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III. 3. V., betr. die Kompetenzkonflikte 1. Aug. 79.
8. 1. Die Entscheidung von Streitigkeiten über die Zulässigkeit des
Rechtswegs erfolgt in den durch diese Verordnung bestimmten Fällen durch
den Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte.
gerichte Anm. 9). Ueber Kompetenzkon-
flikte zwischen den Verwaltungs= u. Ge-
richtsbehörden soll in Preußen ein durch das
Gesetz bezeichneter Gerichtshof entscheiden
Vl. Art. 96. Ein solcher bestand bereits
nach G. 8. April 47 (GS. 170), ist je-
doch auf Grund der alsdann ergangenen
reichsgesetzlichen Bestimmungen (Anm. 2)
durch obige V. neu eingerichtet. — Die
V. ist in Helgoland eingeführt G. 22.
März 91 (GS. 39) § 1“ u bezüglich der
Entscheidungen des Reichsgerichts durch
G. 22. Mai 02 (GS. 145) ergänzt (Anm.
7 u. 17). Sie behandelt die Bildung
des Gerichtshofs § 1—3 u. das Ver-
fahren § 4—22; § 23 u. 24 enthalten
Uebergangs= u. allgemeine Bestimmungen.
— Unterschied der Kompetenzkonflikte u.
der Konflikte bei Amts= u. Diensthand-
lungen Nr. 4 Anl. B Anm. 11. — Der
Rechtsweg in Preußen von Droop (Berl.
99), (eingehender) von Stölzel (Berl. 01),
ferner die Rechtsprechung des Gerichts-
hofs z. Entsch. der KompfLonflikte von
demselben (Berl. 97 u. Nachtrag 99).
„:) Gerichtsverfassungs G. § 17:
Die Gerichte entscheiden über die
Zulässigkeit des Rechtswegs.
Die Landesgesetzgebung kann jedoch
die Entscheidung von Streitigkeiten
zwischen den Gerichten und den Ver-
waltungsbehörden oder Verwaltungs-
gerichten über die Zulässigkeit des
Rechtswegs besonderen Behörden nach
Maßgabe der folgenden Bestimmun-
gen übertragen:
1. Die Mitglieder werden für die
Dauer des zur Zeit ihrer Er-
nennung von ihnen bekleideten
Amts, oder falls sie zu dieser
Zeit ein Amt nicht bekleiden, auf
Lebenszeit ernannt. Eine Ent-
hebung vom Amte kann nur
unter denselben Voraussetzungen
wie bei den Mitgliedern des
Reichsgerichts stattfinden.
2. Mindestens die Hälfte der Mit-
glieder muß dem Reichsgerichte
oder dem obersten Landesgerichte
oder einem Oberlandesgerichte
angehören. Bei Entscheiduugen
dürfen Mitglieder nur in der
gesetzlich bestimmten Anzahl mit-
wirken. Diese Anzahl muß eine
ungerade sein und mindestens
fünf betragen.
3. Das Verfahren ist gesetzlich zu
regeln. Die Entscheidung erfolgt
in öffentlicher Sitzung nach La-
dung der Parteien.
4. Sofern die Zulässigkeit des
Rechtswegs durch rechtskräftiges
Urtheil des Gerichts feststeht,
ohne daß zuvor auf die Ent-
scheidung der besonderen Behörde
angetragen war, bleibt die Ent-
scheidung des Gerichts maß-
gebend.
EinfG. (zum GV.) 27. Jan. 7°
(Re. 77) § 17:
Auf Antrag eines Bundesstaates
und mit Zustimmung des Bundes-
raths kann durch Kaiserliche Verord-
nung die Verhandlung und Entschei-
dung der im §. 17 des Gerichtsver-
fassungsgesetzes bezeichneten Streitig-
keiten dem Reichsgerichte zugewiesen
werden.
Für diejenigen Bundesstaaten, in
denen die im §. 17 des Gerichtsver-
fassungsgesetzes bezeichneten Behörden.