Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Jagdgesetz. — Jagdbare Tiere. 107 
Die in einem solchen Falle für die Verpächter und Mitpächter ent— 
springenden Beschädigungen bleiben — insofern der Pachtvertrag nichts 
anderes bestimmt — der Austragung vor dem Ziodvilrichter vorbehalten. 
Artikel 23. An Geld bis zu fünfundvierzig Mark ist zu bestrafen: 
1. 
i 
Jeder, 
wer von der ihm zustehenden Befugnis zur Jagdausübung Gebrauch 
macht, bevor er eine Jagdkarte gelöst hat, oder nachdem die Zeit 
ihrer Giltigkeit abgelaufen ist; 
.l wer zwar eine giltige, auf seinen Namen lautende Jagdkarte besitzt, 
dieselbe aber bei Ausübung der Jagd nicht bei sich führt; 
wer seine eigene Jagdkarte einem andern zum Gebrauche überläßt; 
wer den polizeilichen Vollzugsbeamten oder Dienern die Vor- 
zeigung der Jagdkarte oder bei sich ergebenden Anständen deren 
Abgabe verweigert; 
wer bei Ausübung der Jagd sich gegen im Verordnungswege 
erlassene jagdpolizeiliche Vorschriften verfehlt; 
.l wer in einem fremden Jagdbezirke mit Genehmigung des Jagd- 
berechtigten, jedoch ohne dessen Begleitung oder ohne eine 
schriftliche Erlaubnis bei sich zu führen, jagt. — 
der auf grund vorstehender Bestimmungen unter Ziffer 1 und 3 
bestraft wird, soll außer der gesetzlichen Strafe zur Zahlung einer dem Preise 
der Jagdkarte gleichkommenden Summe verurteilt werden. 
3. Königliche Allerhöchste Verordnung, die jagdbaren Tiere 
#—#— 
OINN 090 
betreffend. 
Vom 11. Juli 1900. 
(G. V Bl. S. 693.) 
§* 1. Folgende Tiere werden für jagdbar erklärt: 
A. Haarwild. 
Rotwild, 7. das wilde Kaninchen, 
Dammild, 8. das Murmeltier, 
Rehwild, 0. der Biber, 
Gemswild, 10. der Fuchs, 
Schwarzwild, 11. die Wildkatze und die verwilderte 
. der gemeine Hase u. der Alpenhase, Hauskatze,
	        
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