugehörigkeit
  (s.  Kirchenbücher  IV)  sowie  Zeit  und  Ort  der
Trauung  (s.  d.)  ist  bei  der  Anmeldung  festzustellen.  Zu  der  allgemeinen
Meldepflicht  Kkommt  in  Landgemeinden  die  durch  §  15  der  RLö0.
begründete.  Die  zuständigen  Polizeibehörden  sind  die  Stadträte  (Polizeiämter,
  Bürgermeister  kl.  St  O.,  Gemeindevorstände,  A#O.  vom  22.  Aug.
1874  S.  125  8§  7).

II.  Aeben  dieser  allgemeinen  besteht  die  besondere  Meldepflicht
  der  Gewerbetreibenden  zum  stehenden  Gewerbebetrieb  (s.  d.  Ih),
des  Gesindes  (s.  d.),  des  ärztlichen  Personals  (s.  Bezirksärzte  III),  die
Meldepflicht  für  die  Zwecke  der  militärischen  Kontrolle  (s.  d.),  die  Anzeigepflicht
  für  Standesamts-,  kirchliche,  VBormundschafts-,  Militärersatz-,
gerichtspolizeiliche  und  medizinische,  insbes.  Impfzwecke  (s.  Geburteanzeigen,
  Todesanzeigen,  Eheschließungsbescheinigung,  Geburtsregister,
Heiratsregister,  Sterberegister),  zu  statistischen  Zwecken  (s.  Bevölkerungsstatistik,
  Justizstatistik,  Erntestatistik),  zu  Versicherungszwecken  (s.  Krankenversicherung
  B  IX,  Unfallversicherung  IV,  V  1,  Invalidenversicherung  VI  1,
Feuerversicherung  h,  die  Verpflichtung  der  Anmeldung  zum  Handels=  usw.
Register  (s.  Registerwesen),  die  Anzeigepflicht  bei  anstechenden  Krankheiten
  (s.  Gesundheitspolizei  1),  Biehseuchen  (s.  d.)  usw.

Mendestiftung.  Die  im  Jahre  1881  verstorbene  Frau  M.  P.
verw.  Mende  hat  dem  sächs.  Staat  den  unvermindert  zu  erhaltenden
Betrag  von  4  659  159  M.  90  Pf.  vermacht,  dessen  Jahreserträgnisse
nach  gewissen  Abzügen  1.  zur  Unterstützung  Hilfsbedürftiger  und  2.  zu
gemeinnützigen  Zwecken  bestimmt  sind.  Uber  die  Verwendung  wird
zu  1  von  den  Kreish.  vornehmlich  zur  Förderung  der  Erwerbsfähigkeit,
  zu  2  vom  Gesamtministerium  bestimmt.  Das  Porto  bis  zu  30  M.
trägt  die  Kasse  (Statut  vom  5.  Dez.  1882,  MV0O.  vom  14.  Juni  1884).
Zur  staatlichen  Einkommensteuer  sind  Unterstützungen  aus  der  M.  in
der  Hand  des  Empfängers  nicht  heranzuziehen  (Witt.  V  128).