Full text: Handbuch für das Deutsche Reich auf das Rechnungsjahr 1918. (40)

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Bundesrat. 
  
  
IX. Ausschuß für Elsaß-Lothringen: 
Preußen, Bayern, Königreich Sachsen, Württemberg, Baden, Braunschweig, Elsaß- 
Lothringen; Stellvertreter: Hessen, Lübeck. 
X. Ausschuß für die Berfassung: 
Preußen, Bapern, Königreich Sachsen, Württemberg, Baden, Oldenburg, Sachsen- 
Meiningen; Stellvertreter: Sachsen-Altenburg. 
XI. Ausschuß für die Geschäftsordnung: 
Preußen, Bayern, Württemberg, Hessen, Großherzogtum Sachsen, Sachsen-Alten- 
burg, Schwarzburg-Rudolstadt. 
Ausschuß für das Eisenbahngütertarifwesen: 
Preußen, Baypern, Königreich Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Oldenburg. 
Der Bundesrat beschließt auf Grund der Reichsverfassung: 
1. über die dem Reichstag zu machenden Vorlagen und die von demselben gefaßten Beschlüsse; 
2. über die zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvor- 
schriften und Einrichtungen, sofern nicht durch Reichsgesetz etwas anderes bestimmt ist; 
3. über Mängel, welche bei der Ausführung der Reichsgesetze oder der vorstehend erwähnten 
Vorschriften und Einrichtungen hervortreten; 
ferner: 
über die Erklärung des Krieges im Namen des Reichs, es sei denn, daß ein Angriff auf das 
Bundesgebiet oder dessen Küsten erfolgt; über die Exekution, wenn Bundesglieder ihre 
verfassungsmäßigen Bundespflichten nicht erfüllen; über die Auflösung des Reichstags; 
über die Feststellung der von der Kasse jedes Bundesstaats der Reichskasse schuldigen Be- 
träge an Zöllen und Verbrauchsabgaben; über die Entlastung der Rechnungen von der 
Verwendung aller Einnahmen des Reichs; über Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bun- 
desstaaten, sofern dieselben nicht privatrechtlicher Natur sind; über Verfassungsstreitig- 
keiten in solchen Bundesstaaten, in deren Verfassung nicht eine Behörde zur Entscheidung 
solcher Streitigkeiten bestimmt ist; über Beschwerden wegen verweigerter oder gehemmter 
Rechtspflege. 
Außerdem sind dem Bundesrate durch besondere Reichsgesetze auf zahlreichen Gebieten Be- 
fugnisse und Obliegenheiten übertragen worden. Insbesondere wählt er kraft gesetzlicher Vor- 
schrift: 
1. fünf von den Mitgliedern der Reichsschuldenkommission aus seiner Mitte, 
2. drei von den Mitgliedern des Reichsbankkuratoriums aus seiner Mitte, 
V3#, acht nichtständige Mitglieder des Reichsversicherungsamts, davon mindestens sechs aus 
seiner Mitte, 
4. die nichtständigen Mitglieder des Aufsichtsamts für Privatversicherung, 
5. die Mitglieder des Reichs-Gesundheitsrats, 
6. sieben von den Mitgliedern des Beirats für Arbeiterstatistik, 
7. die Mitglieder des Börsenausschusses, 
8. die Mitglieder des Beirats für das Auswanderungswesen: 
er bestimmt 
9. den Vorsitzenden der Berufungskammer in Börsen-Ehrengerichtssachen und dessen Stell- 
vertreter; 
10. den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und die Beisitzer der Berufungskommission für 
das Ordnungsstrafverfahren wegen verbotenen Börsenterminhandels; 
11. den Vorsitzenden des Reichsausschusses zur Wiederherstellung der Handelsflotte und dessen 
Stellvertreter und ernennt die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder dieses Aus- 
schusses; 
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