Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

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19. 
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Bayerische Landesgesetze. 
A. Haarwild. 
der Dachs, 
der Fischotter, 
der Sumpfotter (Nörz), 
15. 
16. 
17. 
die Marder, 
der Iltis, 
die Wiesel. 
B. Federwild. 
Auerwild, 
Birkwild, 
Rackelwild, 
.l das Haselhuhn, 
das Schneehuhn, 
das Steinhuhn, 
das Feldhuhn, 
die Wachtel, 
die Fasanen, 
das wilde Truthuhn, 
. das Steppenhuhn, 
. die Wildtauben (Ringel-, Hohl- 
und Turteltaube), 
der Krammetsvogel (Wachholder- 
Drossel), 
die Waldschnepfe u. die Bekassinen, 
der Kiebitz, 
der Brachvogel (Moosgrille), 
die Trappen, 
der Kranich, 
die Reiher, darunter die Rohr- 
dommel, 
  
20. 
21. 
22. 
23. 
24. 
25. 
26. 
27. 
28. 
29. 
30. 
31. 
32. 
33. 
34. 
35. 
alle übrigen Sumpfvögel, sowie 
Wasser= und Rohrhühner mit 
Ausnahme der Störche, 
die wilden Schwäne, 
die Wildgänse, 
die Wildenten, 
die Säger, 
die Möven, mit Ausnahme der 
Lachmöve, und die Seeschwalben, 
der Kormoran (Sparbe), 
die Taucher, 
der Uhn, 
die Adler, 
die Falken, mit Ausnahme des 
Turmfalken, 
der Habicht und der Sperber, 
die Weihen, 
die Milane, 
die Bussarde, 
die Geier. 
§ 2. Die Staatsministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen 
werden ermächtigt, weitere Tiergattungen, welche der Begriffsbestimmung in 
Artikel 1a des Jagdgesetzes vom 30. März 1850 entsprechen und durch Ein- 
wanderung oder künstliche Einbürgerung in das Gebiet des Königreichs gelangt 
sind oder gelangen werden, für jagdbar zu erklären. 
§ 3. Diese Verordnung gilt auch für die Pfalz.
	        
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