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lauter Vorlesung an einen andern Beisitzer weiter reichte, der die Stimmzettel bis zum
Ende der Wahlhandlung aufhob.
Der Protokellführer nahm den Namen jedes Kandidaten, welcher Stimmen erhielt,
in das Protokoll auf, vermerkte neben demselben jede dem Kandidaten zufallende Stimme
und zählte dieselbe laut. In gleicher Weise führte der Beisizter
eine Gegenliste, welche ebenso wie die Wählerliste beim Schlusse der Verhandlung von dem
Wahlvorstande unterschrieben und dem Protokolle beigefügt wurde.
Durch Beschluß des Wahlvorstandes wurden für ungültig erklärt:
1) nach §F. 19. zu 1. des Reglements vom
die Stimmzettel Nr... W .
2) nach §. 19. zu 2.
die Stimmzettel Nr.
3) nach §. 19. zu 3.
die Stimmzettel Nr.
4) nach §. 19. zu 4.
die Stimmzettel Nr.
5) nach §. 19 zu 5.
die Stimmzettel Nr. ............·
Dagegen wurden die nachbezelchneten Stimmzettel, in Betreff deren sich die nach-
stehenden Bedenken ergeben hatten, aus folgenden Gründen durch Beschluß des Wahlvor=
standes für gültig erklärt :
1) Stimmzektel 7.
2) Stimmzettel Nr.
Die sämmtlichen vorbezeichneten Stimmzettel, in Betreff deren es einer Beschluß-
fassung des Wahlvorstandes bedurft hatte, wurden mit fortlaufenden, den vorstehend an-
gegebenen entsprechenden Nummern versehen und dem Protokolle beigefügt.
Die Zahl der Stimmen betrg
für ungültig erklärte Stimmzettel waren vorhanden
die Zahl der gültigen Stimmen beträgt also.. ....