Full text : Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Widerspruch  der  ihnen  überordneten  Behörde  und  der  Betheiligten
damit,  dass  sie  einerseits  Anlage  und  Betriebsbeginn  von  ihrer
Genehmigung  abhängig  erklärten  und  andererseits  einen  tief  einschneidenden
  Einfluss  auf  die  Betriebsführung  ausübten.  Der
Entwickelung  des  Kleinbahnwesens  war  dieser  auf  dem  Ermessen
der  Verwaltungsbehörde  beruhende  Rechtszustand  nicht  günstig,
zumal  jeder  wirksame  Rechtsschutz  fehlte  und  man  etwaigen
Fehlgriffen  gegenüber  der  Möglichkeit  entbehrte,  eine  Nachprüfung
der  betroffenen  Massregel  und  deren  Ausserkrafttreten  herbeizuführen.
  Selbst  das  Schaffen  der  Rechtsmittel  der  Verwaltungsbeschwerde
  und  Verwaltungsklage  vermochte  keine  ausreichende
Abhülfe  zu  schaffen.  Zwar  fand  nunmehr  gegen  polizeiliche
Verfügungen  der  Orts-  und  Kreispolizeibehörden  die  Beschwerde
oder  Klage  statt;  doch  versagten  beide  Rechtsmittel  schon  dann,
wenn  die  getroffene  Massregel  auf  das  pflichtschuldige  Ermessen
gestützt  wurde.  So  versagte  deshalb  das  Oberverwaltungsgericht  ?
die  Ausserkraftsetzung  der  Ablehnung,  eine  bestimmte  Haltestelle
für  den  Pferdebahnbetrieb  zu  gestatten,  obschon  die  beregte
Strasse  doppelt  so  breit  und  minder  verkehrsreich  war  als  Strassen,
in  denen  seit  Jahrzehnten  ohne  nachweisbare  Störungen  Haltestellen
  sich  befanden,  weil  die  Polizei  ihre  Ablehnung  auf  das
angeblich  pflichtschuldige  Ermessen  bei  Abwägen  aller  einschlagenden
  Verhältnisse  stützte.

Hiergegen  Abhülfe  zu  schaffen  und  durch  die  Ordnung  der
Zuständigkeit  und  der  Rechtsmittel  Gewähr  dafür  zu  geben,  dass
von  den  gesetzlichen  Befugnissen  ein  sachgemässer  Gebrauch  gemacht
  und  ein  über  die  Wahrung  der  betheiligten  Interessen

®  Urtheil  vom  14.  Februar  1891  (1173).  Vgl.  Urtheil  vom  3.  Januar  1894
(1  3),  durch  welches  die  Kraftloserklärung  einer  das  Ausschieben  des  Rillenschmutzes
  behandelnden  polizeilichen  Verfügung  abgelehnt  wurde,  weil  das
betreffende  Strassenbahnunternehmen  nicht  nachzuweisen  vermocht  habe,
dass  ein  anderes  Verfahren  einerseits  gleich  wirksam,  andererseits  minder  gefährlich
  sein  würde,  die  Polizei  also  unter  den  verfügbaren  Mitteln  willkürlich
  sich  vergriffen  habe.