Contents : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846. (6)

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einsgebleten  beziehen,  sollen  daselbst  sowohl  hinsichtlich  der  Berechtlgung  zur  Ausuͤbung  ihres
Gewerbes  auf  den  Maͤrkten,  als  auch  ber  etwalgen  Entrichtung  einer  Abgabe  dafuͤr  den  elgnen
  Unterthanen  glelch  behandele  werden.

Artikel  6.

Fuͤr  das  aus  dem  einen  Verelnsgeblete  in  das  andere  zur  Welde  oder  zur  Maͤstung
vor  der  Blase  eingehende,  und  nachher  wleder  ausgehende  Vieh,  so  wie  auch  fuͤr  das  zur
Benutzung  von  Weiden  auf  kurzen  Strecken  durchgehende  Wieh  soll  gegenseitig  weder  eine
Eingangs-  noch  eine  Durchgangsabgabe  erhoben  werden.

Artikel  7.

Zut  Bestellung  solcher  Grundstuͤcke,  welche  nicht  selbststaͤndig,  sondern  bel  elnem  im  andern
  Vereinsgebiete  belegenen  Gute  oder  Hofe  bewlrthschaftet  werden,  darf  bas  erforberliche
Saaskorn  gegensellig  abgabenfrei  eingesühre  werden.

Artikel  8.

Zinsfrüchte  und  sonstige  Nakurabgabe  (mie  Ausnabme  von  Salz)  welche  in  Folge  el.
nes  gutsherrlichen,  Parochial=  Dienst-  oder  Gemeinde-Verhältnisses  an  Berechkigee  im  andern
Wereinsgeblete  zu  prästteen  sind,  sollen  von  Eingangsabgaben  besreiet  bleiben.

Artikel  9.

Es  soll  den  Unterthanen  der  concrahlrenden  Tbelle  gestattet  seyn,  Gekrelde,  Hülsenfrüchte
und  Oelsaamen,  auf  Mühlen  des  andern  Vereinsgeblets,  unter  der  Bedingung  der  Wlederausfuhr
  des  gewomenen  Fabricats,  dergestalt  abgabensel  verarbeiten  zu  lassen,  daß  weder
  von  den  aus  elnem  Wereinsgebiete  in  das  andere  übergebenden  Körnern,  noch  von  den
daraus  gewennenen  Fabricaten,  bel  deren  Aus-  und  resp.  Wiedereingange  eine  Ein=  Ausoder
  Durchgongs-Abgabe  zu  enericheen  K.

Der  Eingang  und  resp.  Wiederausgang  muß  jedoch,  Insofern  ulche  in  elnzelnen  JFällen
  eine  Ausnahme  zulässig  besunden  und  ausdrücklich  nachgegeben  wird,  über  elne  Joll-(Steuer.)
  Seelle  erfolgen,  und  bel  derselben  angemeldet  werden,  wie  denn  überhaupe  dabel
diejenigen  Controle-Mahregeln  zu  beobachten  sind,  welche  die  contrahlrenden  Stagten  zum
Schute  ihrer  Abgaben-Systeme  angeordnet  haben  oder  noch  anordnen  werden.