Full text : Um den Kaiser.

Ausnahmemaßregeln  die  Bevölkerung  in  die  Arme  des  polnischen
Radikalismus  treiben  würden,  ferner  neben  Großgrundbesitzern,  wie
Graf  Mirbach,  Graf  von  der  Schulenburg-Grünthal,  Graf  Tiele-Winkler,
  auch  der  Generallandschaftsdirektor  v.  Tschammer  und  der
Generalfeldmarschall  Graf  v.  Haeseler.  In  seiner  Verteidigung  der
Enteignungsbefugnis  konnte  sich  Fürst  Bülow  darauf  berufen,  daß
schon  Fürst  Bismarck  bei  Beginn  der  Ansiedelungspolitik  1886
erklärt  hatte,  sie  werde  ohne  die  Möglichkeit,  die  Enteignung  anzuwenden,
  auf  einen  toten  Strang  geraten.  Diese  Erinnerung  trug
nicht  wenig  dazu  bei,  daß  im  Herrenhaus  eine  Mehrheit  von  143
gegen  111  Stimmen  die  Vorlage  guthieß..

Jahrelang  wurde  von  der  Möglichkeit,  mit  Hilfe  der  Enteignung
  das  nötige  Land  für  die  deutsche  Ansiedlung  zu  erlangen,  kein
Gebrauch  gemacht.  Unter  dem  Einfluß  des  Chefs  des  Zimvilkabinetts
v.  Valentini,  der  ein  Gegner  der  Maßregel  war,  hatte  der  Kaiser
verfügt,  daß  jeder  Enteignungsfall  ihm  zur  Genehmigung  vorgelegt
werden  sollte.  Auch  dem  Landwirtschaftsminister  Frhrn.  v.  Schorlemer
  schien  es  gut,  nur  mit  großer  Vorsicht  von  der  zweischneidigen
Waffe  Gebrauch  zu  machen.  Sodviel  ich  weiß,  ist  nur  in  wenigen
ausgesuchten  Fällen,  in  denen  es  sich  nicht  um  alten  Familienbesitz
handelte  oder  der  Eigentümer  dauernd  im  Auglande  wohnte,  das
Gesetz  angewandt  worden.  Bald  stellte  sich  heraus,  daß  dem
praktischen  Vorteil  für  die  deutsche  Ansiedlung  doch  der  politische
Schaden  einer  starken  Förderung  der  antideutschen  Agitation  unter
der  polnischen  Bevölkerung  gegenüberstand.

Fürst  Bülow  hatte  in  seiner  „Deutschen  Politik“  auch  über  die
Ostmarkenpolitik  und  über  die  Notwendigkeit  ihrer  Stetigkeit  geschrieben.
  Als  Ziel  bezeichnet  er  die  Versöhnung  der  Staatsangehörigen  polnischer
  Nationalität  mit  dem  preußischen  Staat  und  der  deutschen
Nation.  Kann  man  schon  zweifelhaft  sein,  ob  die  Anwendung  von
Ausnahmegesetzen,  wie  dem  Enteignungsgesetz,  eine  geeignete  Maßregel
  war,  so  kam  es  doch  für  das  Versöhnungsziel  jedenfalls  viel
mehr  auf  den  Kampf  um  die  Seelen  an,  als  auf  den  Kampf  um  den
Boden.  Wie  stand  es  da?  Mochten  die  polnischen  Staatsangehörigen

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