Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

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III. 3. V., betr. die Kompetenzkonflikte 1. Aug. 79. 
8. 1. Die Entscheidung von Streitigkeiten über die Zulässigkeit des 
Rechtswegs erfolgt in den durch diese Verordnung bestimmten Fällen durch 
den Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte. 
gerichte Anm. 9). Ueber Kompetenzkon- 
flikte zwischen den Verwaltungs= u. Ge- 
richtsbehörden soll in Preußen ein durch das 
Gesetz bezeichneter Gerichtshof entscheiden 
Vl. Art. 96. Ein solcher bestand bereits 
nach G. 8. April 47 (GS. 170), ist je- 
doch auf Grund der alsdann ergangenen 
reichsgesetzlichen Bestimmungen (Anm. 2) 
durch obige V. neu eingerichtet. — Die 
V. ist in Helgoland eingeführt G. 22. 
März 91 (GS. 39) § 1“ u bezüglich der 
Entscheidungen des Reichsgerichts durch 
G. 22. Mai 02 (GS. 145) ergänzt (Anm. 
7 u. 17). Sie behandelt die Bildung 
des Gerichtshofs § 1—3 u. das Ver- 
fahren § 4—22; § 23 u. 24 enthalten 
Uebergangs= u. allgemeine Bestimmungen. 
— Unterschied der Kompetenzkonflikte u. 
der Konflikte bei Amts= u. Diensthand- 
lungen Nr. 4 Anl. B Anm. 11. — Der 
Rechtsweg in Preußen von Droop (Berl. 
99), (eingehender) von Stölzel (Berl. 01), 
ferner die Rechtsprechung des Gerichts- 
hofs z. Entsch. der KompfLonflikte von 
demselben (Berl. 97 u. Nachtrag 99). 
„:) Gerichtsverfassungs G. § 17: 
Die Gerichte entscheiden über die 
Zulässigkeit des Rechtswegs. 
Die Landesgesetzgebung kann jedoch 
die Entscheidung von Streitigkeiten 
zwischen den Gerichten und den Ver- 
waltungsbehörden oder Verwaltungs- 
gerichten über die Zulässigkeit des 
Rechtswegs besonderen Behörden nach 
Maßgabe der folgenden Bestimmun- 
gen übertragen: 
1. Die Mitglieder werden für die 
Dauer des zur Zeit ihrer Er- 
nennung von ihnen bekleideten 
Amts, oder falls sie zu dieser 
Zeit ein Amt nicht bekleiden, auf 
Lebenszeit ernannt. Eine Ent- 
hebung vom Amte kann nur 
unter denselben Voraussetzungen 
  
wie bei den Mitgliedern des 
Reichsgerichts stattfinden. 
2. Mindestens die Hälfte der Mit- 
glieder muß dem Reichsgerichte 
oder dem obersten Landesgerichte 
oder einem Oberlandesgerichte 
angehören. Bei Entscheiduugen 
dürfen Mitglieder nur in der 
gesetzlich bestimmten Anzahl mit- 
wirken. Diese Anzahl muß eine 
ungerade sein und mindestens 
fünf betragen. 
3. Das Verfahren ist gesetzlich zu 
regeln. Die Entscheidung erfolgt 
in öffentlicher Sitzung nach La- 
dung der Parteien. 
4. Sofern die Zulässigkeit des 
Rechtswegs durch rechtskräftiges 
Urtheil des Gerichts feststeht, 
ohne daß zuvor auf die Ent- 
scheidung der besonderen Behörde 
angetragen war, bleibt die Ent- 
scheidung des Gerichts maß- 
gebend. 
EinfG. (zum GV.) 27. Jan. 7° 
(Re. 77) § 17: 
Auf Antrag eines Bundesstaates 
und mit Zustimmung des Bundes- 
raths kann durch Kaiserliche Verord- 
nung die Verhandlung und Entschei- 
dung der im §. 17 des Gerichtsver- 
fassungsgesetzes bezeichneten Streitig- 
keiten dem Reichsgerichte zugewiesen 
werden. 
Für diejenigen Bundesstaaten, in 
denen die im §. 17 des Gerichtsver- 
fassungsgesetzes bezeichneten Behörden.
	        
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