Eigentümer
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bisherigen Stelle für ihn besonders
beschwerlich ist; die Kosten der Verlegung
hat er zu tragen und vor-Dies
gilt auch dann,
wenn der Teil des Grundstücks auf
den sich die Ausübung beschränkt,
zuschießen.
durch Rechtsgeschäft bestimmt ist.
Das Recht auf die Verlegung
kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen
oder beschränkt werden.
s. Eigentum 1004.
s. Besitzschutz — Grunddienstbarkeit.
Grundschuld.
Das Kapital der Grundschuld wird
erst nach vorgängiger Kündigung fällig,
Die Kündigung steht sowohl dem
E. als dem Gläubiger zu.
Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
Abweichende Bestimmungen sind
zulässig.
Eine Grundschuld kann auch für den
E. bestellt werden.
Zu der Bestellung ist die Erklärung
des E. gegenüber dem Grundbuchamte,
daß die Grundschuld für ihn in das
Grundbuch eingetragen werden soll,
und die Eintragung erforderlich; die
Vorschrift des § 878 findet Anwendung.
Ist der E. der Gläubiger, so kann
er nicht die Zwangsvollstreckung zum
Zwecke seiner Befriedigung betreiben.
Zinsen gebühren dem E. nur, wenn
das Grundstück auf Antrag eines
anderen zum Zwecke der Zwangsverwaltung
in Beschlag genommen
ist, und nur für die Dauer der-Zwangsverwaltung.
Grundstück.
Ist ein Recht an einem Grundstücke
mit dem Rechte eines Dritten belastet,
so ist zur Aufhebung des belasteten
Rechtes die Zustimmung des
Dritten erforderlich. Steht das aufzuhebende
Recht dem jeweiligen E.
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Die
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880
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Eigentümer
eines anderen Grundstücks zu, so ist,
wenn dieses Grundstück mit dem
Rechte eines Dritten belastet ist, die
Zustimmung des Dritten erforderlich,
es sei denn, daß dessen Recht durch
die Aufhebung nicht berührt wird.
Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt
oder demjenigen gegenüber zu
erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt;
sie ist unwiderruflich. 877, 880.
Das Rangverhältnis kann nachträglich
geändert werden.
Zu der Rangänderung ist die
Einigung des zurücktretenden und des
vortretenden Berechtigten und die Eintragung
der Änderung in das Grundbuch
erforderlich; die Vorschriften des
§ 873 Abs. 2 und des § 878 finden
Anwendung. Soll eine Hyypothek,
eine Grundschuld oder eine Rentenschuld
zurücktreten, so ist außerdem
die Zustimmung des E. erforderlich.
Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt
oder einem der Beteiligten
gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.
Ist das zurücktretende Recht mit
dem Rechte eines Dritten belastet, so
finden die Vorschriften des § 876
entsprechende Anwendung.
Der dem vortretenden Rechte eingeräumte
Rang geht nicht dadurch
verloren, daß das zurücktretende Recht
durch Rechtsgeschäft aufgehoben wird.
Rechte, die den Rang zwischen dem
zurücktretenden und dem vortretenden
Rechte haben, werden durch die Rangänderung
nicht berührt.
Der E. kann sich bei der Belastung
des Grundstücks mit einem Rechte
die Befugnis vorbehalten, ein anderes
dem Umfange nach bestimmtes Recht
mit dem Range vor jenem Rechte
eintragen zu lassen.
Der Vorbehalt bedarf der Eintragung
in das Grundbuch; die Ein-