Full text: Handbuch der Politik. Erster Band. (1)

Adolf Tecklenburg, Allgemeine Würdigung der Herrschaftsformen. 157 
zuhalten. Wie gegenüber der Demokratie und Aristokratie Montesquieu die Extreme verabscheut, 
so verhält er sich auch gegenüber der Monarchie. Diese stellt er als Ideal auf, aber in der repräsen- 
tativ beschränkten Form, wie er sie in der englischen Verfassung verwirklicht zu sehen glaubte. Seine 
Schilderung der englischen Verfassung ist aber viel weniger berichtend, als aus Vernunftsgründen 
eine Verfassung entwickelnd, welche, wie das Montesquieu selbst ausspricht, in England in Geltung 
sei. Gleich Locke geht Montesquieu von einem höchsten Gut des Menschen aus, das zu schützen 
der Zweck des Staates ist. Dieses Gut bezeichnet er als die politische Freiheit des Menschen Die 
Gewährleistung dafür, dass die Stastsgewalt Übergriffe in die Freiheitsrechte des Einzelnen unter- 
lässt, sieht Montesquieu darin, dass die Staatsgewalt geteilt ist in eine exckutive, eine gesetzgebende 
und eine richterliche, und dass jede dieser Gewalten einem besonderen Staatsorgan übertragen ist. 
Durch diese Gleichordnung der Organe wird eine wechselseitige Hemmung hervorgerufen. Darum 
vermag eine republikanische Verfassung für die Freiheit des Einzelnen eine geringere Garantie zu 
bieten, als eine beschränkte Monarchie, wenn in jener alle Gewalten einer einzigen Körperschaft 
anvertraut sind. Denn weder die Verwaltung noch die richterliche Gewalt vermag dann am Gesetz 
cine Schranke zu finden, wenn sie es selbst auch erlassen hat und abändern kann. Es genügt aber 
nicht, dass jede der Gewalten einem besonderen Organ übertragen ist, sondern ein jedes Organ muss 
sich auch vom andern durch seinen verschiedenen Ursprung und seine Zusammensetzung unterschei- 
den. Fürdierichterliche Gewalt sieht Montesquieu in den Geschworenengerichten das Ideal; 
die Gerichtshöfe sollen nicht ständig sein; aber ebensowenig darf die Bildung eines Gerichtshofes 
für einen einzelnen Fall willkürlich sein; sondern ihre Zusammensetzung ist genau durch Gesetz 
zu regeln. Als ihre Kompetenz wird die Aburteilung der Verbrechen auf Grund des Gesetzes hervor- 
gehoben. Für die legislative Gewalt weist Montesquieu durch Vernunftgründe nach, dass 
sie aus 2 Kammern bestehen müsse. In der gewählten Volkskammer wäre für diejenigen kein Raum, 
welche durch Geburt, Reichtümer oder Ehren ausgezeichnet sind; hier würde ihre Stimme unter- 
drückt. Darum muss ihnen ein Anteil an der Gesetzgebung eingeräumt werden, der proportional 
den andern Bevorzugungen ist, die sie im Staate geniessen. Auf solchen Umwegen gelangt hier 
Montesquieu bis ins Kleinste zu einer Kopie der englischen Verfassung. Die Volkskammer bedeutet 
das fortschrittliche Element; die Adelskammer, aus erblichen Mitgliedern gebildet, betont das 
historische Interesse, die Tradition, und bildet innerhalb der Legislative selbst schon ein hemmendes 
Element. Die exekutive Gewalt erfordert raschen Entschluss und nachhaltige Energie; sie 
wird deshalb am besten einer Einzelpersönlichkeit, dem Monarchen, anvertraut. Bei ihren positiven 
Verwaltungshandlungen ist die Exekutive an die Gesetze gebunden und der gesetzgebenden Ge- 
walt steht hierüber eine Kontrolle zu. Schärfer noch ist die hemmende Funktion der Exekutive 
ausgeprägt; gegenüber Beschlüssen der Kammern hat der Monarch ein Vetorecht. 
Lockes Lehre war die wissenschaftliche Feststellung und Konstruktion des tatsächlich be- 
stehenden englischen Verfassungszustandes. Montesquie:ı hatte w nigstens geglaubt, nur geschicht- 
lich Bestehendes in rationalistischem Gewande seinen Mitbürgern vorzutragen. Damit war durch 
Vermittlung der englischen Verfassungsentwicklung der Standpunkt erreicht, der, die Monarchie 
zwar beibehaltend, doch eine Teilnahme des Volkes durch seine Repräsentanten an der Ausübung 
der Staatsgewalt ermöglichte. Rousseau steht mit seinem ‚contrat social‘ von 1762 am Ende 
der langen Reihe der Theoretiker, welche den Kampf des Volkes um Anteil an der Ausübung der 
Staatsgewalt stützten. Er ist radikal in seiner Ansicht über die beste Staatsform; nicht nur be- 
schränkte Monarchie, sondern überhaupt keine Monarchie, die demokratische Republik verlangt er. 
Den Grundstein dieser Anschauung legt Rousseau bereits in seiner Staatsentstehungslehre. Die 
Lehre von der Entstehung des Staates sahen wir durch Althusius dahin erweitert, dass er ausser 
dem vom Mittelalter hergebrachten Herrschaftsübertragungsvertrag vor diesem das Volk einen 
Gesellschaftsvertrag abschliessen liess. „Rousseau vollzog insofern eine wahrhaft revolutionäre 
Neuerung, als er unter Streichung des Herrschaftsvertrages den Gesellschaftsvertrag für die aus- 
schliessliche und mit jeder ferneren selbständigen Basis öffentlichrechtlicher Verhältnisse schlecht- 
hin unvereinbare Rcchtsgrundlage des Staates erklärte.‘“u) 
N) Gierke Althusius 115.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.