Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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oder  geistiger  Qualifikation  des  Vaters  vor  ungerechtfertigter  Schädigung  bewahrt
werden  soll.  ·
§.21.

Vom  1.  April  1892  ab  dürfen  Arbeitskarten  in  der  Regel  nicht  mehr  neu  ausgestellt
  werden,  da  auch  die  in  Fabriken  beschäftigten  Kinder  und  jungen  Leute  von  14  bis
16  Jahren  mit  einem  Arbeitsbuch  versehen  sein  müssen  und  schulpflichtige  Kinder  in
Fabriken  nach  §.  135  der  Gewerbeordnung  nicht  mehr  beschäftigt  werden  dürfen.  Fürdiejenigen
Kinder  und  noch  zum  Besuch  der  Volksschule  verpflichteten  jungen  Leute  von  14——16
Jahren  aber,  welche  bereits  vor  dem  9.  Juni  1891  in  Fabriken  und  diesen  gleichstehenden
Anlagen  beschäftigt  waren  und  auf  Grund  des  Art.  9  Abs.  4  des  Reichsgesetzes  vom
1.  Juni  1891  in  solchen  noch  bis  1.  April  1894  beschäftigt  werden  dürfen,  sind  insolange,
als  für  sie  wegen  ihrer  Schulpflicht  noch  kein  Arbeitsbuch  ausgestellt  werden  kann,  noch
Arbeitskarten  nach  den  bisherigen  Vorschriften  auszustellen.

Hierauf  finden  die  bisherigen  8§.  112.—117  der  Vollzugs-Verfügung  vom  9.  November
  1883  noch  Anwendung.

Zu  §.  115  a  der  Gewerbeordnung.
§.  22.

Die  Ertheilung  der  in  §.  115  a  der  Gewerbeordnung  der  „unteren  Verwaltungsbehörde“
  vorbehaltenen  Genehmigung  zu  Leistung  von  Lohn=  und  Abschlagszahlungen
  in  Gast=  und  Schankwirthschaften  oder  Verkaufsstellen  steht  dem  Ortsvorsteher
  zu.  Die  Genehmigung  ist  in  der  Regel  nur  dann  zu  ertheilen,  wenn  der
Arbeitgeber  ein  anderes  geeignetes  Lokal  zur  Leistung  dieser  Zahlungen  nicht  beschaffen
kann.  Die  Erlaubniß  ist  nur  jederzeit  widerruflich  zu  ertheilen  und  zurückzunehmen,
wenn  die  Voraussetzung  der  Ertheilung  nicht  mehr  zutrifft,  oder  wenn  die  Arbeiter  zur
Anschaffung  von  Speisen  oder  Getränken  oder  Waaren  in  dem  gestatteten  Lokal  verleitet
werden  oder  sich  andere  Mißstände  ergeben.

Zu  §.  119  a  der  Gewerbeordnung.
§.  23.

Den  Kreisregierungen  wird  empfohlen,  statutarische  Bestimmungen  der  in  §.  119  a
Abs.  2  der  Gewerbeordnung  bezeichneten  Art  nur  dann  zu  genehmigen,  wenn  dieselben