132 Wilhelm van Calker, Die staatlichen Herrschaftsformen.
öffentlichen Rechts“, Einleitungrband). — Rieker, Die rechtliche Natur der modernen Volksvertretung, 1893.
— Roscher, Politik, 2 2. A., 1903. — Rosin, Souveränetät, Staat, Gemeinde, Selbstverwaltung (in ‚Annalen
des Deutschen Reichs“, 1883). — vonRotteck, Aristokratie, in Staats-Lexikon, B. I, 1831. — Schmidt,
Alfred, Niccolo Machiavelli und die Allgemeine Staatslehre der Gegenwart, Freiburg. Diss. 1907. — Schmi dt,
Richard, Allgemeine Staatslehre, I. B., 1901, II. B., I. Teil u. II. Teil 1903.— Schvarcz, Elemente der Politik,
1895. — Schwarzlose, Die differenzierenden Momente zwischen Demokratie, Aristokratie und Monarchie,
Heidelberg, Diss. 1905. — Se ydel, Aus dem Staatsrechte der Demokratie, 1893 (in ‚‚Staatsrechtliche und poli-
tische Abhandlungen“). — Seyd el, Bayrisches Staatsrecht, Neubearbeitg. von Grassmann u. Piloty,
BI (bearb, v. Piloty), 1913. — Is eydel, Vorträge aus dem Allgemeinen Staatsrecht (in, ‚Annalen des Deutschen
Reichs“, 1898). — Smend, Die Preussische Verfassungsurkunde im Vergleich mit der Belgischen, 1904.
von Treitschke, Politik, B. ul, 1898. — Swoboda, Neubearbeitg. des Lehrbuchs der Griech. Staatsalter-
tümer von K. F. Hermann, 3. A 6. A., 1913. — Unger, Geschichte der Deutschen Landstände, 2 Bde.,
1844. — Walz, Badisches eatfecht, 1909, (Das Öffentliche Recht der Gegenwart, B. V). — vonWeech,
Korrespondenzen und Aktenstücke zur Geschichte der Ministerkonferenzen etc., 1865. von Wilamowitz-
Moellendorf, Staat und Gesellschaft der Griechen, 1910 (in ‚‚Die Kultur der Gegenwart‘, Teil II, Abt.
IV. 1). — Wilutzky, Vorgeschichte des Rechts, 1903. — Zeitschrift. Eolitik, heg.v. Richard
Schmidtu. Adolf Grabowsky, B.T-Vi (1908-1913), bes. B.IS. 193 : Hubrich, Das monar-
chische Prinzip in Preussen; B. Au S. 186 ff.: ig chmidt, Porlamonteregierung u. Parlamentskon-
trolle in Deutschland; B. IV S : Carlv. St el, Besprechg. der Werke von Hatschek u. von
Bornhak über Alle. Stantslchre. — Vgl. auch ol ende Anke des vorliegenden Werkes: Lamprecht,
Staatsform und Politik im Lichte der Geschichte, I fenzel, Begriff und Wesen des Staates, I. S. 35;
Hubrich, Die Staatsformen, I, S.74; Teck len br v r 2. Allgemeine Würdigung der Hertschaftsformen, I
8.152. — Im übrigen wird zur Ergänzung der vorstehenden Literaturütersicht, die nur einen kleinen Teil des
Nennenswerten geben kann, auf die Literaturangaben der vorgenannten Werke verwiesen. —
Einleitung.
I. Der Ausdruck „Herrschaft“, in der allgemeinsten Bedeutung dieses Wortes, dient
zur Bezeichnung der tatsächlichen oder rechtlichen Macht, welche ein beliebiges mit Willen
begabtes Wesen gegenüber einem anderen Wesen oder gegenüber einer Sache ausübt. In
Verbindung mit dem Eigenschaftsworte „staatlich“ kennzeichnet jener Ausdruck die aus-
schliesslich dem Staate innewohnende Fähigkeit, aus eigenem Recht — das heisst, ohne
dass ihm diese Macht von seiten irgend eines anderen Rechtssubjekts übertragen worden
wäre — „freien Personen (und Vereinigungen von solchen) Handlungen, Unterlassungen
und Leistungen zu befehlen und sie zur Befolgung derselben zu zwingen“.!) Subjekt oder
Inhaber dieser Gewalt ist begrifflich notwendig stets und unveränderlich der Staat. Da-
gegen kann der Träger dieser Macht, d. h. dasjenige Organ des Staates, dessen Willen
über die Art und Weise der Handhabung dieser Macht verfügt, je nach der organisatorischen
Einrichtung des Staates in den verschiedenen Staaten und zu verschiedenen Zeiten ver-
schieden beschaffen sein, er .kann namentlich bald aus einem Einzelnen, bald aus einer
Personenmehrleit bestehen.
Die Verschiedenartigkeit der Einrichtung oder „Verfassung“ der staatlichen Herrschafts-
organe führt zu der Unterscheidung verschiedenartiger Herrschaftsformen. Die Mannig-
faltigkeit der Organisationsformen der Staatsgewalt ist unendlich. Jedes Zeitalter, jedes
Land, jedes Volk hat seine besonderen Formen. Gleichwohl lassen sich infolge der Regel-
mässigkeit des Auftretens bestimmter differenzierter und differenzierender Eigentümlichkeiten
in der Verfassung der Staaten bestimmte typische Formen der Herrschaft unterscheiden.
Das Ergebnis der Unterscheidung richtet sich nach dem Einteilungsgrunde. Die Geschichte
der Staatsrechtswissenschaft zeigt nun in bezug auf die Einteilung und Aufzählung der Herr-
schaftsformen eine geradezu unlösbare Verwirrung. Und zwar weniger wegen der an sich
berechtigten Verschiedenartigkeit der Einteilungsgründe als wegen der unlogischen Ver-
mengung der Einteilungsmethoden. So ist z. ‚B- bei der Einteilung Montesquieu’s in
Republik, Monarchie und Despotie in den zwei 'ersten Gliedern das numerische Verhältnis
der die Staatsgewalt konstituierenden Individuen, bei dem dritten aber das Merkmal der
Gesetzlichkeit zugrunde gelegt.?)
ı) Laband, Das Staatsrecht des Deutschen Reiches, 5. A., 1911, I. S. 62ff. Vgl. auch Rosin;
Souveränetät, Staat, Gemeinde, Selbstverwaltung (in Aanalen des Deutschen Reichs 1883) 5. 265—322, bes
S. 2790ff. über den Begriff des „eigenen Rechts“,
2) Vergl. Mehring, Der Formalismus in der Lehre vom Staste, 1833, 8, 4.