Metadata : Gewerbeordnung für das deutsche Reich.

Tit.  II.  Stehender  Gewerbebetrieb.  23

Personen  betrieben  werden  darf,  welche  als  solche
geprüft  und  konzessioniert  sind.

35.

Die  Erteilung  von  Tanz-,  Turn=  und  Schwimmunterricht
  als  Gewerbe,  sowie  der  Betrieb  von  Badeanstalten
  ist  zu  untersagen,  wenn  Thatsachen  vorliegen,
welche  die  Unzuverlässigkeit  des  Gewerbetreibenden  in
Bezug  auf  diesen  Gewerbebetrieb  darthun.

Unter  derselben  Voraussetzung  sind  zu  untersagen:
  der  Trödelhandel  (Handel  mit  gebrauchten
Kleidern,  gebrauchten  Betten  oder  gebrauchter  Wäsche,
Kleinhandel  mit  altem  Metallgerät,  mit  Motallbruch
oder  dergleichen),  sowie  der  Kleinhandel  mit  Garnabfällen
  oder  Dräumen  von  Seide,  Wolle,  Baumwolle
oder  Leinen,  und  der  Handel  mit  Dynamit  oder  anderen
  Sprengstoffen.

Dasselbe  gilt  von  der  gewerbsmäßigen  Besorgung
fremder  Rechtsangelegenheiten  und  bei  Behörden  wahrzunehmender
  Geschäfte,  insbesondere  der  Abfassung
der  darauf  bezüglichen  schriftlichen  Aufsätze,  von  dem
Geschäfte  der  gewerbsmäßigen  Vermittelungsagenten
für  Immobiliarverträge,  Darlehen  und  Heiraten,  von
dem  Geschäfte  eines  Gesindevermieters  und  eines  Stellenvermittlers,
  sowie  vom  Geschäfte  eines  Auktionators.
Denjenigen,  welche  gewerbsmäßig  das  Geschäft  eines
Auktionators  betreiben,  ist  es  verboten,  Immobilien
zu  versteigern,  wenn  sie  nicht  von  den  dazu  befugten
Staats=  oder  Kommunalbehörden  oder  Korporationen
als  solche  angestellt  sind  (8  30).

Personen,  welche  die  in  diesem  Paragraphen