Metadata : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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besitzt.  Dieselbe  hat  jedoch  die  Verpflichtung,
  hieraus  die  Kosten  zur  Einstellung
des  Ersatzmannes,  die  Untersuchungskosten
und  den  durch  den  Deserteur  dem  Aerar
zugefügten  Schaden  zu  decken,  in  so  weit
das  Vermögen  hiezu  hinreicht.  Im  Falle
der  Unzulänglichkeit  desselben  tnässen  die
ebenbemerkten  Verbindlichkeiten  in  der  eben
bezeichucten  Reihenfolge  erfüllt  werden.

Das  mit  Veschlag  belegte  Vermögen,
welches  dem  Oeserteur  erst  von  dem  Augenblicke
  an,  wo  er  als  Deserteur  erklärt
ist,  aus  was  immer  für  einen  Rechtstitel
angefallen  ist,  vielmehr  der  nach  Verichtigung
  der  vorbemerkten  Kosten  verbleibende
Rest  desselben,  wird  dem  Deserteur  ausgehündiget,
  wenn  er  sich  wieder  gestellt,  seine
  Strafe  ausgestanden,  und  seiner  Militärpflicht
  genüget,  oder  die  Begnadigung
erlangt  hat.

Stirbt  der  Deserteur  vor  diesem  Zeitpunete,
  so  erhalten  den  Vermögensrest  seine
  Erben.

Was  sich  der  Deserteur  nach  dem
Zeitpunete  der  Desertions-Erklaͤrung  durch
eigenen  Fleiß  und  durch  eigene  Arbeit  verdient,
  verbleibt  demselben  für  jeden  Fall,
jedoch  vorbehaltlich  der  Schaden-Ersatz-Leistung.


.  83.

Die  Sammlung  der  Behelfe  zur  Herstellung
  des  Thatbestandes  des  Ungehorsams
und  der  Widerspenstigkeit  liegt  den  Con-—.



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seriptionsbehoͤrden  von  Amtswegen  ob,  die
Judicatur  hieruͤber  steht  jedoch  auf  Betreibung
  dieser  Behoͤrden  in  der  gesetzlichen
Instanzen-Ordnung  in  den  obern  sieben

Kreisen  den  ZInadt-,  Land=  und  Herrschafts-Gerichten,

  und  im  Rbeinkreise  den  Friedensund
  Bezirkögerichten  zu.

Die  Gerichte  sind  verbunden,  diese
Gegenstände  zu  dringendsten  Angelegenheiten
  ihres  amtlichen  Wirkens  zu  zählen,  und
die  Verhandlungen  dergestalt  zu  beschleunigen,
  das  ie  Aburtheilung  jederzeit  binnen
6  Tagen  nach  Herstellung  des  Thatbestandes
  erfolge.  Eeictal-Citationen  dürfen
durchaus  nicht  statt  finden,  sondern  für  die
Abwesenden  ist  von  Amtswegen  ein  Anwalt
  oder  Vertheidiger  aufzustellen,  und
der  Thatbestand  ist  als  vollkommen  hergestellt
  zu  betrachten,  wenn

a)  durch  das  Geburtszeugniß  dargethan
ist,  daß  das  angeschuldigte  Individuum
  conseriptionspflichtig  ist,  und
wenn

b)  ein  Zengniß  der  competenten  Conseriptions-Behörde

  oder  des  betreffenden
  Rekrutirungsrathes  vorliegt,
daß  das  Individuum  die  in  Frage
stehende  Handlung  vornahm  oder
unterließ,  in  so  fern  nicht  das  Gegentheil
  oder  das  Nichtverschulden
erwiesen  wird.

Die  Gerichte  dürfen  sich,  bey  Vermeidung
  der  auf  Mißbrauch  der  Amtsge-