Full text : Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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gang  an  eine  weibliche  Linie  an  das  Mitglied  eines  anderen
Hauses  fallen,  so  fordert  die  VU.  8  7  gleichfalls,  daß  die  Ehe
der  Sächsischen  Prinzessin,  von  welcher  diese  Linie  ausgeht,  eine
ebenbürtige  sei;  natürlich  muß  sie  auch  eine  rechtmäßige  sein.

Es  handelt  sich  also  bei  diesen  Bestimmungen  lediglich  um
den  Ebenbürtigkeitsgrundsatz  innerhalb  des  Albertinischen  Hauses.
Dieser  Grundsatz  wird  aber  weder  durch  die  Verfassungsurkunde
noch  durch  das  Hausgesetz  noch  durch  ältere  ausdrückliche  Festsetzungen
  näher  bestimmt.  Es  ist  aber  kein  Zweifel,  daß  im  Albertinischen
  Hause  immer  nur  die  Ehe  eines  Mitgliedes  mit  einer
hochadeligen  Person  oder  dem  Mitglied  eines  regierenden  Hauses
als  ebenbürtig  gegolten  hat;  s.  Weiße  I.  S.  84  und  Schulze
III.  S.  71,  72.

Das  Hausgesetz  §  9  bestimmt  aber  weiter,  daß  „ohne  die
förmliche,  durch  besondere  Urkunde  in  Gewißheit  zu  setzende  Einwilligung
  des  Königs  die  Ehe  eines  Prinzen  des  Königlichen
Hauses  ungiltig  und  deren  Nachkommenschaft  nicht  successionsfähig
ist.“  Dies  gilt  also  auch  für  ebenbürtige  Ehen,  andererseits  besteht
  das  Erforderniß  der  Ebenbürtigkeit  neben  dieser  Vorschrift.
Diese  Nichtigkeit  ist  unheilbar;  denn  nach  §  8  des  Hausgesetzes
muß  die  Königliche  Einwilligung  der  Eheschließung  vorhergehen.
Die  Vorschrift  selbst  gilt  erst  seit  dem  Hausgesetz  und  wirkt  nicht
rückwärts.

Auch  den  Prinzessinnen  des  Königlichen  Hauses  ist  es  nach
§  8  des  Hausgesetzes  verboten,  ohne  vorhergehende  Erlaubniß  des
Königs  eine  Ehe  zu  schließen,  aber  die  Ehe  ist  aus  diesem  Grunde
allein  nach  §  9  des  Hausgesetzes  nicht  ungiltig  und  die  Descendenz
aus  derselben  nicht  successionsunfähig  (trotz  §  1  d  des  HG.)

Das  Reichsgesetz  vom  6.  Febr.  1875,  betreffend  die  Beur
kundung  des  Personenstandes,  hat  an  den  vorstehenden  Sätzen
nichts  geändert;  s.  §  72  dess.

III.  Der  Thron  wird  ipso  jure  erworben  von  dem,  hinsichtlich
  dessen  die  Voraussetzungen  zu  1  und  lI  vorhanden  sind.
Andere  Erfordernisse  oder  Voraussetzungen  kennt  die  Verfassung
nicht.  Ein  Vorübergehen  des  Thrones  an  dem  nach  der  Regel
der  Verfassung  Berufenen  ist  im  Allgemeinen  ausgeschlossen.
Ob  Resignation  vor  der  Berufung  giltig  und  entsprechenden  Falls