Jagdgesetz. — Jagdbare Tiere. 107
Die in einem solchen Falle für die Verpächter und Mitpächter ent—
springenden Beschädigungen bleiben — insofern der Pachtvertrag nichts
anderes bestimmt — der Austragung vor dem Ziodvilrichter vorbehalten.
Artikel 23. An Geld bis zu fünfundvierzig Mark ist zu bestrafen:
1.
i
Jeder,
wer von der ihm zustehenden Befugnis zur Jagdausübung Gebrauch
macht, bevor er eine Jagdkarte gelöst hat, oder nachdem die Zeit
ihrer Giltigkeit abgelaufen ist;
.l wer zwar eine giltige, auf seinen Namen lautende Jagdkarte besitzt,
dieselbe aber bei Ausübung der Jagd nicht bei sich führt;
wer seine eigene Jagdkarte einem andern zum Gebrauche überläßt;
wer den polizeilichen Vollzugsbeamten oder Dienern die Vor-
zeigung der Jagdkarte oder bei sich ergebenden Anständen deren
Abgabe verweigert;
wer bei Ausübung der Jagd sich gegen im Verordnungswege
erlassene jagdpolizeiliche Vorschriften verfehlt;
.l wer in einem fremden Jagdbezirke mit Genehmigung des Jagd-
berechtigten, jedoch ohne dessen Begleitung oder ohne eine
schriftliche Erlaubnis bei sich zu führen, jagt. —
der auf grund vorstehender Bestimmungen unter Ziffer 1 und 3
bestraft wird, soll außer der gesetzlichen Strafe zur Zahlung einer dem Preise
der Jagdkarte gleichkommenden Summe verurteilt werden.
3. Königliche Allerhöchste Verordnung, die jagdbaren Tiere
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OINN 090
betreffend.
Vom 11. Juli 1900.
(G. V Bl. S. 693.)
§* 1. Folgende Tiere werden für jagdbar erklärt:
A. Haarwild.
Rotwild, 7. das wilde Kaninchen,
Dammild, 8. das Murmeltier,
Rehwild, 0. der Biber,
Gemswild, 10. der Fuchs,
Schwarzwild, 11. die Wildkatze und die verwilderte
. der gemeine Hase u. der Alpenhase, Hauskatze,