104 Bayerische Landesgesetze.
Artikel 5. Die Gesamtflur jeder politischen Gemeinde bildet einen
selbständigen Jagdbezirk.
Jeder Gemeinde bleibt unbenommen, sich mit anderen politischen
Gemeinden zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirke zu vereinen. Gemeinden
deren Flur 480 bayerische Tagwerke oder mehr umfaßt, können mehrere, die
Zahl von 6 nicht überschreitende, wenigstens 240 Tagewerke haltende Jagd-
bezirke bilden.
Artikel 6. Die im Artikel 2 benannten Jagdberechtigten können die
ihnen zustehende Selbstbenützung der Jagd auf ihrem in oder an dem
betreffenden Jagdbezirke liegenden Besitztum mit in Verpachtung geben.
Artikel 7. Die Verpachtung geschieht durch die Gemeindeverwaltung,
und zwar in der Regel auf dem Wege der öffentlichen Versteigerung an
den Meistbietenden.
Das Ergebnis unterliegt in Städten und Märkten mit magistratischer
Verfassung der Genehmigung des Magistrats und der Gemeindebevollmächtigten,
in den übrigen Gemeinden der Genehmigung der Gesamtgemeinde.
Gleiche Beschlußfassungen sind erforderlich, wenn ausnahmsweise die
Jagd ohne Versteigerung durch Kontraktsabschluß verpachtet werden will.
Als Pächter können aber solche die gemeindliche Genehmigung nicht
erhalten, welchen nach Artikel 18 oder Artikel 19 die Ausstellung der Jagd-
karte verweigert wird; auch dürfen die Pachtbedingungen den ausdrücklichen
Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes nicht widerstreiten.
Artikel 8. Die Pachtschillinge werden in die Gemeindekassen einbezahlt
und den beteiligten Grundbesitzern verrechnet, beziehungsweise zu den sie
treffenden Gemeindeausgaben verwendet.
Artikel 9. Im Falle des Artikels 6 geschieht die Verteilung des erzielten
Pachtschillings nach den Bestimmungen der hierüber getroffenen Uebereinkunft,
in Ermangelung einer solchen nach der Tagwerkzahl der Grundstäcke.
Artikel 10. Für einen Jagdbezirk können nicht mehr als drei Pächter
zugelassen werden.
Den zur Ausübung der Jagd berechtigten Grundeigentümern sowohl als
den Jagdpächtern ist erlaubt, für die Jagdausübung eigene gelernte Jäger
aufzustellen.
Den genannten Grundeigentümern, Pächtern und Jägern ist weiter
gestattet, Personen, welche eine Jagdkarte besitzen, mit auf die Jagd zu nehmen.