Full text : Ausgewählte Urkunden zur deutschen Verfassungsgeschichte seit 1806. I. Teil: 1806-1866. (1)

21.  (Prager)  Frieden  zwischen  Preusgsen  u.  Österreich  1866.  309

Zu  diesem  Ende  haben  Ihre  Majestäten  zu  ihren  Bevollmächtigten
  ernannt  und  zwar:

Seine  Majestät  der  König  von  Preussen:
Ihren  Kammerherrn,  Wirklichen  Geheimen  Rat  und  Bevollmächtigten,
  Karl  Freiherrn  v.  Werther,  Grosskreuz  des  Königlich
  PreusSiSchen  Roten  Adlerordens  mit  Eichenlaub  und  des
Kaiserlich  ÖSsterreichisSchen  Leopoldordens  u.  s.  w.
und  Seine  Majestät  der  Kaiser  von  Österreich:
Ihren  wirklichen  Geheimen  Rat  und  Kämmerer,  aussSerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister,  Adolf  Maria
Freilerrn  v.  Brenner-Felsach,  Kommandeur  des  KaisSerlich
Österreichischen  LeopoldSsordens  und  Ritter  des  Königlich
PreussiSchen  Roten  Adlerordens  erster  Klasse  u.  8.  W.,
welche  in  Prag  zu  einer  Konferenz  zusammengetreten  Sind  und
nach  Auswechselung  ihrer  in  guter  und  richtiger  Form:  befundenen
Vollmachten  über  nachstehende  Artikel  Sich  vereinigt  haben.

Artikel  I.  Es  Soll  in  Zukunft  und  für  beständig  Friede
und  Freundschaft  zwisSchen  Seiner  Majestät  dem  König  von  Preussen
und  Seiner  Majestät  dem  Kaiser  von  Österreich,  Sowie  zwisSchen
Deren  Erben  und  Nachkommen  und  den  beiderSeitigen  Staaten
und  Unterthanen  herrschen.

Artikel  II.  Behufs  Ausführung  des  Artikels  VI  der  in
Nikolsburg  am  26.  Juli  dieses  Jahres  abgeschlosSenen  Friedenspräliminarien
  und  nachdem  Seine  Majestät  der  Kaiser  der  Franzogen
  durch  Seinen  bei  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preussen
beglaubigten  Botschafter  amtlich  zu  Nikolsburg  am  29.  Juli  ejusdem
hat  erklären  lasSsen:  „qu'en  ce  qui  concerne  le  Gouvernement  de
1  Empereur,  Ja  Venttie  est  acquise  4  1Italie  pour  lui  &tre  remise
4  la  paix“,  --  tritt  Seine  Majestät  der  Kaiser  von  Österreich  dieser
Erklärung  auch  Seinerseits  bei  und  giebt  Seine  Zustimmung  zu
der  Vereinigung  des  Lombardo  -VenetianisSchen  Königreichs  mit
dem  Königreich  Italien  obne  andere  lästige  Bedingung,  als  die
Liquidierung  derjenigen  Schulden,  welche  als  auf  den  abgetretenen
Landesteilen  haftend  werden  anerkannt  werden  in  Übereinstimmung
mit  dem  Vorgange  des  Traktats  vou  Zürich.

Artikel  III.  Die  Kriegsgefangenen  werden  Sofort  freigegeben
  werden.

Artikel  IV.  Seine  Majestät  der  Kaiser  von  Ödsterreich  erkennt
  die  AuflöSung  des  bisherigen  deutschen  Bundes  an  und
giebt  Seine  Zustimmung  zu  einer  neuen  Gestaltung  Deutschlands
ohne  Beteiligung  des  österreichischen  Kaiserstaates.  Ebenso  ver-Spricht
  Seine  Majestät  das  engere  Bundesyverhältnis  anzuerkennen,
welches  Seine  Majestät  der  König  von  Preussen  nördlich  von  der
Linie  des  Mains  begründen  wird,  und  erklärt  Sich  damit  einver-Standen,
  dass  die  Südlich  von  dieser  Linie  gelegenen  deutschen
Staaten  in  einen  Verein  zusammentreten,  dessen  nationale  Verbindung
  mit  dem  norddeutschen  Bunde  der  nähern  Verständigung