Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

104 Bayerische Landesgesetze. 
Artikel 5. Die Gesamtflur jeder politischen Gemeinde bildet einen 
selbständigen Jagdbezirk. 
Jeder Gemeinde bleibt unbenommen, sich mit anderen politischen 
Gemeinden zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirke zu vereinen. Gemeinden 
deren Flur 480 bayerische Tagwerke oder mehr umfaßt, können mehrere, die 
Zahl von 6 nicht überschreitende, wenigstens 240 Tagewerke haltende Jagd- 
bezirke bilden. 
Artikel 6. Die im Artikel 2 benannten Jagdberechtigten können die 
ihnen zustehende Selbstbenützung der Jagd auf ihrem in oder an dem 
betreffenden Jagdbezirke liegenden Besitztum mit in Verpachtung geben. 
Artikel 7. Die Verpachtung geschieht durch die Gemeindeverwaltung, 
und zwar in der Regel auf dem Wege der öffentlichen Versteigerung an 
den Meistbietenden. 
Das Ergebnis unterliegt in Städten und Märkten mit magistratischer 
Verfassung der Genehmigung des Magistrats und der Gemeindebevollmächtigten, 
in den übrigen Gemeinden der Genehmigung der Gesamtgemeinde. 
Gleiche Beschlußfassungen sind erforderlich, wenn ausnahmsweise die 
Jagd ohne Versteigerung durch Kontraktsabschluß verpachtet werden will. 
Als Pächter können aber solche die gemeindliche Genehmigung nicht 
erhalten, welchen nach Artikel 18 oder Artikel 19 die Ausstellung der Jagd- 
karte verweigert wird; auch dürfen die Pachtbedingungen den ausdrücklichen 
Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes nicht widerstreiten. 
Artikel 8. Die Pachtschillinge werden in die Gemeindekassen einbezahlt 
und den beteiligten Grundbesitzern verrechnet, beziehungsweise zu den sie 
treffenden Gemeindeausgaben verwendet. 
Artikel 9. Im Falle des Artikels 6 geschieht die Verteilung des erzielten 
Pachtschillings nach den Bestimmungen der hierüber getroffenen Uebereinkunft, 
in Ermangelung einer solchen nach der Tagwerkzahl der Grundstäcke. 
Artikel 10. Für einen Jagdbezirk können nicht mehr als drei Pächter 
zugelassen werden. 
Den zur Ausübung der Jagd berechtigten Grundeigentümern sowohl als 
den Jagdpächtern ist erlaubt, für die Jagdausübung eigene gelernte Jäger 
aufzustellen. 
Den genannten Grundeigentümern, Pächtern und Jägern ist weiter 
gestattet, Personen, welche eine Jagdkarte besitzen, mit auf die Jagd zu nehmen.
	        
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