21. (Prager) Frieden zwischen Preusgsen u. Österreich 1866. 309
Zu diesem Ende haben Ihre Majestäten zu ihren Bevollmächtigten
ernannt und zwar:
Seine Majestät der König von Preussen:
Ihren Kammerherrn, Wirklichen Geheimen Rat und Bevollmächtigten,
Karl Freiherrn v. Werther, Grosskreuz des Königlich
PreusSiSchen Roten Adlerordens mit Eichenlaub und des
Kaiserlich ÖSsterreichisSchen Leopoldordens u. s. w.
und Seine Majestät der Kaiser von Österreich:
Ihren wirklichen Geheimen Rat und Kämmerer, aussSerordentlichen
Gesandten und bevollmächtigten Minister, Adolf Maria
Freilerrn v. Brenner-Felsach, Kommandeur des KaisSerlich
Österreichischen LeopoldSsordens und Ritter des Königlich
PreussiSchen Roten Adlerordens erster Klasse u. 8. W.,
welche in Prag zu einer Konferenz zusammengetreten Sind und
nach Auswechselung ihrer in guter und richtiger Form: befundenen
Vollmachten über nachstehende Artikel Sich vereinigt haben.
Artikel I. Es Soll in Zukunft und für beständig Friede
und Freundschaft zwisSchen Seiner Majestät dem König von Preussen
und Seiner Majestät dem Kaiser von Österreich, Sowie zwisSchen
Deren Erben und Nachkommen und den beiderSeitigen Staaten
und Unterthanen herrschen.
Artikel II. Behufs Ausführung des Artikels VI der in
Nikolsburg am 26. Juli dieses Jahres abgeschlosSenen Friedenspräliminarien
und nachdem Seine Majestät der Kaiser der Franzogen
durch Seinen bei Seiner Majestät dem Könige von Preussen
beglaubigten Botschafter amtlich zu Nikolsburg am 29. Juli ejusdem
hat erklären lasSsen: „qu'en ce qui concerne le Gouvernement de
1 Empereur, Ja Venttie est acquise 4 1Italie pour lui &tre remise
4 la paix“, -- tritt Seine Majestät der Kaiser von Österreich dieser
Erklärung auch Seinerseits bei und giebt Seine Zustimmung zu
der Vereinigung des Lombardo -VenetianisSchen Königreichs mit
dem Königreich Italien obne andere lästige Bedingung, als die
Liquidierung derjenigen Schulden, welche als auf den abgetretenen
Landesteilen haftend werden anerkannt werden in Übereinstimmung
mit dem Vorgange des Traktats vou Zürich.
Artikel III. Die Kriegsgefangenen werden Sofort freigegeben
werden.
Artikel IV. Seine Majestät der Kaiser von Ödsterreich erkennt
die AuflöSung des bisherigen deutschen Bundes an und
giebt Seine Zustimmung zu einer neuen Gestaltung Deutschlands
ohne Beteiligung des österreichischen Kaiserstaates. Ebenso ver-Spricht
Seine Majestät das engere Bundesyverhältnis anzuerkennen,
welches Seine Majestät der König von Preussen nördlich von der
Linie des Mains begründen wird, und erklärt Sich damit einver-Standen,
dass die Südlich von dieser Linie gelegenen deutschen
Staaten in einen Verein zusammentreten, dessen nationale Verbindung
mit dem norddeutschen Bunde der nähern Verständigung