brochenem Aufenthalte gesprochen wird, weder die Begründung
eines Domizils im Auslande zur Voraussetzung des Eintritts des
Verlustes gemacht, noch ein blosser Aufenthalt im Inlande als ungenügend
für die Unterbrechung der Verlustfrist erachtet werden ¹).
SARTORIUS macht einer derartigen Auffassung gegenüber mit Recht
geltend, dass die Aufstellung des Erfordernisses einer Domizilsbegründung
das tatsächliche Moment, auf das § 21 StAG. abgestellt
ist, aufgibt ²). „Es ist also auf einem Umwege das Willensmoment
eingeführt, das doch grundsätzlich aus dem Begriffe der
Verjährung ³) ausgeschlossen worden ist“ 4). Dass Inlandsaufenthalt
nur dann angenonmen werden könne, wenn das Ziel der
Reise ım Inlande liege und kein blosses Durchreisen stattfinde,
widerspricht dem Wortlaut des Gesetzes 5).
Für die Beurteilung des Verlustes Handlungsbeschränkter
oder -unfähiger ist die grundsätzliche Stellungnahme zur Frage,
ob Verzichtswille anzunehmen ist, von essentieller Bedeutung.
Soweit nicht in den Fällen Abs. 2 § 21 StAG. ein Verlust der
Staatsangehörigkeit seitens Dispositionsbeschränkter allein von den
in der Person des Vaters gegebenen Erfordernissen abhängt 6),
ist Dispositionsbeschränkung an sich kein Hindernis für den
Verlust 7).
RGerStr. Bd. 30. S. 297 ff spricht sich (S. 298) dahin aus, dass § 21 StAG.
"nicht gestattet, in die Norm des Gesetzes als willkürliche Voraussetzung die
Fiktion eines durch Abwesenheit kundgegebenen Verzichtes auf die Staatsangehörigkeit
hineinzutragen".
1) A.A.v.RONNE: Preuss. StR. I. S. 627 a. 7; SEYDEL: Bayr. StR. I. S. 292.a 69.
2) A. a. O. S. 99.
3) Bezüglich der Charakteristik dieses Verlustes als Verjährung s. u.S. 66.
4) SARTORIUS: a. a. O. S. 100.
5) LABAND: I. S. 162 a. 2 betont zwar die Tatsächlichkeit des Erfordernisses,
erklärt sich aber gleichwohl S. 162 a. 4 gegen die im Texte vertretene
Ansicht, indem er den von SARTORIUS a. a. O. gerügten Fehler begeht, eine
„tatsächliche Feststellung" zu verlangen, „ob eine zeitweise Rückkehr den
Charakter einer blossen Reise oder einer temporären Rückverlegung des Domizils
habe“. — Auch hier wird das Willensmoment eingeschmuggelt. — Die
Beweisführung von BAHRFELDT: S. 21, dass der Rückkehrende eben durch
seine Rückkehr beweist, dass er das „Band der Nationalität... noch nicht
als gelöst betrachtet“, dass also damit eine Reise nach Deutschland — (das
Reiseziel muss in Deutschland liegen S. 19) — genüge, ist nach dem von ihm
eingenonmmenen Standpunkte gegenüber der Willenstheorie unlogisch.
6) Verl. unten § 15 und SEYDEL: Ann. 83 S. 582.
7) Ebenso LABAND: I. S. 164 und die zitierte Entscheidung des RGerStr.
Bd. 30. S. 298.