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K. 7. Nro. 2 — 5 angeordneten, durch das
Prozeßgesetz vom 22ten Juli 1819. J. 11.,
aufgehobenen Responsionen auf die Beweisartikel
finden auch im Concursprozesse —
cod. jud. cap. XIX. 9. 10. Nro. 4. nicht
statt.
6. 110.
Die in der Gerichrsordnung cop. XIX.
4. Nro. 5. für die Anmeldung der Berufung
gegen das Cencurserkenntniß auf
vierzehn Tage bestimmte Nothfrist wird hiemit
auf acht Tage festgesezt.
F. 111.
Niche nur gegen das Concurserkenntniß
des Untergerichtes, sondern auch gegen
das dasselbe bestätigende Erkenntniß zweiter
Instanz, muß von dem Schuldner,
wenn er sich dabei nicht beruhigt, die Berufung
binnen acht Tagen G. 110.) angemeldet
werden.
« . 112.
Auch im Concursprozesse findet, —
das Daseyn der gesetzlichen Erforderniße
(cod. jud. Cap. XIII. 9. 3. Nro. 5.)
vorausgesetzt, — der Reinigungseid statt.
Derselbe ist, wie der Entscheidungseid (Cap.
XIX. F. 12. Nro. 1.) von dem Schuldner
abzuschwören.
" . 113.
Die im F9. 36. des Prozeß= Gesetzes
vom 22. July 1819 zur Beibringung oder
Verbesserung der Legitimation festgesetzte
präclusive Frist von 30 Dagen ist unerstrecklich.
100
9. 114.
Die Bestimmungen des gegenwärtigen
Gesetzes — Abschnitt VII. über die Erekution
— finden, in so weit nicht in der
Gerichts-Ordnung cap. XIX., und in dem
Prozeß= Gesetze vom 22. July 1819 Abschnitt
X., etwas besonderes hierüber verfügt
ist, auch im Concursverfahren Anwendung,
jedoch mit Ausnahme des F. 108,
welcher auf das Erkenntniß, wodurch der
Coneurs verhängt wird, und auf das Prioritäts=
Erkenntniß nicht anwendbar ist.
Allgemeine Verfügung.
9. 115.
In allen durch das gegenwaͤrtige Gesetz
nicht abgeaͤnderten, oder modifizirten,
oder erlaͤuterten Punkten hat es bei der
Gerichtsordnung und den uͤbrigen bestehenden
Gesetzen bis zu deren allgemeinen Revision
sein Verbleiben.
. 116.
Das gegenwirtige Gesetz soll im Gesetzblatt
bekannt gemacht, und vom ersten Juni
1838 an in Anwendung gebrache werden.
Klagen, welche vor diesem Tage schon
eingereicht, oder zu Protokoll genommen
oder angemeldet sind, sollen, so ferne nicht
von dem Gerichte eine Aenderung oder
Verbesserung derselben angeordnet wird,
bis zum Schlusse des ersten Verfahrens
nach den bisherigen Gesetzen verhandele
werden.