Full text: Handbuch der Politik. Erster Band. (1)

126 Hans v. Frisch, Die Stellung der Fremden, 
  
dieser Richtung finden wir bei den Hellenen, von denen uns mehrere sogenannte Asylie- und Iso- 
politieverträge erhalten sind; ?) in den letzteren, die schon stark an unsere modernen Niederlassungs- 
verträge erinnern, wird den Angehörigen des anderen Vertragsstaates schon nahezu vollkommenes 
Bürgerrecht verliehen. Ahnlich war die Entwicklung in Rom, wo sich, vom hospitium publicum 
ausgehend ein internationales Prozess- und Handelsrecht entwickelt hat.®) Die nationalen Unter- 
schiede der im römischen Weltreich zusammengefassten Völkerschaften blieben aber bis zur Bürger- 
rechtsverleihung des Caracalla (212) bestehen. Sehr schroff endlich standen die Ger- 
manen ursprünglich den Fremden gegenüber; alle germanischen Rechtsverhältnisse gingen von der 
Familie, dem Stamm aus und wer ausserhalb solcher Genossenschaft stand, war Fremder.*) Die 
starke Opposition, die sich namentlich gegen die dauernde Niederlassung von Ausländern hier 
geltend machte und sich lange Zeit erhalten hat, zeigte sich in verschiedenen Rechtsinstituten, 
z. B. im sogenannten Wildfangrecht, wonach Fremde, die sich über Jahr und Tag an einem Orte 
aufgehalten hatten, unfrei wurden.°) Auch bei den Germanen spielte die zu einem Rechtsinstitut 
ausgebildete Gastfreundschaft in der Überwindung der Schutzlosigkeit eine grosse Rolle. *) 
Zu Beginn des Mittelalters war zwar eine gewisse Rechtsfähigkeit der Fremden überall an- 
erkannt, aber siestand meistauf schwachen Füssen und die exklusive Gültigkeit des eigenen Rechts 
war damit noch nicht beseitigt.?) Vielmehr tritt jetzt, im Frankenreich zuerst mit der lex Ribu- 
aria®) mit Konsequenz dasPersonalitätsprinzipauf, demzufolgeder einzelne seinRecht mit sich trug, 
so dass er im fremden Lande nach eigenem Recht lebte. Dies Prinzip wurde in vielen Staaten zum 
herrschenden und hat sich vereinzelt bis in die neuere Zeit erhalten.®) Den Übergang zum modernen 
Territorialprinzip bildet die sogenannte Statuten-Theorie, die zwar anerkennt, dass die 
Personen von ihrem Recht ins Ausland begleitet werden, dass aber für die Beurteilung von Hand- 
lungen das Recht des Ortes der Handlung, für Sachen die lex rei sitae massgebend sein soll.) Die 
Minderberechtigung der Fremden hatte die Ausbildung eines besonderen Institutes zur Folge, des 
Königsschutzes;!!) der König wurde in allen Staaten zum Schutzherrn der Fremden, für 
sie war das Recht des Königs massgebend. Das Recht wurde später zu einem königlichen Regal im 
vollen Sinne des Wortes und erhielt sich aus finanzpolitischen Gründen noch lange, als von einem 
wirklichen Schutz schon längst keine Rede mehr war. 1#) 
8 2. Das heutige Fremdenrecht. 
Nach modernem Völkerrecht ist jeder Staat verpflichtet, die Fremden auf seinem 
Gebiet zu dulden und zu schützen und ihnen eine gewisse, meist in den Staatsverträgen näher prä- 
zisierte rechtliche Stellung einzuräumen. 
?)Cybichowski. A.a. O. Hitzig. Der griechische Fremdenprozess. Zeitschrift der Savigny 
Stiftung XXVIII. Rom. Abt. Hitzig. Altgriechische Staatsverträge über Rechtshilfe. Szanto. Das grie- 
chische Bürgerrecht. 
») Mommsen. Römisches Staatsrecht III. 1. S. 591. Karlowa. Römische Rechtsge- 
schichte I. S. 279. 
4) Grimm. Deutsche Rechtsaltertümer I.S.549. Stobbe, Handb. des deutsch. Privatrechte. I. S. 349. 
53) Schröder. Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte. S. 790, 825 Anm. 4. Viollet. Preeis 
de l’histoire du droit francais S. 312, 
*%) Tacitue. Germania Cap. XXI. 
?) Heualer. Institutionen des deutschen Privatrechts I. S. 144 ff. Brunner. Deutsche Reohtsge- 
schichte I. S.399 ff. v. Bar. Theorie und Praxis des internationalen Privatreohts 1. S. 25 f. 
e) Lex Rib. 31, 3; 61, 2. Die lex Salica kennt den Grundsatz nooh nicht. Brunner A,a.0.LS. 384. 
Sohröder. A.a. 0. S. 228. 
°%) Grimm. A.a. 0.1. S. 550. Stobbe. Personalität und Toerritorialität des Rechts und die Grund- 
sätze des Mittelalters über die collisio statutorum in Bekkers und Muthers Jahrbüchern des gemeinen 
deutschen Reohts. VI. S. 24 ff. Savigny, Gesohiohte des römischen Rechte im Mittelalter (2. Aufl.) S. 118 ff. 
16) v. Bar, a. a. O. I. S. 37 f. 
1) Brunner, 8.8.0.1]. S. 400. Heusaler, e&. 0.18.1445. v.Bar, a. a0. I. S. 26. 
v. Frisoh. Das Fremdenrecht S. 27, 31 ff. 37 ff. 
ıt) Über die mittelalterliche Reohtatellung der Fremden im einzelnen und deren Entwioklung in den 
versohiedenen europäischen Staaten vergl v. Frisoh, a. a. O. 1. Kap. 85 2—4 und die dort angegebene Literatur.
	        
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