Full text : Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Erster Band: Von den frühesten Zeiten bis zur Mitte des sechzehnten Jahrhunderts. (1)

Pfalz  Sachsen.  Meißen,  Thüringen,  Osterland.  269

Pfalz  Sachsen  (in  ihren  Resten  Lauchstädt  und“  Allstädt)
kamen  als  Witthum  an  Agnes,  die  Wittwe  des  Erwerbers.
Heinrich,  die  Schwester  Ludwigs  des  Bayern.  Als  ihre  Tochter.
Sophia  den  Herzog  Magnus  von  Braunschweig  heiratete,  belehnte
  eventuell  Kaiser  Ludwig  diesen  Herzog  und  seinen  Bruder
Otto  erblich  mit  Landsberg  und  der  jetzt  zum  ersteu  Mal  sogenannten
  Pfalz  Lauchstädt  1341.  Später  zaber  machte  auch
Erzbischof  Otto  von  Magdeburg.  Ansprüche,  eroberte  Lauchstädt
und  verkaufte  es  an  den  Bischof  von  Merseburg,  Die  übrigen
Güter  der  Pfalz  Lauchstädt  und:  Landsberg  kamen  1347  an-Meißen
  zurück.  „5¼

Meißen,  Thüringen  und.  Osterland  swaren  nur.  in
den  letzten  10  Jahren  wicderum  in  der  Hand  eines  Gesammtfürstem
  vereinigt  worden,  aber  ihre  Wiedervereinigung  war  nicht
von  Dauer,  und  so  ist  es  auch  zu  keiner  inneren  Verschmelzung
dieser  Länder  und  ihrer  Verwaltungen  gekommen.  Jedes  derselben
  bildete  eine  Landschaft  für  sich.  Auch  die  Schicksale  und
Zustände  dieser  Länder  lassen  überall  deutlich  erkennen,  wie  die
Richtung,  welche  die  Entwickelung  der  allgemeinen  Reichsverhältuisse
  seit  Heinrichs  IV.  Tagen  genommen,  maßgebend  blieb
für  die  Folgezeit.  Die  Fürstenmacht  hob  sich  in  demselben
Maße  als  die  königliche  sank,  erst  nur  factisch,  bald  wurde  ihr
Übergewicht  auch  rechtlich  auerkannt,  wie  sich  das  in  dem  großen
Privilegium  König  Heinrichs  VII.  vom  1.  Mai  1231  am  entschiedensten
  ausspricht.  Was  insbesondere  die  Mark  Meißen
betrifft,  so  bildete  diese  bei  Beginn  unseres  Zeitraumes  trotz
vielfacher  Sonderverhältuisse,  die  sich  in  ihrem  Junern  durchkrenzten,
  doch  bereits  dem  Reiche  gegenüber  ein  staatsrechtliches
Ganzes,  ein  Territorium  unter  einem  Fürsten.  Noch  durfte
der  Bestand  derselben  ohne  Genehmigung  des  Reichs  nicht  verändert
  werden,  noch  stand  dem  Markgrafen  keine  freie  Verfügung
  weder  über  den  zur  Ausstattung  seincs  Amtes  gehörenden
  Grundbesitz,  noch  über  die  übrigen  in  der  Mark  gelegenen
Reichslehen,  obgleich  deren  Jnhaber  sie  nicht  aus  des  Kaisers,
sondern  aus  seiner  Hand  empfingen,  zu,  er  hatte  vielmehr,  wo
es  sich  um  Veräußerung  von  Theilen  desselben  handelte,  die
kaiserliche  Genchmigung  nachzusuchen.  Hierin  trat  aber  unter