113
besitzt. Dieselbe hat jedoch die Verpflichtung,
hieraus die Kosten zur Einstellung
des Ersatzmannes, die Untersuchungskosten
und den durch den Deserteur dem Aerar
zugefügten Schaden zu decken, in so weit
das Vermögen hiezu hinreicht. Im Falle
der Unzulänglichkeit desselben tnässen die
ebenbemerkten Verbindlichkeiten in der eben
bezeichucten Reihenfolge erfüllt werden.
Das mit Veschlag belegte Vermögen,
welches dem Oeserteur erst von dem Augenblicke
an, wo er als Deserteur erklärt
ist, aus was immer für einen Rechtstitel
angefallen ist, vielmehr der nach Verichtigung
der vorbemerkten Kosten verbleibende
Rest desselben, wird dem Deserteur ausgehündiget,
wenn er sich wieder gestellt, seine
Strafe ausgestanden, und seiner Militärpflicht
genüget, oder die Begnadigung
erlangt hat.
Stirbt der Deserteur vor diesem Zeitpunete,
so erhalten den Vermögensrest seine
Erben.
Was sich der Deserteur nach dem
Zeitpunete der Desertions-Erklaͤrung durch
eigenen Fleiß und durch eigene Arbeit verdient,
verbleibt demselben für jeden Fall,
jedoch vorbehaltlich der Schaden-Ersatz-Leistung.
. 83.
Die Sammlung der Behelfe zur Herstellung
des Thatbestandes des Ungehorsams
und der Widerspenstigkeit liegt den Con-—.
114
seriptionsbehoͤrden von Amtswegen ob, die
Judicatur hieruͤber steht jedoch auf Betreibung
dieser Behoͤrden in der gesetzlichen
Instanzen-Ordnung in den obern sieben
Kreisen den ZInadt-, Land= und Herrschafts-Gerichten,
und im Rbeinkreise den Friedensund
Bezirkögerichten zu.
Die Gerichte sind verbunden, diese
Gegenstände zu dringendsten Angelegenheiten
ihres amtlichen Wirkens zu zählen, und
die Verhandlungen dergestalt zu beschleunigen,
das ie Aburtheilung jederzeit binnen
6 Tagen nach Herstellung des Thatbestandes
erfolge. Eeictal-Citationen dürfen
durchaus nicht statt finden, sondern für die
Abwesenden ist von Amtswegen ein Anwalt
oder Vertheidiger aufzustellen, und
der Thatbestand ist als vollkommen hergestellt
zu betrachten, wenn
a) durch das Geburtszeugniß dargethan
ist, daß das angeschuldigte Individuum
conseriptionspflichtig ist, und
wenn
b) ein Zengniß der competenten Conseriptions-Behörde
oder des betreffenden
Rekrutirungsrathes vorliegt,
daß das Individuum die in Frage
stehende Handlung vornahm oder
unterließ, in so fern nicht das Gegentheil
oder das Nichtverschulden
erwiesen wird.
Die Gerichte dürfen sich, bey Vermeidung
der auf Mißbrauch der Amtsge-