Full text: Handbuch der Politik. Erster Band. (1)

Fünftes Hauptstück. 
Die Rechtsprechung. 
23. Abschnitt. 
a) Justiz und Verwaltung. 
Von 
Hochschulprofessor Dr. Fritz Stier-Somlo, Cöln. 
Literatur: 
Q. v rwey, emeines Verwaltungsrecht 1887 S. 14 ff. — Anschütz, Justiz und Yorwaltung. 
Systematische Re ech temhsonse aft von Stammler, Sohm u. a. (Kultur der Gegenwart Teil II Abt. VIII 1906 
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S 
S Stier-Somlo, Das freie Ermessen in Rechtsprechung und Verwaltung 1908; . Lau n, Das 
fieie Ermessen und seine Greuzen 1910, dazu W. Jellinek, Arch. f. öff.R., Bd. 278,462. — Stier-Somlo, 
Rechtsstaat, Verwaltung und Eigentum 1911. — Oertman n, Die staatsbürgerliche Freiheit und das freie 
Ermessen der Behörden 1912. — Friedrich Stein, Grenzen und Beziehungen zwischen Justiz und Ver- 
waltung 1912. — Heck, Das Problem der Rechtsgewinnung 1912. 
X. Begriff der Gesetzgebung, Justiz. Verwaltung. — Teilung der Gewalten. — 
Gegenseitige Bedingtheit. Die Grundfragen des gegenseitigen Verhältnisses und der not- 
wendigen Abgrenzung von Justiz und Verwaltung gehen auf den Lebenskern moderner 
konstitutioneller Staatsgestaltung zurück. Zwar hat schon Locke für die von uns 
als einheitlich und einzigartig anzuerkennende Staatsgewalt Einteilungsmassstäbe gewinnen 
wollen, indem er die gesetzgebende, rechtsprechende und föderative Funktion unterschied. 
Aber erst durch Montesquieu ist die Unverlierbarkeit der Idee von der Trennung der Ge- 
walten gesichert und auch die Erkenntnis ihrer besonderen organisatorischen und funktionellen 
Bedeutung in das Bewusstsein der politisch Denkenden eingedrungen. Gesetzgebung oder 
Legislative besteht in dem Erlasse von Rechtsnormen durch die verfassungsmässigen Organe 
der Staatsgewalt. Sie sind allgemein und abstrakt, d. h. für alle, die es angeht, gleichmässig an- 
zuwenden. Die Justiz im S.nne von Rechtsprechung besteht in der Handhabung der von der 
Gesetzgebung dargebotenen Rechtssätze und anderen Vorschriften. Justiz im Sinne der Aufrecht- 
erhaltung unserer Rechtsordnung, d. h. der Ahndung der Rechtsverletzung und Gewährung des 
Rechtsschutzes durch Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichte ist darüber hinaus ein weiterer, mit dem 
ersten nicht zu verwechselnder Begriff. Verwaltung istdie Tätigkeit des Staates, die sich in der 
zweckmässigen Anordnung der für das Gemeinwohl erforderlichen Massnahmen, in der Sorge für die 
Volks- und Staatsinteressen ausserhalb der Gesetzgebung und Justiz erschöpft. Sie regelt im 
wesentlichen konkrete und individuelle Angelegenheiten im Gegensatz zur Gesetzgebung, die das 
Recht allgemein und ohne Ansehen des besonderen Falles setzt. Die Abscheidung der Verwaltung 
 
	        
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