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Bundesrat.
IX. Ausschuß für Elsaß-Lothringen:
Preußen, Bayern, Königreich Sachsen, Württemberg, Baden, Braunschweig, Elsaß-
Lothringen; Stellvertreter: Hessen, Lübeck.
X. Ausschuß für die Berfassung:
Preußen, Bapern, Königreich Sachsen, Württemberg, Baden, Oldenburg, Sachsen-
Meiningen; Stellvertreter: Sachsen-Altenburg.
XI. Ausschuß für die Geschäftsordnung:
Preußen, Bayern, Württemberg, Hessen, Großherzogtum Sachsen, Sachsen-Alten-
burg, Schwarzburg-Rudolstadt.
Ausschuß für das Eisenbahngütertarifwesen:
Preußen, Baypern, Königreich Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Oldenburg.
Der Bundesrat beschließt auf Grund der Reichsverfassung:
1. über die dem Reichstag zu machenden Vorlagen und die von demselben gefaßten Beschlüsse;
2. über die zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvor-
schriften und Einrichtungen, sofern nicht durch Reichsgesetz etwas anderes bestimmt ist;
3. über Mängel, welche bei der Ausführung der Reichsgesetze oder der vorstehend erwähnten
Vorschriften und Einrichtungen hervortreten;
ferner:
über die Erklärung des Krieges im Namen des Reichs, es sei denn, daß ein Angriff auf das
Bundesgebiet oder dessen Küsten erfolgt; über die Exekution, wenn Bundesglieder ihre
verfassungsmäßigen Bundespflichten nicht erfüllen; über die Auflösung des Reichstags;
über die Feststellung der von der Kasse jedes Bundesstaats der Reichskasse schuldigen Be-
träge an Zöllen und Verbrauchsabgaben; über die Entlastung der Rechnungen von der
Verwendung aller Einnahmen des Reichs; über Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bun-
desstaaten, sofern dieselben nicht privatrechtlicher Natur sind; über Verfassungsstreitig-
keiten in solchen Bundesstaaten, in deren Verfassung nicht eine Behörde zur Entscheidung
solcher Streitigkeiten bestimmt ist; über Beschwerden wegen verweigerter oder gehemmter
Rechtspflege.
Außerdem sind dem Bundesrate durch besondere Reichsgesetze auf zahlreichen Gebieten Be-
fugnisse und Obliegenheiten übertragen worden. Insbesondere wählt er kraft gesetzlicher Vor-
schrift:
1. fünf von den Mitgliedern der Reichsschuldenkommission aus seiner Mitte,
2. drei von den Mitgliedern des Reichsbankkuratoriums aus seiner Mitte,
V3#, acht nichtständige Mitglieder des Reichsversicherungsamts, davon mindestens sechs aus
seiner Mitte,
4. die nichtständigen Mitglieder des Aufsichtsamts für Privatversicherung,
5. die Mitglieder des Reichs-Gesundheitsrats,
6. sieben von den Mitgliedern des Beirats für Arbeiterstatistik,
7. die Mitglieder des Börsenausschusses,
8. die Mitglieder des Beirats für das Auswanderungswesen:
er bestimmt
9. den Vorsitzenden der Berufungskammer in Börsen-Ehrengerichtssachen und dessen Stell-
vertreter;
10. den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und die Beisitzer der Berufungskommission für
das Ordnungsstrafverfahren wegen verbotenen Börsenterminhandels;
11. den Vorsitzenden des Reichsausschusses zur Wiederherstellung der Handelsflotte und dessen
Stellvertreter und ernennt die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder dieses Aus-
schusses;
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