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Widerspruch der ihnen überordneten Behörde und der Betheiligten
damit, dass sie einerseits Anlage und Betriebsbeginn von ihrer
Genehmigung abhängig erklärten und andererseits einen tief einschneidenden
Einfluss auf die Betriebsführung ausübten. Der
Entwickelung des Kleinbahnwesens war dieser auf dem Ermessen
der Verwaltungsbehörde beruhende Rechtszustand nicht günstig,
zumal jeder wirksame Rechtsschutz fehlte und man etwaigen
Fehlgriffen gegenüber der Möglichkeit entbehrte, eine Nachprüfung
der betroffenen Massregel und deren Ausserkrafttreten herbeizuführen.
Selbst das Schaffen der Rechtsmittel der Verwaltungsbeschwerde
und Verwaltungsklage vermochte keine ausreichende
Abhülfe zu schaffen. Zwar fand nunmehr gegen polizeiliche
Verfügungen der Orts- und Kreispolizeibehörden die Beschwerde
oder Klage statt; doch versagten beide Rechtsmittel schon dann,
wenn die getroffene Massregel auf das pflichtschuldige Ermessen
gestützt wurde. So versagte deshalb das Oberverwaltungsgericht ?
die Ausserkraftsetzung der Ablehnung, eine bestimmte Haltestelle
für den Pferdebahnbetrieb zu gestatten, obschon die beregte
Strasse doppelt so breit und minder verkehrsreich war als Strassen,
in denen seit Jahrzehnten ohne nachweisbare Störungen Haltestellen
sich befanden, weil die Polizei ihre Ablehnung auf das
angeblich pflichtschuldige Ermessen bei Abwägen aller einschlagenden
Verhältnisse stützte.
Hiergegen Abhülfe zu schaffen und durch die Ordnung der
Zuständigkeit und der Rechtsmittel Gewähr dafür zu geben, dass
von den gesetzlichen Befugnissen ein sachgemässer Gebrauch gemacht
und ein über die Wahrung der betheiligten Interessen
® Urtheil vom 14. Februar 1891 (1173). Vgl. Urtheil vom 3. Januar 1894
(1 3), durch welches die Kraftloserklärung einer das Ausschieben des Rillenschmutzes
behandelnden polizeilichen Verfügung abgelehnt wurde, weil das
betreffende Strassenbahnunternehmen nicht nachzuweisen vermocht habe,
dass ein anderes Verfahren einerseits gleich wirksam, andererseits minder gefährlich
sein würde, die Polizei also unter den verfügbaren Mitteln willkürlich
sich vergriffen habe.