108
12.
13.
14.
— ——
S —S
13.
14.
15.
16.
17.
18.
19.
EEIIILELE
Bayerische Landesgesetze.
A. Haarwild.
der Dachs,
der Fischotter,
der Sumpfotter (Nörz),
15.
16.
17.
die Marder,
der Iltis,
die Wiesel.
B. Federwild.
Auerwild,
Birkwild,
Rackelwild,
.l das Haselhuhn,
das Schneehuhn,
das Steinhuhn,
das Feldhuhn,
die Wachtel,
die Fasanen,
das wilde Truthuhn,
. das Steppenhuhn,
. die Wildtauben (Ringel-, Hohl-
und Turteltaube),
der Krammetsvogel (Wachholder-
Drossel),
die Waldschnepfe u. die Bekassinen,
der Kiebitz,
der Brachvogel (Moosgrille),
die Trappen,
der Kranich,
die Reiher, darunter die Rohr-
dommel,
20.
21.
22.
23.
24.
25.
26.
27.
28.
29.
30.
31.
32.
33.
34.
35.
alle übrigen Sumpfvögel, sowie
Wasser= und Rohrhühner mit
Ausnahme der Störche,
die wilden Schwäne,
die Wildgänse,
die Wildenten,
die Säger,
die Möven, mit Ausnahme der
Lachmöve, und die Seeschwalben,
der Kormoran (Sparbe),
die Taucher,
der Uhn,
die Adler,
die Falken, mit Ausnahme des
Turmfalken,
der Habicht und der Sperber,
die Weihen,
die Milane,
die Bussarde,
die Geier.
§ 2. Die Staatsministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen
werden ermächtigt, weitere Tiergattungen, welche der Begriffsbestimmung in
Artikel 1a des Jagdgesetzes vom 30. März 1850 entsprechen und durch Ein-
wanderung oder künstliche Einbürgerung in das Gebiet des Königreichs gelangt
sind oder gelangen werden, für jagdbar zu erklären.
§ 3. Diese Verordnung gilt auch für die Pfalz.