Tit. II. Stehender Gewerbebetrieb. 23
Personen betrieben werden darf, welche als solche
geprüft und konzessioniert sind.
35.
Die Erteilung von Tanz-, Turn= und Schwimmunterricht
als Gewerbe, sowie der Betrieb von Badeanstalten
ist zu untersagen, wenn Thatsachen vorliegen,
welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in
Bezug auf diesen Gewerbebetrieb darthun.
Unter derselben Voraussetzung sind zu untersagen:
der Trödelhandel (Handel mit gebrauchten
Kleidern, gebrauchten Betten oder gebrauchter Wäsche,
Kleinhandel mit altem Metallgerät, mit Motallbruch
oder dergleichen), sowie der Kleinhandel mit Garnabfällen
oder Dräumen von Seide, Wolle, Baumwolle
oder Leinen, und der Handel mit Dynamit oder anderen
Sprengstoffen.
Dasselbe gilt von der gewerbsmäßigen Besorgung
fremder Rechtsangelegenheiten und bei Behörden wahrzunehmender
Geschäfte, insbesondere der Abfassung
der darauf bezüglichen schriftlichen Aufsätze, von dem
Geschäfte der gewerbsmäßigen Vermittelungsagenten
für Immobiliarverträge, Darlehen und Heiraten, von
dem Geschäfte eines Gesindevermieters und eines Stellenvermittlers,
sowie vom Geschäfte eines Auktionators.
Denjenigen, welche gewerbsmäßig das Geschäft eines
Auktionators betreiben, ist es verboten, Immobilien
zu versteigern, wenn sie nicht von den dazu befugten
Staats= oder Kommunalbehörden oder Korporationen
als solche angestellt sind (8 30).
Personen, welche die in diesem Paragraphen