Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

&  60.  725

5)  für  Einsicht  des  Vertheilungsplanes  einschließlich  der  Erklärung  von  Einwendungen
5-4;
6)  für  Mittheilung  an  den  Gerichtsschrelber  von  einer  erfolgten  Anwaltsbestellung  (Artikel

1106  der  Prozeßordnung)  90  74;

7)  für  ein  Gesuch  um  Zulassung  zur  nachträglichen  Anmeldung  oder  Erhebung  von  Einwendungen

  (Artikel  1112  der  Prozeßordnung)  1/¾  80  J;

8)  für  Einsichtnahme  und  Erhebung  von  Einwendungen  im  Falle  der  Berichtigung  des

Vertheilungsplanes  in  Folge  der  Zulassung  einer  nachträglichen  Anmeldung  2  M.

Die  unter  Ziffer  5  und  8  angegebenen  Gebühren  werden,  wenn  ein  Advocat  mehrere
Gläubiger  vertritt,  für  jeden  Gläubiger  besonders  bewilligt  Gläubiger,  denen  eine  Forderung
gemeinschaftlich  zusteht,  sowie  Erben  eines  verstorbenen  Gläubigers  werden  jedoch  hiebei  nur  als
ein  einziger  Gläubiger  betrachtet.

Sechster  Abschnitt.
Personalhaft.
Artikel  76.
Die  Gebühr  für  ein  Gesuch  um  freies  Geleite  beträgt  1./4  80  J.

Siebenter  Abschnitt.
Gant.

Artikel  77.
Eine  Gebühr  von  1  /4.80  J(J  wird  bewilligt  für:
1)  Gesuche  um  Einstellung  einer  Vollstreckung  (Artikel  1218  der  Prozeßordnung);
2)  Anbringung  eines  Gesuches  um  Aufhebung  der  Haft  (Artikel  1231);
5)  Gesuche  um  Auslieferung  von  Gegenständen  wegen  eines  Absonderungsrechts.
Für  sonstige  an  den  Commiffär  gerichtete  schriftliche  Gesuche,  Anträge  oder  Beschwerden
darf  eine  Gebühr  von  90  J  angesetzt  werden.

Artikel  78.
Die  Gebühr  für  mündliche  oder  schristliche  Anmeldung  einer  Forderung  (Artikel  1257