II. Reichsangehörigkeit. 4. Ausw G. Anl. B Vschr. üb. Ausw.schiffe 14. März 98. 95
§. 4. [Kessel und Maschinen der Dampfschiffe.] Dampfschiffe
dürfen die Reise nur mit Kesseln und Maschinen, welche sich in gutem, see-
tüchtigen Zustande befinden, antreten. Insbesondere muß der Schrauben-
wellentunnel gegen den Schiffsraum wasserdicht und gegen den Maschinen-
raum mit einem sicheren dichten Verschlusse hergestellt sein.
Die Kessel sind jährlich einer äußeren und einer inneren Untersuchung
zu unterziehen. Für das Verfahren gelten die landesgesetzlichen Be-
stimmungen.
§. 5. [Reinigung verunreinigter Schiffe.] Schiffe, welche un-
längst eine, übeln Geruch zurücklassende Ladung an Bord gehabt haben oder
durch übelriechende Flüssigkeiten verunreinigt worden sind, dürfen erst nach
gründlicher Reinigung als Auswandererschiffe benutzt werden. Die Reinigung
hat nach der Entlöschung in der Weise zu geschehen, daß das Stauholz aus
dem Schiffe entfernt und sodann sämmtliche Laderäume gehörig mit Schmier-
seifelösung ausgespritzt und gewaschen werden. Demnächst sind sämmtliche
Schiffsluken — mit in denselben angebrachten Windsegeln oder sonstigen
geeigneten Lüftungsvorrichtungen — bis zur völligen Austrocknung offen
zu halten.
Die Besichtiger oder der Untersuchungsarzt können andere Arten der
Reinigung vorschreiben oder zulassen.
II. Einrichtung und Ausrüstung der Auswandererschiffe zur Aufnahme
der Auswanderer.
§. 6. [Aufnahmefähigkeit.] Kein Schiff darf als Auswanderer-
schiff benutzt werden, bevor von den Besichtigern die für die Auswanderer
bestimmten Räume ausgemessen und die zulässige Personenzahl festgesetzt
worden ist. Diese Festsetzung gilt auch für die späteren Reisen des Schiffes,
solange in dessen Räumen keine Veränderung vorgenommen wird. Von
solcher Veränderung hat der Unternehmer der Auswanderungsbehörde behufs
Wiederholung der Messung unverzüglich Anzeige zu machen.
Die von den Besichtigern für jeden Raum festgesetzte zulässige Per-
sonenzahl muß in demselben auf einem Metallschild eingravirt oder in halt-
barer Farbe angebracht sein.
§. 7. [Maß des erforderlichen Luftraums.] Für jede im Aus-
wandererdeck reisende Person, einschließlich der etwa unterwegs an Bord
genommenen, muß ein durch Ladung, Gepäck (abgesehen von Handgepäck)
oder Proviantgegenstände nicht beschränkter Raum von mindestens 2,,5 Kubik-
meter vorhanden sein. Bei Berechnung dieses Raumes wird eine mehr als
2,40 Meter betragende Deckshöhe nur für 2,40 Meter angenommen. Außer-
dem muß für jede im Auswandererdeck reisende Person ein Raum von
mindestens 0,25 Ouadratmeter auf Deck zur Benutzung frei bleiben.