Full text : Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

1064  Abschnitt  XX.  Straßen=  und  Baufluchten-Gesetz.

Das  Ortsstatut  hat  die  näheren  Bestimmungen  innerhalb  der  Grenze
vorstehender  Vorschrift  festzusetzen  und  bedarf  der  Bestätigung  des  Bezirks-Ausschusses.
  Gegen  den  Beschluß  des  Bezirks-Ausschusses  ist  innerhalb  einer
Präklusiofrist  von  zwei  Wochen  die  Beschwerde  bei  dem  Provinzialrathe  zulässig  y.

Nach  erfolgter  Bestätigung  ist  das  Statut  in  ortsüblicher  Art  bekannt  2)
u  machen.

;  acher-  Eine  Entschädigung?)  kann  wegen  der  nach  den  Bestimmungen

 

Zu  Anmerkung  3  auf  S.  1053.

daß  die  Fertigstellung  einer  Straße  überhaupt  nicht  erfolgen  soll,  so  darf  wegen
Mangels  der  Fertigstellung  die  Bauerlaubniß  den  augrenzenden  Eigenthümern  nicht
versagt  werden,  E.  O.  B.  X.  314.  Das  Bauverbot  aus  §.  12  bezieht  sich  lediglich
auf  noch  nicht  für  den  öffentlichen  Verkehr  und  den  Aubau  fertig  hergestellte,  d.  h.
solche  Straßen,  deren  Anlegung  in  Aussicht  genommen,  aber  noch  nicht  vollendet
sind;  ein  sämmtliche  Wege  in  der  Feldmark  umfassendes  Verbot  ist  damit  ausgeschlossen,
  E.  O  B.  XXVIII.  365.  .

1)  §§.  153,  51  L.  B.  G.,  ö.  146  Zust.  Ges.  Abänderungen  der  Ortsstatuten
sind  nur  auf  demselben  Wege  möglich.  Gemeindebeschlüsse,  die  eigenmächtig  und  einseitig
  vom  Ortsstatute  abgehen,  sind  rechtsunglültig,  E.  O.  V.  XXVIII.  365.

Das  Ortsstatut  kann  Ausnahmen  von  dem  Bauverbote  zulassen.  Ist  die  Gestattung
  der  Ausnahmen  in  das  Ermessen  der  Gemeindeorgane  gestellt,  so  kann  der
Betheiligte  gegen  die  Verweigerung  der  Erlaubniß  zum  Aubau  vor  den  Verwaltungs.
gerichten  mit  Erfolg  nicht  klagen,  Erk.  O.  V.  G.  27.  Juli  1877  Nr.  II.  1818.

Die  Bestimmungen  des  Ortsstatuts  sind  nur  durch  Beschwerde  im  Aufsichtswege
anfechtbar,  Erk.  O.  V.  G.  6.  und  24.  Sept.  1889  (Pr.  V.  Bl.  XI.  50,  29);
23.  Juli  1892  (das.  XIV.  28).  Die  gleiche  Beschwerde  steht  der  Gemeinde  zu,  wenn
die  Bauerlaubniß  dem  Ortsstatut  entgegen  ertheilt  ist,  E.  O.  V.  XIV.  378;  XV.
416,  31.  Jan.  1893  Nr.  IV.  109.

2)  Die  für  die  Städte  und  ländlichen  Ortschaften  angeordneten  Bebauungspläne
treten  nicht  schon  mit  der  behördlichen  Feststellung,  sondern  erst  mit  der  amtlichen  Veröffentlichung
  in  Wirksamkeit,  Erk.  2.  Juli  1882  (E.  Civ.  VI.  295).

2)  Entschädigung  für  Beschränkung  des  Grundeigenthums  wird  nach  §.  13
nur  in  einem  Falle  gewährt,  nämlich  für  die  Beschränkung  des  bebaut  gewesenen
Theils  des  Grundeigenthums,  wenn  eine  von  der  Straßenfluchtlinie  verschiedene
Baufluchtlinie  vorhandene  Gebäude  trifft  und  das  Grundstück  bis  zur  Baufluchtlinie
frei  gelegt  wird.  Vergl.  E.  Civ.  XXVIII.  271.

Für  Entziehung  des  Grundeigenthums  muß  Entschädigung  geleistet  werden,
wenn  die  Gemeinde  die  Abtretung  verlangt,  wenn  ein  bebaures  Grundstück  bis  zur
Fluchtlinie  von  Gebäuden  freigelegt  wird,  ohne  daß  der  Eigenthümer  zur  Wiederbebauung
  schreiten  darf,  und  wenn  die  Bebauung  eines  an  einer  fertigen  Straße
gelegenen,  von  einer  neuen  Querstraße  getroffenen  Grundstückes  in  der  Fluchtlinie
dieser  neuen  Straße  erfolgt.  In  den  letzteren  beiden  Fällen  tritt  also  die  Ent.
schädigungspflicht  ein,  auch  wenn  die  Gemeinde  die  Fläche  noch  nicht  zur  Straße
siehen,  den  Fluchtlinienplan  noch  nicht  ausführen  will;  die  Gemeinde  wird  durch  das
Gesetz  zur  Cnteignung  verpflichtet.  In  allen  sonstigen  Fällen  steht  es  im  freien  Be.
lieben  der  Gemeinde,  wenn  sie  von  ihrem  sonstigen  Rechte,  die  Abtretung  zu  fordern,
Gebrauch  machen  will;  der  Eigenthümer  kann  seinerseits  die  Euteignung  derjenigen
Flächen,  welche  nach  der  festgesetzten  Fluchtlinie  in  die  Straße  fallen,  nicht  beanspruchen;
  er  kann  auch  dadurch  keinen  Druck  auf  die  Gemeinde  ausüben,  daß  er  die
Absicht  äußert,  auf  der  fr.  Fläche  zu  bauen;  die  Erlaubniß  dazu  wird  ihm  nach  §  11
versagt,  ohne  daß  ihm  hieraus  ein  Anspruch  auf  Entschädigung  erwächst,  Erk.  O.  Trib.
10.  Juli  1877  (E.  IXXXX.  44)  und  Erk.  R.  G.  18.  Dez.  1879  (Deutsche  Gemeindezeitung
  1880  S.  67).

Eine  Gemeinde,  welche  nach  §.  13  wegen  Entziehung  oder  Beschränkung  des  von
der  Festsetzung  einer  neuen  Fluchtlinie  betroffenen  Grundeigenthumes  zu  entschädigen
hat,  ist  verpflichtet,  behufs  Feststellung  der  Entschädigung  die  Emleitung  des  durch  die
88.  24  ff.  des  Enteignungsges.  11  Juni  1874  angeordneten  Administrativverfahrens  zu
beantragen.  Sie  ist  nicht  befugt,  Versonen,  welche  ihre  Grunostücke  bis  zur  Fluchtlinie
freigelegt  haben,  mit  ihrem  Entschädigungsanipruch  auf  den  Rechtsweg  zu  verweisen,
und  sie  kann  durch  die  betheiligten  Grundbesitzer  im  Wege  der  gerichtlichen  Klage  zur