49 Fritz Stier-Somlo, Die deutsche Arbeiterversicherung.
zusteht. Die Wirkung dieser Bestimmung ($ 576) auf dıe Haftpflichtversicherungsgesellschaften
dürfte nicht gering sein. Insbesondere wird von berufsgenossenschaftlicher Seite die Übertragung
der Erstattungspflicht von dem Unternehmer auf dıe Berufsgenossenschaft getadelt, obwohl diese
Bestimmung den Wünschen einzelner Unfallversicherungsträger entspricht. Man weist aber darauf
hin, dass bei der weit überwiegenden Zahl der Berufsgenossenschaften keine Entlastung der pri-
vaten Haftpflichtversicherungsgesellschaften gegenübersteht. Diese gewähren neuerdings fast
durchweg den haftpflichtversicherten Unternehmern auch Deckung gegen die Folgen des bisherigen
& 12 G.U.V.G., jetzt $ 576, sie erstatten also dem Unternehmer den von ıhm gezahlten Kranken-
geldzuschuss. Die Reichstagskommission hat nun auch dıe Vorschriften über den sogen. Kranken-
eldzuschuss und die sonstigen Leistungen während der Wartezeit genauer ausgebildet. Die Leistung
wird den einzelnen Unternehmern abgenommen und auf dıe Beruisgenossenschaften übertragen
für die Fälle, in denen der Unfall überhaupt eine Entschädigungspilicht für die Zeit nach Ablau
der Wartezeit begründet. Für die übrigen Fälle kann eine solche Übernahme der Last auf die
Berufsgenossenschaften durch die Satzung bestimmt werden (vgl. 88579 H.). Weiter sieht die R.V.O.
eine Rente vor für voreheliche oder aus einer früheren Ehe stammenden Kinder einer weiblichen
Versicherten im Falle ihres Todes auch dann, wenn dıe Verstorbene Ehefrau war. Bisher hatten die
Kinder nur dann einen Rentenanspruch, wenn die Mutter allein dastand. Die Renten der Kinder
einer alleinstehenden Person sınd auch dann zu zahlen, wenn die Witwe ım Falle ıhrer Wieder-
verheiratung %, des Jahresarbeitsverdienstes als Abfindung erhält ($$ 588, 589). Das ıst entschieden
eine sehr weitherzige Massnahme. Die Gewährung der Hinterbliebenenrente nach $ 588 Abs. 2
auch an voreheliche Kinder oder Kinder aus früherer Ehe einer durch Unfall getöteten weiblichen
Person ist nur durchaus zu billigen. Tatsächlich werden ja auch derartige Kinder-von dem hinter-
bliebenen Ehemann ın derselben Weise wıe seine ehelichen Kinder unterhalten.
Eine Belassung der Abfindung in der Höhe von 3,,. des Jahresarbeitsverdienstes für eine
Witwe eines tödlıch Verunglückten ım Falle ıhrer Wiederverheiratung ıst zu loben ($ 589). Aller-
dings laufen ja dıe Kinderrenten weiter, und es bleibt beim Vorhande ısein von 3 oder mehr Kindern
die gesamte Hinterbliebenenrente zunächst unverändert. Wenn nun vorgeschlagen wurde, diese
Entschädigung zu vermindern und zu einer niedrigeren Abfindung zu kommen, so spricht das nicht
serade für den sozialen Geist des Vorschlages. Wenn ın Wirklichkeit die Witwen tödlıch Verun-
glückter als „gute Partien‘ gelten, so muss eine so groteske Erscheinung von dem Gesetzgeber
ruhig unbeachtet bleiben. Die bisherigen Vorschriften über die Gewährung der Rente von Ver-
wandten aufsteigender Linie des Verstorbenen, wie sie im $ 18 und $ 20 Abs. 2 G.U.V.G. geregelt
waren, bleiben aufrechterhalten. Sie betragen !/. des Jahresarbeitsverdienstes, werden aber
nur bıs zum Wegfall der Bedürftigkeit gezahlt ($ 593 Abs. 1). Man hat in der Praxis die Schwierig-
keit des Nachweises betont, die’ Bedürftigkeit im einzelnen Falle festzustellen, doch wird man hier
wegen der Geringfügigkeit dieser Rente keine allzugrosse Strenge walten lassen dürfen. Sind aus
der aufsteigenden Linie Verwandte verschiedenen Grades vorhanden, so wird die Rente den Eltern
vor den Grosseltern gewährt. Neu ist die Vorschrift, dass beim Ausscheiden eines Hinterbliebenen
die Renten der übrigen bis zum zulässigen Höchstbetrage zu erhöhen sind (88 593 Abs. 2, 595 Abs. 2).
Die Bestimmungen über die Heilanstaltspflege sind erweitert worden. Hat der
Verletzte eine eigene Haushaltung, oder ist er Mitglied der Haushaltung seiner Familie, so bedarf
es seiner Zustimmung. Diese ist jedoch nicht erforderlich, wenn 1. die Art der Verletzung Anforde-
rungen an die Behandlung oder Verpflegung stellt, denen in der Familie des Verletzten nicht genügt
werden kann, oder 2. die Krankheit ansteckend ist, oder 3. der Verletzte wiederholt den Anforde-
rungen des behandelnden Arztes zuwidergehandelt hat oder 4. der Zustand oder das Verhalten des
Verletzten eine fortgesetzte Beobachtung erfordert. Bei einem Minderjährigen über 16 Jahre genügt
seine persönliche Zustimmung (8597). Zu 1 wäre ein Zusatz, dass es der Zustimmung nicht bedürfe
ın den Fällen, wenn nur unter Gefährdung oder Beeinträchtigung des Heilerfolges den Anforderungen
an die Behandlung oder Verpflegung in der Familie genügt werden kann, recht nüt: lich gewesen.
Neu ıst dıe Vorschrift, dass nach $ 604 neben dem Verletzten auch die Krankenkasse, der er ange-
hört, die Wiederaufnahme des Heilverfahrens beantragen kann. Haben Krankenkassen, knapp-
schaftliche Krankenkassen, Ersatzkassen oder Träger der Unfallversicherung einen Verletzten in