Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

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K.  7.  Nro.  2  —  5  angeordneten,  durch  das
Prozeßgesetz  vom  22ten  Juli  1819.  J.  11.,
aufgehobenen  Responsionen  auf  die  Beweisartikel
  finden  auch  im  Concursprozesse  —
cod.  jud.  cap.  XIX.  9.  10.  Nro.  4.  nicht
statt.

6.  110.

Die  in  der  Gerichrsordnung  cop.  XIX.
4.  Nro.  5.  für  die  Anmeldung  der  Berufung
  gegen  das  Cencurserkenntniß  auf
vierzehn  Tage  bestimmte  Nothfrist  wird  hiemit
  auf  acht  Tage  festgesezt.

F.  111.

Niche  nur  gegen  das  Concurserkenntniß
  des  Untergerichtes,  sondern  auch  gegen
das  dasselbe  bestätigende  Erkenntniß  zweiter
  Instanz,  muß  von  dem  Schuldner,
wenn  er  sich  dabei  nicht  beruhigt,  die  Berufung
  binnen  acht  Tagen  G.  110.)  angemeldet
  werden.

«  .  112.

Auch  im  Concursprozesse  findet,  —
das  Daseyn  der  gesetzlichen  Erforderniße
(cod.  jud.  Cap.  XIII.  9.  3.  Nro.  5.)
vorausgesetzt,  —  der  Reinigungseid  statt.
Derselbe  ist,  wie  der  Entscheidungseid  (Cap.
XIX.  F.  12.  Nro.  1.)  von  dem  Schuldner
abzuschwören.

"  .  113.

Die  im  F9.  36.  des  Prozeß=  Gesetzes
vom  22.  July  1819  zur  Beibringung  oder
Verbesserung  der  Legitimation  festgesetzte
präclusive  Frist  von  30  Dagen  ist  unerstrecklich.

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9.  114.

Die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
Gesetzes  —  Abschnitt  VII.  über  die  Erekution
  —  finden,  in  so  weit  nicht  in  der
Gerichts-Ordnung  cap.  XIX.,  und  in  dem
Prozeß=  Gesetze  vom  22.  July  1819  Abschnitt
  X.,  etwas  besonderes  hierüber  verfügt
  ist,  auch  im  Concursverfahren  Anwendung,
  jedoch  mit  Ausnahme  des  F.  108,
welcher  auf  das  Erkenntniß,  wodurch  der
Coneurs  verhängt  wird,  und  auf  das  Prioritäts=
  Erkenntniß  nicht  anwendbar  ist.

Allgemeine  Verfügung.

9.  115.

In  allen  durch  das  gegenwaͤrtige  Gesetz
  nicht  abgeaͤnderten,  oder  modifizirten,
oder  erlaͤuterten  Punkten  hat  es  bei  der
Gerichtsordnung  und  den  uͤbrigen  bestehenden
  Gesetzen  bis  zu  deren  allgemeinen  Revision
  sein  Verbleiben.

.  116.

Das  gegenwirtige  Gesetz  soll  im  Gesetzblatt
  bekannt  gemacht,  und  vom  ersten  Juni
  1838  an  in  Anwendung  gebrache  werden.

Klagen,  welche  vor  diesem  Tage  schon
eingereicht,  oder  zu  Protokoll  genommen
oder  angemeldet  sind,  sollen,  so  ferne  nicht
von  dem  Gerichte  eine  Aenderung  oder
Verbesserung  derselben  angeordnet  wird,
bis  zum  Schlusse  des  ersten  Verfahrens
nach  den  bisherigen  Gesetzen  verhandele
werden.