Full text : Der neue Kurs.

Eigentümer

8

1027
1029

1193

1196

1197

876

bisherigen  Stelle  für  ihn  besonders

beschwerlich  ist;  die  Kosten  der  Verlegung
  hat  er  zu  tragen  und  vor-Dies
  gilt  auch  dann,
wenn  der  Teil  des  Grundstücks  auf
den  sich  die  Ausübung  beschränkt,

zuschießen.

durch  Rechtsgeschäft  bestimmt  ist.

Das  Recht  auf  die  Verlegung
kann  nicht  durch  Rechtsgeschäft  ausgeschlossen

  oder  beschränkt  werden.
s.  Eigentum  1004.

s.  Besitzschutz  —  Grunddienstbarkeit.

Grundschuld.

Das  Kapital  der  Grundschuld  wird
erst  nach  vorgängiger  Kündigung  fällig,

Die  Kündigung  steht  sowohl  dem
E.  als  dem  Gläubiger  zu.
Kündigungsfrist  beträgt  sechs  Monate.

Abweichende  Bestimmungen  sind

zulässig.

Eine  Grundschuld  kann  auch  für  den

E.  bestellt  werden.

Zu  der  Bestellung  ist  die  Erklärung
des  E.  gegenüber  dem  Grundbuchamte,
daß  die  Grundschuld  für  ihn  in  das
Grundbuch  eingetragen  werden  soll,
und  die  Eintragung  erforderlich;  die
Vorschrift  des  §  878  findet  Anwendung.


Ist  der  E.  der  Gläubiger,  so  kann
er  nicht  die  Zwangsvollstreckung  zum
Zwecke  seiner  Befriedigung  betreiben.

Zinsen  gebühren  dem  E.  nur,  wenn
das  Grundstück  auf  Antrag  eines
anderen  zum  Zwecke  der  Zwangsverwaltung
  in  Beschlag  genommen

ist,  und  nur  für  die  Dauer  der-Zwangsverwaltung.



Grundstück.
Ist  ein  Recht  an  einem  Grundstücke
mit  dem  Rechte  eines  Dritten  belastet,
  so  ist  zur  Aufhebung  des  belasteten
  Rechtes  die  Zustimmung  des
Dritten  erforderlich.  Steht  das  aufzuhebende
  Recht  dem  jeweiligen  E.

757

Die

 

8

880

881

Eigentümer

eines  anderen  Grundstücks  zu,  so  ist,
wenn  dieses  Grundstück  mit  dem
Rechte  eines  Dritten  belastet  ist,  die
Zustimmung  des  Dritten  erforderlich,
es  sei  denn,  daß  dessen  Recht  durch
die  Aufhebung  nicht  berührt  wird.
Die  Zustimmung  ist  dem  Grundbuchamt
  oder  demjenigen  gegenüber  zu
erklären,  zu  dessen  Gunsten  sie  erfolgt;
sie  ist  unwiderruflich.  877,  880.
Das  Rangverhältnis  kann  nachträglich
geändert  werden.

Zu  der  Rangänderung  ist  die
Einigung  des  zurücktretenden  und  des
vortretenden  Berechtigten  und  die  Eintragung
  der  Änderung  in  das  Grundbuch
  erforderlich;  die  Vorschriften  des
§  873  Abs.  2  und  des  §  878  finden
Anwendung.  Soll  eine  Hyypothek,
eine  Grundschuld  oder  eine  Rentenschuld
  zurücktreten,  so  ist  außerdem
die  Zustimmung  des  E.  erforderlich.
Die  Zustimmung  ist  dem  Grundbuchamt
  oder  einem  der  Beteiligten
gegenüber  zu  erklären;  sie  ist  unwiderruflich.


Ist  das  zurücktretende  Recht  mit
dem  Rechte  eines  Dritten  belastet,  so
finden  die  Vorschriften  des  §  876
entsprechende  Anwendung.

Der  dem  vortretenden  Rechte  eingeräumte
  Rang  geht  nicht  dadurch
verloren,  daß  das  zurücktretende  Recht
durch  Rechtsgeschäft  aufgehoben  wird.

Rechte,  die  den  Rang  zwischen  dem

zurücktretenden  und  dem  vortretenden
Rechte  haben,  werden  durch  die  Rangänderung
  nicht  berührt.
Der  E.  kann  sich  bei  der  Belastung
des  Grundstücks  mit  einem  Rechte
die  Befugnis  vorbehalten,  ein  anderes
dem  Umfange  nach  bestimmtes  Recht
mit  dem  Range  vor  jenem  Rechte
eintragen  zu  lassen.

Der  Vorbehalt  bedarf  der  Eintragung
  in  das  Grundbuch;  die  Ein-