Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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Artikel  z.

Ein  von  einem  zuständigen  Gerichte  erlassenes  rechtskräftiges  Erkenntniß  begründet
  vor  dem  Gerichte  des  anderen  Staats  die  Einrede  des  rechtskräftigen  Urtheils  (eneeplio
  rei  judicolac)  mit  denselben  Wirkungen,  als  wenn  das  Urtheil  von  einem  Gerichte
  desjenlgen  Staates,  in  welchem  solche  Einrede  geltend  gemacht  wird,  gesprochen
  worden  wäre;  deßsleichen  werden  solche  Erkenntnisse  an  den,  in  dem  andern
Sraate  gelegenen  Gütern  des  Verurtheilten  unweigerlich  vollstreckt,  wenn

7.)  durch  gerichtliche  Zeugnisse  dargethan  ist,  daß  in  dem  auswärtigen  Staate

selbst,  von  dessen  Gerichten  erkannt  worden,  keine,  auch  der  Zeit  und  den  übrigen
  Verhältnissen  nach  gleich  bereite  und  hinreichende  Vollstreckungs-Mirtel
vorhanden  seyen;  und

2.)  keine  eigene  Unterthanen  mit  solchen  Forderungen  entweder  sich  gemeldet

haben,  oder  nach  Ausweis  der  öffentlichen  Bücher  versichert  sind,  fär  welche
ihnen  an  den  zur  Vollstreckung  des  fremdrichterlichen  Erkenntnisses  angewiesenen
Sachen  ein  gleiches  oder  vorzügliches  Recht  gesehlich  zusteht.

Artikel  5.
Beide  Staaten  verschern  sich  gegenseirige  Rechtshülfe,  sowohl  i#  in  bürgerlichen  akspeinlichen
  Sachen,  so  weit  nicht  hierüber  im  gegenwärtigem  Vertrage  besondere  Einschränkungen
  enthalten  sind.

Begründung  des  Gerichtsstandes  im  Allgemeinem.

Artikel  7.

Belde  contrahlrenden  Staaten  erkennen  achersciig  den  Grundsatz,  baß  der  Klaͤ-ger
  dem  Gerichtsstande  des  Beklagten  zu  folgen  habe.  Es  wird  daher  das  Urtheil
der  fremden  Gerichtsstelle  nicht  nur  in  so  fern  es  den  Beklagten,  sondern  auch  in
so  fern  es  den  Kläger,  z.  B.  rücksichtlich  der  Erstattung  der  Gerichts-Kosten  und
Vurgleichen  betrifft,  in  dem  andern  Staate  als  rechtsgültig  erkannt  und  vollzogen.