Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

112 Bayerische Landesgesetze. 
§ 15. Zur Jagd auf Edel-, Dam= und Gemswild ist nur der Gebrauch 
mit Kugel geladener Gewehre gestattet. 
§ 16. Beim Tragen und bei Benützung der Jagdgewehre soll mit der 
erforderlichen Vorsicht zu Werke gegangen werden. 
Zu dem Ende wird angeordnet: 
a) daß Jagdgewehre, wenn bei der Jagdausübung damit öffentliche 
Plätze, Straßen und Wege betreten werden, wohl versichert ge- 
halten und mit aufwärts gerichteter Mündung getragen und 
b) daß dieselben Vorschriften beobachtet werden, wenn bei Treibjagden 
der Schütze von seinem Jagdstande abtritt und sich anderen Per- 
sonen nähert. 
) Bei Treibjagden das angeschlagene Schießgewehr in die Richtung 
der Schützen= oder Treiberlinie zu bringen, sowie auf gegebenes 
Zeichen über die Annäherung der Treiber oder über Beendigung 
des Bogentriebes noch in den Bogenkreis zu schießen, ist untersagt. 
8 17. In den Jagdrevieren aussichtslos umherstreifende Hunde dürfen 
von dem Jagdausübungsberechtigten oder dem von ihm aufgestellten Jagd- 
aufseher getötet werden. 
§ 18. Ergibt sich in einem Jagdbezirke ein der Land= oder Forstwirt- 
schaft nachteiliger Wildstand, so hat der zur Jagdausübung Berechtigte den- 
selben in der von der Distriktspolizeibehörde vorgeschriebenen Zeit und in dem 
von ihr bestimmten Maße abzumindern. 
Dasselbe gilt auch bei Ueberhandnahme schädlicher Raubtiere. 
§ 19. Beschwerden, welche gegen die mit Bezugnahme auf §§ 5, 7, 11 
und 18 erlassenen polizeilichen Verfügungen gerichtet werden, sind innerhalb 
vierzehn Tagen an die einschlägige Kreisregierung, Kammer des Innern, als 
zweite und letzte Instanz zu bringen. 
§ 20. Den Ortspolizeibehörden bleibt vorbehalten, hinsichtlich des 
Markt= und Straßenverkehrs mit Wildpret auf grund des Artikel 202 Abs. 2 
und 3 des Polizeistrafgesetzbuches besondere Vorschriften zu erlassen. 
§ 21. Gegenwärtige Verordnung, durch welche die Bestimmungen der 
Verordnung vom 6. Dezember 1857, polizeiliche Vorschriften über Behandlung 
der Jagden betreffend, ihrem ganzen Inhalte nach aufgehoben werden, tritt 
mit dem Tage ihrer Verkündung durch das Regierungsblatt in den Regierungs- 
bezirken diesseits des Rheins in Wirksamkeit.
	        
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