Metadaten : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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S.  16.

Wenn  ein  Rechtsgeschäft,  welches  auf  gegenseitige  Leistungen  gerichtet
ist,  zur  Zeit  der  Konkurseröffnung  von  beiden  Theilen  noch  überhaupt  nicht
oder  noch  nicht  vollständig  erfüllt  isi,  so  hat  die  Glädubigerschaft  das  Recht,
nicht  aber  die  Verpflichtung,  an  Stelle  des  Gemeinschuldners  das  Geschäft  zu
übernehmen.

Will  die  Glaubigerschaft  das  Geschäft  übernehmen,  so  muß  dasselbe  von
beiden  Theilen  vollständig  erfüllt  werden,  sofern  nicht  erwa  der  Mikkontrahent
des  Gemeinschuldners  wegen  der  durch  die  Konkurseröffnung  eingetretenen  Veraͤnderung
  der  Umstände  befugt  ist,  auf  Grund  der  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen
  das  Geschäft  aufzuheben.  «

quikt  die  Glaͤubigerschaft  in  das  Geschaͤft  nicht  ein,  so  muß  dem  Mitkontrahenten
  des  Gemeinschuldners  das  von  ihm  Geleistete,  soweit  es  in  der
Konkursmasse  noch  vorhanden  ist,  zuruͤckgegeben  werden;  im  Uebrigen  steht  ihm
nur  ein  Anspruch  auf  Entschaͤdigung  zu.

Das  Konkursgericht  hat  auf  Anrufen  des  Mitkontrahenten  die  Frist  zu
bestimmen,  innerhalb  welcher  der  Verwalter  der  Masse  die  Erklaͤrung  uͤber  den
Eintritt  in  das  Geschaͤft  abzugeben  hat.  Erfolgt  die  Erklaͤrung  innerhalb  der
bestimmten  Frist  nicht,  so  wird  angenommen,  daß  die  Glaͤubigerschaft  in  das
Geschaͤft  nicht  eintreten  will.

S.  17.

Wenn  von  dem  Gemeinschuldner  Kauf=  oder  Lieferungsgeschäfte  über
fungible  Sachen,  welche  einen  marktgengigen  Preis  haben,  oder  über  geldwerthe
  Papiere  dergesalt  geschlossen  worden  sind,  daß  sie  erst  nach  der  Konkurseröffnung
  zur  Erfüllung  kommen  sollen,  so  kann  weder  von  der  Glaubigerschaft,
  noch  von  dem  Mitkontrahenten  des  Gemeinschuldners  Erfüllung  gefordert
  werden,  sondern  es  findet  aus  dem  Geschäft  nur  ein  Anspruch  auf  Entschädigung
  statt.  Dieser  Anspruch  bestimmt  sich  nach  der  Differenz,  welche  an
dem  kontraktlichen  Erfüllungskage  zwischen  dem  Kontraktspreise  und  dem  Marktpreise
  oder  dem  Börsenkurse  sich  ergiebt.

*

Bestehende  Miethkontrakte  des  Ge  einschuldners  gehen  auf  die  Glädubigerschaft
  über;  dieselbe  ist  jedoch  berechtigt,  die  Kontrakte  noch  vor  dem  Ablaufe
  der  festgesetzten  Miethzeit  aufzukündigen.  Bei  der  Aufkündigung  ist  die

esetzliche  Frist  zu  beobachten;  ist  kontraktlich  eine  kürzere  Frist  bestimmt,  so
ommt  diese  zur  Anwendung.

Eine  Inchung  des  Cmeinschuldners  wird  von  der  Gläubigerschaft  fortgesetzt;
  jedoch  kann  nach  dem  Ablaufe  des  Wirthschaftsjahres,  in  welches  die
Konkurseröffnung  fällt,  sowohl  die  Gldubigerschaft,  als  der  Verpächter  von
dem  Kontrakt  unter  Beobachtung  der  gesetzlichen  Aufkündigungsfrist  zurücktreten.

Bei  Vermiethungen  und  Verpachtungen  des  Gemeinschuldners  tritt  die
Gläubigerschaft  lebigli0h  an  die  Stelle  desselben.  Eine  Aufkündigung  des  Kontrakts
  ist  nur  nach  Maaßgabe  der  allgemeinen  gesetzlichen  Beslimmungen  zu-Johrgong

  1855.  (Nr.  4222.)  45  laͤssig;