Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

110 Bayerische Landesgesetze. 
für Wildenten vom 1. März bis 30. Juni, 
für Waldschnepfen und Bekassinen vom 15. April, — im Hochgebirge vom 
1. Mai bis 1. Juli, · 
für das auf den Mösern brütende Federwild, dann für Wildtauben, Ziemer, 
Drosseln vom 1. April bis 1. Juni. 
§ 4. Das Schießen und Fangen von Rehgeisen, Wildkälbern, Gems- 
und Rehlitzen, sowie der Auer= und Birkhennen ist zu keiner Zeit gestattet. 
Rehkitzböcke dürfen vom 1. Januar an zu den jagdbaren Böcken ge- 
rechnet werden. 
§ 5. Wenn der Jagdausübungsberechtigte bei dem Dasein eines schäd- 
lichen Rehstandes eine Verminderung der vorhandenen Rehgeisen eintreten zu 
lassen für notwendig oder wünschenswert erachtet, so hat derselbe die Erlaubnis 
zur Erlegung solcher Stücke bei der einschlägigen Distriktspolizeibehörde 
nachzusuchen, welche hierüber das Gutachten des betreffenden Forstamtes einzu- 
ziehen und im Falle der Bewilligung des Gesuches die geeignete Schußzeit 
und Stückzahl festzusetzen hat. 
§ 6. Die Feldjagd auf Hasen, Feldhühner, Wachteln und Lerchen ist 
vom 2. Februar an geschlossen. 
Der Zeitpunkt ihrer Eröffnung wird in jedem Regierungsbezirke alljährlich 
mit Rücksicht auf den früheren oder späteren Eintritt der Ernte von der 
Kreisregierung innerhalb des Zeitraumes vom 15. August bis 15. September 
besonders bestimmt und durch das Kreisamtsblatt bekannt gemacht. 
Der Aufgang der Hasenjagd darf innerhalb dieses Zeitraumes auf einen 
späteren Termin als den für die Eröffnung der übrigen Feldjagd festgesetzten 
verlegt werden. 
§ 7. Dem Jagdausübungsberechtigten kann bei einem geschlossenen 
Jagdbezirke von wenigstens 3000 Tagwerken das Erlegen junger Hasen 
während der Hegezeit für den eigenen Hausbedarf von der Distriktspolizei- 
behörde auf Verlangen dann zugestanden werden, wenn dasselbe ohne Be- 
schädigung der Feldfrüchte tunlich und die Nachhaltigkeit der Jagd dadurch 
nicht gefährdet ist. 
§ 8. Der Aufgang der Feldjagd überhebt den Jagdausübungsberechtigten 
nicht der Verpflichtung, die noch ungeräumten Felder und unabgelesenen Wein- 
berge nicht zu betreten.
	        
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