Full text : Die Staatsangehörigkeit in den Kolonien.

brochenem  Aufenthalte  gesprochen  wird,  weder  die  Begründung
eines  Domizils  im  Auslande  zur  Voraussetzung  des  Eintritts  des
Verlustes  gemacht,  noch  ein  blosser  Aufenthalt  im  Inlande  als  ungenügend
  für  die  Unterbrechung  der  Verlustfrist  erachtet  werden ¹).
SARTORIUS  macht  einer  derartigen  Auffassung  gegenüber  mit  Recht
geltend,  dass  die  Aufstellung  des  Erfordernisses  einer  Domizilsbegründung
  das  tatsächliche  Moment,  auf  das  §  21  StAG.  abgestellt
  ist,  aufgibt  ²).  „Es  ist  also  auf  einem  Umwege  das  Willensmoment
  eingeführt,  das  doch  grundsätzlich  aus  dem  Begriffe  der
Verjährung  ³)  ausgeschlossen  worden  ist“ 4).  Dass  Inlandsaufenthalt
  nur  dann  angenonmen  werden  könne,  wenn  das  Ziel  der
Reise  ım  Inlande  liege  und  kein  blosses  Durchreisen  stattfinde,
widerspricht  dem  Wortlaut  des  Gesetzes  5).

Für  die  Beurteilung  des  Verlustes  Handlungsbeschränkter

oder  -unfähiger  ist  die  grundsätzliche  Stellungnahme  zur  Frage,
ob  Verzichtswille  anzunehmen  ist,  von  essentieller  Bedeutung.
Soweit  nicht  in  den  Fällen  Abs.  2  §  21  StAG.  ein  Verlust  der
Staatsangehörigkeit  seitens  Dispositionsbeschränkter  allein  von  den
in  der  Person  des  Vaters  gegebenen  Erfordernissen  abhängt 6),
ist  Dispositionsbeschränkung  an  sich  kein  Hindernis  für  den
Verlust 7).
RGerStr.  Bd.  30.  S.  297  ff  spricht  sich  (S.  298)  dahin  aus,  dass  §  21  StAG.
"nicht  gestattet,  in  die  Norm  des  Gesetzes  als  willkürliche  Voraussetzung  die
Fiktion  eines  durch  Abwesenheit  kundgegebenen  Verzichtes  auf  die  Staatsangehörigkeit
  hineinzutragen".

1)  A.A.v.RONNE:  Preuss.  StR.  I. S.  627  a. 7;  SEYDEL:  Bayr.  StR. I.  S.  292.a  69.

2)  A.  a.  O. S. 99.

3)  Bezüglich  der  Charakteristik  dieses  Verlustes  als  Verjährung  s.  u.S.  66.

4)  SARTORIUS:  a.  a.  O.  S.  100.

5)  LABAND:  I.  S.  162  a.  2  betont  zwar  die  Tatsächlichkeit  des  Erfordernisses,
  erklärt  sich  aber  gleichwohl  S.  162  a.  4  gegen  die  im  Texte  vertretene
Ansicht,  indem  er  den  von  SARTORIUS  a.  a.  O.  gerügten  Fehler  begeht,  eine
„tatsächliche  Feststellung"  zu  verlangen,  „ob  eine  zeitweise  Rückkehr  den
Charakter  einer  blossen  Reise  oder  einer  temporären  Rückverlegung  des  Domizils
  habe“.  —  Auch  hier  wird  das  Willensmoment  eingeschmuggelt.  —  Die
Beweisführung  von  BAHRFELDT:  S.  21,  dass  der  Rückkehrende  eben  durch
seine  Rückkehr  beweist,  dass  er  das  „Band  der  Nationalität...  noch  nicht
als  gelöst  betrachtet“,  dass  also  damit  eine  Reise  nach  Deutschland  —  (das
Reiseziel  muss  in  Deutschland  liegen  S.  19)  —  genüge,  ist  nach  dem  von  ihm
eingenonmmenen  Standpunkte  gegenüber  der  Willenstheorie  unlogisch.

6)  Verl.  unten  §  15  und  SEYDEL:  Ann.  83  S.  582.

7)  Ebenso  LABAND:  I.  S.  164  und  die  zitierte  Entscheidung  des  RGerStr.
Bd.  30.  S.  298.