Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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Ist  das  Glaubensbekenntniß  des  Bräutigams  und  dasjenige  der  Braut  ein  verschiedenes,
so  kann  die  Trauung  durch  den  Gelstlichen  des  einen  oder  anderen  Theiles  vorgenommen
werden.

Die  Vorschrift  des  Religionsediktes  vom  15.  Oktober  1806,  S.  VlI.  ist  aufgehoben.
Im  Uebrigen  bleibt  es  begüglich  der  Frage,  welcher  Geistliche  der  betreffenden  Kirche  für
die  Vornahme  der  Trauung  zuständig  sei,  bei  dem  bestebenden  Recht.

Art.  2.

Ausnahmsweise  kann  die  Ebe,  sofern  kein  in  der  Staatsgesetzgebung  anerkanntes  Ehebinderniß
  vorllegt  (Art.  4),  durch  eine  Verhandlung  vor  der  bürgerlichen  Behörde  (Art.  7)
geschlossen  werden:  6

1)  wenn  die  Verlobten  nachweisen,  daß  sie  sämmtliche  Geistlichen,  welche  nach  Art.  1  zu
ihrer  Trauung  zuständig  seyn  würden,  vergeblich  um  solche,  beziehungsweise  um  die
Einleitung  biezu  durch  das  kirchliche  Aufgebot,  angegangen  haben.

Wenn  nach  bestehendem  Recht  das  Aufgebot  in  zwei  Kirchen  stattzufinden  hätte,
und  dasselbe  zwar  von  dem  einen  der  betreffenden  Geistlichen  gestattet,  von  dem  anderen
  aber  verweigert  wird;  so  genügt  es  an  der  Vollziehung  des  Aufgebots  durch
den  Ersteren.

2)  Wenn  die  Verlobten  oder  Eines  von  ihnen  einer  nicht  vom  Staate  als  Körperschaft
anerkannten  Religionsgesellschaft  angehören.

Art.  3.
Geistliche,  welche  die  Vollziehung  einer  Trauung,  beziehungsweise  des  Aufgebots,  verweigern,
  sind  der  ansuchenden  Partei  hierüber  auf  Verlangen  ein  schriftliches  Zeugniß  auszustellen
  gehalten,  in  welchem  der  Grund  der  Weigerung  angegeben  ist.

Art.  4.

Bezüglich  der  Ehehindernisse  bleibt  es  bei  dem  besiehenden  Recht,  jedoch  mit  der  Ausnahme,
  daß  von  dem  GEhehindernisse  der  Schwägerschaft  im  ersten  und  zweiten  Grade  der
Seitenlinie,  sowie  der  Verwandtschaft  im  zweiten  Grade  der  Seitenlinie  landesherrliche  Dispensation
  auch  da  eintreten  kann,  wo  solche  bisher  ausgeschlossen  war.