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Artikel z.
Ein von einem zuständigen Gerichte erlassenes rechtskräftiges Erkenntniß begründet
vor dem Gerichte des anderen Staats die Einrede des rechtskräftigen Urtheils (eneeplio
rei judicolac) mit denselben Wirkungen, als wenn das Urtheil von einem Gerichte
desjenlgen Staates, in welchem solche Einrede geltend gemacht wird, gesprochen
worden wäre; deßsleichen werden solche Erkenntnisse an den, in dem andern
Sraate gelegenen Gütern des Verurtheilten unweigerlich vollstreckt, wenn
7.) durch gerichtliche Zeugnisse dargethan ist, daß in dem auswärtigen Staate
selbst, von dessen Gerichten erkannt worden, keine, auch der Zeit und den übrigen
Verhältnissen nach gleich bereite und hinreichende Vollstreckungs-Mirtel
vorhanden seyen; und
2.) keine eigene Unterthanen mit solchen Forderungen entweder sich gemeldet
haben, oder nach Ausweis der öffentlichen Bücher versichert sind, fär welche
ihnen an den zur Vollstreckung des fremdrichterlichen Erkenntnisses angewiesenen
Sachen ein gleiches oder vorzügliches Recht gesehlich zusteht.
Artikel 5.
Beide Staaten verschern sich gegenseirige Rechtshülfe, sowohl i# in bürgerlichen akspeinlichen
Sachen, so weit nicht hierüber im gegenwärtigem Vertrage besondere Einschränkungen
enthalten sind.
Begründung des Gerichtsstandes im Allgemeinem.
Artikel 7.
Belde contrahlrenden Staaten erkennen achersciig den Grundsatz, baß der Klaͤ-ger
dem Gerichtsstande des Beklagten zu folgen habe. Es wird daher das Urtheil
der fremden Gerichtsstelle nicht nur in so fern es den Beklagten, sondern auch in
so fern es den Kläger, z. B. rücksichtlich der Erstattung der Gerichts-Kosten und
Vurgleichen betrifft, in dem andern Staate als rechtsgültig erkannt und vollzogen.